(1) Vor der abschließenden Behandlung der im § 26 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 10 angeführten Verhandlungsgegenstände durch den Landtag sind diese - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 und des § 65 - der Vorberatung zu unterziehen.
(2) Von der Landesregierung im Landtag mündlich erstattete Berichte sind, wenn der Landtag nicht anderes beschließt, keiner Vorberatung zu unterziehen.
(3) Die Vorberatung der Verhandlungsgegenstände obliegt den Ausschüssen nach Maßgabe der Zuweisung. Daneben können die Ausschüsse Tagesordnungspunkte auch ohne Zuweisung zur Vorbereitung der Arbeit des Landtages beschließen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des Ausschusses stehen. Diese Tagesordnungspunkte sind binnen sechs Wochen auf die Tagesordnung des Ausschusses zu setzen. Der Ausschuss hat dem Landtag über die Ergebnisse seiner Beratungen zu berichten.
(4) Soweit nach den folgenden Bestimmungen die Bestimmungen des 7. Abschnittes auch auf Sitzungen der Ausschüsse anzuwenden sind, finden diese mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende und an die Stelle der Mitglieder des Landtages die Mitglieder des Ausschusses treten.
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