§ 47 GO-LT § 47

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Ausschuss wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden durch die Landtagsdirektion einberufen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann diese Einberufung auch der Präsident vornehmen.

(2) Tagen verschiedene Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung, so hat der Präsident zu bestimmen, welcher Ausschussvorsitzende die Funktion des Vorsitzenden ausübt, es sei denn, dass hierüber eine besondere Vereinbarung der Landtagsparteien besteht.

(3) Die Tagesordnung für eine Sitzung des Ausschusses ist Bestandteil der Einberufung (Abs. 1).

(4) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung kann der Vorsitzende bzw Präsident eine Änderung daran nur mehr mit Zustimmung der Landtagsparteien vornehmen.

In Kraft seit 13.06.2018 bis 31.12.9999
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