§ 40 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Namentliche Abstimmung

 

§ 40

 

(1) Der Präsident kann nach eigenem Ermessen von vornherein oder dann, wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Er hat eine namentliche Abstimmung anzuordnen, wenn es von wenigstens vier anwesenden Mitgliedern des Landtages begehrt wird.

(2) Bei einer namentlichen Abstimmung ist folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Abstimmung vom Präsidenten angeordnet ist, haben die Mitglieder des Landtages ihre Plätze einzunehmen. Ein Schriftführer verliest in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Mitglieder des Landtages, die ihre Stimme mündlich mit "Ja" oder "Nein" abgeben. Der Präsident lässt durch die Schriftführer die Stimmzählung vornehmen und verkündet das Ergebnis der Abstimmung. Die Namen der Mitglieder des Landtages sind, je nachdem sie mit "Ja" oder "Nein" gestimmt haben, in das stenographische Protokoll über die Sitzung aufzunehmen.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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