Behandlung im Landtag
(1) Nach erfolgter Vorberatung der Vorlage der Landesregierung bildet den Gegenstand der Beratung des Landtages nur der Bericht und Antrag des Ausschusses einschließlich eines allenfalls vorliegenden Minderheitsberichtes.
(2) Nach dem Bericht des Berichterstatters und der Verlesung des Antrages des Ausschusses und gegebenenfalls nach dem sodann erstatteten Minderheitsbericht findet, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hierüber nach Maßgabe und unter sinngemäßer Anwendung des § 56 die Debatte statt. Eine Spezialdebatte findet bei der Behandlung von Gesetzesbeschlüssen jedoch nur statt, wenn mit dem Bericht oder gegebenenfalls Minderheitsbericht oder unmittelbar nach dem Bericht des Berichterstatters und gegebenenfalls dem Minderheitsbericht die Einbringung von Abänderungs- oder Zusatzanträgen angekündigt wird oder wenn es der Landtag auf Antrag eines Mitgliedes, das der Unterstützung von drei weiteren Mitgliedern des Landtages bedarf, beschließt.
(3) In der Debatte kann von jedem Mitglied des Landtages, das der Unterstützung von drei weiteren Mitgliedern des Landtages bedarf, beantragt werden:
a) | die Vertagung des Verhandlungsgegenstandes, | |||||||||
b) | die Rückverweisung an den Ausschuss, | |||||||||
c) | die Zuweisung an einen Ausschuss, der an der bisherigen Vorberatung des Verhandlungsgegenstandes nicht beteiligt war. | |||||||||
Bei Gesetzesbeschlüssen können solche Anträge sowohl in der General- wie auch in der Spezialdebatte gestellt werden, in der Generaldebatte weiters auch die Ablehnung des Antrages des Ausschusses. |
(4) Der Präsident bestimmt, welche Teile eines zu behandelnden Gesetzesbeschlusses bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(5) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Mitglied des Landtages zu jedem Verhandlungsgegenstand und bei zu behandelnden Gesetzesbeschlüssen zu jedem Teil, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind in die Verhandlung einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis zur Vorlage eines weiteren Berichtes die Verhandlung zu vertagen.
(6) Wird am Schluss der General- oder in der Spezialdebatte die Rückverweisung des Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages dem Ausschuss zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist stellen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Ausschussbericht nicht vorliegen sollte.
(7) Für die Abstimmung über den Antrag des Ausschusses gilt § 56 Abs 7 sinngemäß. Hat bei der Behandlung eines Gesetzesbeschlusses eine Spezialdebatte stattgefunden, hat hierauf eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzes in der sich auf Grund der Abstimmungen in der Spezialdebatte ergebenden Fassung zu erfolgen.
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