(1) Für die Abstimmungen in den Ausschüssen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 bis 5, 8 und 9, 38, 39 Abs. 1 bis 3 und 40 Abs. 2 anzuwenden. Eine namentliche Abstimmung ist auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Verlangen von wenigstens einem Drittel der gemäß § 20 Abs. 1 festgesetzten Anzahl der Mitglieder des Ausschusses vorzunehmen. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Verlangen eines Ausschussmitglieds ist über bestimmte Teile einer Frage getrennt abzustimmen.
(2) Das Antrags- und Stimmrecht kommt im Ausschuss nur den Mitgliedern des Ausschusses oder den gemäß § 20 Abs. 5 zweiter Satz bekannt gegebenen Mitgliedern des Landtages zu. Die gemäß § 50 Abs. 2 dritter und vierter Satz bekannt gegebenen Mitglieder des Landtages haben nur ein Antragsrecht.
(3) Anträge, einen im Ausschuss gegebenen Bericht zur Kenntnis zu nehmen, dürfen vor dem Hauptantrag nur abgestimmt werden, wenn ihn einer der Hauptantragsteller selbst gestellt oder einem solchen Antrag eines anderen Mitgliedes des Ausschusses ausdrücklich zugestimmt hat.
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