§ 56 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Vorberatung im Ausschuss

 

§ 56

 

(1) Die Vorberatung über eine Vorlage der Landesregierung wird durch einen kurzen Bericht des Berichterstatters, in dem er den Inhalt der Vorlage erläutert, eingeleitet.

(2) Hierauf findet über Antrag des Berichterstatters eine Debatte statt.

(3) Handelt es sich bei der Vorlage der Landesregierung um einen Gesetzesvorschlag, so gliedert sich die Debatte in eine General- und Spezialdebatte.

(4) Gegenstand der Generaldebatte ist lediglich die allgemeine Beratung über die Vorlage der Landesregierung als Ganzes. Nach ihrem Abschluss kann über Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses beschlossen werden:

a)

die Vertagung des Verhandlungsgegenstandes,

b)

die Zuweisung an einen anderen Ausschuss oder an einen Unterausschuss oder

c)

der Antrag an den Landtag auf Ablehnung des Vorschlages der Landesregierung.

(5) In der Spezialdebatte werden die einzelnen Bestimmungen des Gesetzesvorschlages der Beratung unterzogen. Im Fall des Abs 4 lit c findet keine Spezialdebatte statt.

(6) Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Schluss der Debatte, im Fall des Abs 3 sowohl den Schluss der General- als auch den Schluss der Spezialdebatte, ausdrücklich festzustellen.

(7) Nach Schluss der Debatte ist der vom Berichterstatter zu stellende Antrag zur Abstimmung zu bringen. Findet eine Spezialdebatte statt, ist über jeden Abschnitt der Spezialdebatte besonders abzustimmen. Über Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses kann beschlossen werden, dass die Abstimmung auf einen bestimmten späteren Zeitpunkt verschoben wird.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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