§ 38 GO-LT § 38

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Alle Mitglieder des Landtages haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.

(3) Die Abstimmung findet im Allgemeinen in der Weise statt, dass die Zustimmung durch Handerheben oder Aufstehen von den Sitzen kundgetan wird.

(4) Keinem bei der Abstimmung anwesenden Mitglied des Landtages ist es gestattet, sich der Stimme zu enthalten.

(5) Wer bei einer Abstimmung, bei Abstimmungen gemäß den §§ 40 und 41 bei Aufruf seines Namens, nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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