(1) Der Präsident kann eine Sitzung des Landtages unterbrechen:
1. | zur dringenden Abhaltung einer gleichzeitig einzuberufenden Präsidialkonferenz; | |||||||||
2. | wenn es zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, insbesondere im Zuhörerraum, erforderlich erscheint; | |||||||||
3. | nach Anhörung der Präsidialkonferenz zur Durchführung von Ausschussberatungen; | |||||||||
3a. | über Antrag einer Landtagspartei zur Abhaltung von Klubberatungen. Wird von einer Landtags-partei eine Abstimmung darüber verlangt, so hat der Präsident über den Antrag abstimmen zu lassen; | |||||||||
4. | nach Zustimmung der Präsidialkonferenz aus Gründen der Zeiteinteilung (Mittagspause, Vermeidung von Verhandlungen während der Nachtstunden udgl); oder | |||||||||
5. | im Fall des § 37 Abs. 4. |
(2) Eine Unterbrechung der Sitzung des Landtages darf nicht länger als vierundzwanzig Stunden dauern. Wird die unterbrochene Sitzung nicht innerhalb dieser Frist fortgesetzt, gilt die Sitzung als geschlossen.
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