§ 43 GO-LT § 43

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Präsident kann eine Sitzung des Landtages unterbrechen:

1.

zur dringenden Abhaltung einer gleichzeitig einzuberufenden Präsidialkonferenz;

2.

wenn es zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, insbesondere im Zuhörerraum, erforderlich erscheint;

3.

nach Anhörung der Präsidialkonferenz zur Durchführung von Ausschussberatungen;

3a.

über Antrag einer Landtagspartei zur Abhaltung von Klubberatungen. Wird von einer Landtags-partei eine Abstimmung darüber verlangt, so hat der Präsident über den Antrag abstimmen zu lassen;

4.

nach Zustimmung der Präsidialkonferenz aus Gründen der Zeiteinteilung (Mittagspause, Vermeidung von Verhandlungen während der Nachtstunden udgl); oder

5.

im Fall des § 37 Abs. 4.

(2) Eine Unterbrechung der Sitzung des Landtages darf nicht länger als vierundzwanzig Stunden dauern. Wird die unterbrochene Sitzung nicht innerhalb dieser Frist fortgesetzt, gilt die Sitzung als geschlossen.

In Kraft seit 13.06.2018 bis 31.12.9999
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