§ 49 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Berichterstatter

 

§ 49

 

(1) Für jeden Verhandlungsgegenstand ist, wenn hierüber keine besondere Vereinbarung der Landtagsparteien besteht, von der Präsidialkonferenz auf Grund von Vorschlägen der im Ausschuss vertretenen Landtagsparteien aus dem Kreis der Mitglieder des Ausschusses ein Berichterstatter zu berufen, der diese Funktion während der gesamten Verhandlungen im Ausschuss und im Landtag auszuüben hat. Kann auf diese Weise ein Berichterstatter nicht bestimmt werden, so ist der Berichterstatter durch den Ausschuss zu wählen und, wenn keine Wahl zu Stande kommt, durch den Präsidenten zu bestimmen. Bei Verhinderung des Berichterstatters hat die Landtagspartei, welcher der Berichterstatter angehört, einen Ersatzberichterstatter zu bestimmen.

(2) Der Berichterstatter hat die Inhalte des Verhandlungsgegenstandes grundsätzlich zu vertreten. Ergibt sich bei den Vorberatungen, dass die Mehrheit des Ausschusses mit der Auffassung des Berichterstatters nicht übereinstimmt und führt die Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand zu einem mit dem Antrag des Berichterstatters nicht mehr übereinstimmenden Ergebnis, so hat der Berichterstatter seine Funktion zurückzulegen. An seiner Stelle haben die Mitglieder des Ausschusses, die die Auffassung der Mehrheit des Ausschusses vertreten, aus ihrer Mitte einen neuen Berichterstatter zu bestimmen. Wird ein Minderheitsbericht (§ 52 Abs 2) erstattet, so haben die Mitglieder des Landtages, die diesen unterfertigt haben, aus ihrer Mitte einen Berichterstatter hiefür (Minderheitsberichterstatter) namhaft zu machen.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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