Wahlen
(1) Mit der Einbringung der Wahlvorschläge sind, wenn es nicht schon früher geschehen ist, die schriftlichen Zustimmungen der vorgeschlagenen Personen zur Aufnahme in den jeweiligen Wahlvorschlag dem Präsidenten zu übergeben. Diese Zustimmung kann für eine Wahl nur einmal erklärt werden.
(2) Wahlen werden, soweit nicht besondere Vereinbarungen aller Landtagsparteien bestehen, mit Stimmzettel vorgenommen.
(3) Erfolgt die Wahl mittels Stimmzettel, ist durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherzustellen und folgender Vorgang einzuhalten: Sobald die Wahl angeordnet ist, haben die Mitglieder des Landtages ihre Plätze einzunehmen. Ein Schriftführer verliest in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Mitglieder des Landtages, die ihren Stimmzettel in die Urne einlegen. Der Präsident lässt durch die Schriftführer die Stimmzählung vornehmen und verkündet das Ergebnis der Stimmzählung. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der Mitglieder des Landtages, die ihre Stimme abgegeben haben, nicht überein, ist die Wahl zu wiederholen. Leere Stimmzettel sind ungültig.
(4) Die Wahlen werden bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages durch die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Die §§ 37 Abs 2 bis 4 und 8 sowie 38 Abs 1, 2, 4 und 5 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Wird keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, so wird ein zweiter Wahlgang in gleicher Weise durchgeführt.
(6) Wenn auch beim zweiten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit für einen Wahlvorschlag erzielt wird, findet, ausgenommen bei der Wahl der Landesregierung, eine engere Wahl statt. In die engere Wahl kommen jene zwei Kandidaten, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Haben beim zweiten Wahlgang mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten, so entscheidet das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.
(7) Bei Wahlen, die nach dem Grundsatz der Verhältniswahl vorzunehmen sind, findet auf der Grundlage der Mandatsstärke der Landtagsparteien das nach der Landtagswahlordnung für das zweite Ermittlungsverfahren geltende Verfahren sinngemäß Anwendung (§ 93 Abs 4 bis 6 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998). Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf das letzte oder die letzten Mandate haben, entscheidet die Größe des Quotienten, der sich durch Teilung der Gesamtsumme der bei der letzten Landtagswahl für die Partei abgegebenen Stimmen durch die von ihr erlangte Zahl an Mandaten ergibt. Ergibt sich auch daraus kein Unterschied, so entscheidet das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los.
(8) Nach Auszählung der Stimmzettel durch die Schriftführer hat der Präsident das Ergebnis der Wahl zu verkünden.
(9) Besondere Bestimmungen in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften über das bei der Durchführung von Wahlen durch den Landtag zu beachtende Verfahren bleiben unberührt.
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