§ 46 GO-LT § 46

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) An den Sitzungen des Ausschusses haben die Mitglieder des Ausschusses, der Landtagsdirektor sowie nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung Vertreter des Amtes der Landesregierung teilzunehmen. An den Verhandlungen über den Landesvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie an den Sitzungen des Finanzüberwachungsausschusses hat weiter der Direktor des Landesrechnungshofes teilzunehmen.

(2) Der Präsident, die sonstigen Mitglieder des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ein solches Recht kommt auch den vom Direktor des Landesrechnungshofes entsendeten Bediensteten bei den Verhandlungen über Berichte des Landesrechnungshofes zu. Bei der Behandlung einer Petition steht dieses Recht auch dem Einbringer der Petition zu. Der Vorsitzende kann die Teilnahme mehrerer Einbringer einer Petition zulassen.

(3) Die Vertretung des Amtes der Landesregierung ist, wenn sie nicht durch den Landeshauptmann oder den Landesamtsdirektor erfolgt, durch den Leiter des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Ausschusses können von einem dem Präsidenten bekannt gegebenen Mitarbeiter der Landtagspartei, der sie angehören, ausschließlich zum Zweck ihrer ständigen internen Unterstützung begleitet sein.

(5) Nach Maßgabe besonderer Einladungen, die nach Tunlichkeit im Zusammenhang mit der Einberufung zu ergehen haben, nehmen an der Sitzung des Ausschusses zur Beratung auch Auskunftspersonen und Sachverständige teil. Jede Landtagspartei ist berechtigt, eine solche Person namhaft zu machen. Diese ist einzuladen, wenn ihr Name und ihre Adresse, unter der sie erreichbar ist, der Landtagsdirektion zeitgerecht bekannt gegeben worden ist. Bedienstete des Amtes der Landesregierung haben, wenn es der Ausschuss verlangt, an den Sitzungen als Auskunftspersonen und Sachverständige teilzunehmen. In Ausübung ihrer beratenden Funktion haben sich diese Personen über Befragen auf die erforderliche sachliche Darstellung zu beschränken.

(6) Von den Teilnehmern an den Sitzungen des Ausschusses kommt ausschließlich den Mitgliedern des Ausschusses oder dem gemäß § 20 Abs 5 zweiter Satz bekannt gegebenen Ersatzmitglied ein Stimmrecht zu.

(7) Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, es sei denn, dass der Ausschuss über Verlangen des Vorsitzenden oder eines Fünftels der anwesenden Mitglieder im Einzelfall anderes beschließt. Auch in diesem Fall sind Mitteilungen über den Verlauf der Sitzungen und die Ergebnisse der Beratungen an Presse, Rundfunk und Fernsehen durch den Präsidenten nicht ausgeschlossen. Der Präsident kann sich hierbei des Landesmedienzentrums bedienen. Die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse werden zeit-gleich im Internet übertragen und über einen Datenspeicher auch für spätere Aufrufe bereitgehalten. § 27 Abs 3 bis 5 und 7 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 13.06.2018 bis 31.12.9999
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