§ 52 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Berichte

 

§ 52

 

(1) Soweit es sich nicht nur um das Verfahren betreffende Beschlüsse handelt, hat der Ausschuss seine Beschlüsse durch den Berichterstatter zum Gegenstand eines schriftlichen Berichtes und Antrages an den Landtag zu machen. Dieser Bericht und Antrag ist vom Vorsitzenden des Ausschusses und vom Berichterstatter zu unterfertigen.

(2) Ist ein den Verhandlungsgegenstand erledigender Beschluss des Ausschusses nicht mit Stimmeneinhelligkeit zu Stande gekommen, so ist es den Mitgliedern des Ausschusses, die dem Beschluss nicht beigetreten sind, freigestellt, ihre Auffassung zum Verhandlungsgegenstand in einem abgesonderten schriftlichen Bericht und Antrag (Minderheitsbericht) an den Landtag darzulegen. Der Minderheitsbericht ist von zwei Mitgliedern des Landtages zu unterfertigen.

(3) Der Ausschuss kann, solange sein Bericht und Antrag an den Landtag nicht erstattet ist, einen Beschluss jederzeit abändern.

(4) Sobald der Ausschuss einen Bericht und Antrag an den Landtag erstattet hat, kann dieser nur mehr mit Zustimmung des Landtages zurückgenommen werden.

(5) Die Berichte und Anträge des Ausschusses einschließlich allfälliger Minderheitsberichte werden als Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Landtages zu deren Bestandteil gemacht.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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