Schließung der Sitzung
(1) Der Präsident schließt die Sitzung, wenn die auf der Tagesordnung befindlichen Verhandlungsgegenstände abschließend behandelt sind.
(2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann der Präsident die Sitzung des Landtages, abgesehen vom Fall des § 37 Abs 4, schließen, wenn ein Fall des § 43 Abs 1 Z 2 vorliegt, jedoch nicht erwartet werden kann, dass innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Stunden die Fortsetzung der Verhandlung möglich ist.
(3) Die nach Schließung der Sitzung des Landtages unerledigt gebliebenen Gegenstände der Tagesordnung sind jedenfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Landtages zu setzen.
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