§ 36 GO-LT § 36

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Anträge zur Geschäftsbehandlung, die von jedem Mitglied des Landtages gestellt werden können, sind vom Platz des Mitgliedes aus zu stellen. Sie müssen nicht schriftlich überreicht werden und bedürfen keiner Unterstützung. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, werden sie vom Präsidenten nach seinem Ermessen auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung gebracht. Im Fall einer Debatte kann der Präsident die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzen und, wenn er den Antrag als ausreichend erörtert erachtet, die Debatte hierüber für geschlossen erklären.

In Kraft seit 15.04.2002 bis 31.12.9999
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