§ 35 GO-LT

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Schluss der Debatte

 

§ 35

 

(1) Liegt zu einem Verhandlungsgegenstand eine Wortmeldung nicht oder nicht mehr vor, so erklärt der Präsident die Debatte für geschlossen.

(2) Haben in der Debatte zu einem Verhandlungsgegenstand bereits fünf Redner gesprochen, so kann von jedem Mitglied des Landtages der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden. Ein am Wort befindlicher Redner darf nicht unterbrochen werden. Der Antrag ist vom Präsidenten ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen.

(3) Beschließt der Landtag den Schluss der Debatte, so gelten die auf der Rednerliste noch vorgemerkten Wortmeldungen als erloschen. Von jeder Landtagspartei steht es noch

einem Mitglied des Landtages frei, zum Verhandlungsgegenstand das Wort zu ergreifen. Darüber hinaus sind der Berichterstatter und die Mitglieder der Landesregierung berechtigt, noch zum Verhandlungsgegenstand zu sprechen.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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