Redezeit
(1) Den Rednern ist bei Bedachtnahme auf einen möglichst ökonomischen Verhandlungsverlauf eine Beschränkung der Redezeit nicht auferlegt.
(2) Nach Anhörung der Präsidialkonferenz kann jedoch der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten ohne Debatte für einzelne Verhandlungsgegenstände beschließen, dass die Redezeit jedes Redners ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Auf weniger als zehn Minuten kann die Redezeit nicht herabgesetzt werden.
(3) Besondere Bestimmungen dieses Gesetzes über die Redezeit bleiben unberührt.
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