Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale der Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 118/2016, der Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 4 GSpG (VLT) und der Glücksspielautomaten in Spielbanken im Sinne des § 21 Abs. 10 GSpG, deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen für VLT-Systeme und Jackpot-Systeme in Spielbanken.
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1. | API | Application Programming Interface (Programmierschnittstelle in der Informatik) |
2. | Anschaltknoten | Physische Kommunikationsschnittstelle vom Netzwerk des Bewilligungsinhabers oder Konzessionärs zum jeweiligen Standort der Bundesrechenzentrum GmbH |
3. | Auditmeters | Spezielle Zähler zur Persistierung eines aktuellen 24 Stunden gültigen Abbildes aller Zähler zum Tagesende eines Spieltags (gemäß „auditMeters class“ des G2S-Protokoll) |
4. | Ausgangswert | Startwert eines Jackpots zu Beginn jeder Jackpot-Ausspielung (Summe aus Base Value und Hidden Jackpot) |
5. | Base Value | Festgelegter Basiswert eines Jackpots zu Beginn einer Jackpot-Ausspielung |
6. | Benutzer | Eine vom Bewilligungsinhaber oder Konzessionär benannte und berechtigte Person, die im Rahmen der Teilnahme an der automatisierten Datenübertragung eine Aufgabe wahrnimmt (zB Administrator). |
7. | Bewilligungsinhaber | Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG |
8. | Converter-Board | Eine im Glücksspielgerät eingebaute Komponente, die die Funktionalitäten des Glücksspielgerätes ergänzt. Ein Converter-Board ist immer einem Glücksspielgerät zugeordnet. |
9. | Converter-Board-Identifikationsmerkmal | Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Converter-Boards eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielgerätes beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielgerät oder Converter-Board oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird. |
10. | Converter-Boardtyp | Beschreibt den Aufbau eines Converter-Boards in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
11. | Credit Meter | Anzeige am Glücksspielgerät zur Darstellung der dem Spielteilnehmer zur Verfügung stehenden, einsetzbaren Geldbeträge |
12. | Diagnosesystem | Geräteinternes Prüfsystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Funktionalität des Glücksspielgerätes |
13. | EGM | Electronic Gaming Machine (Glücksspielgerät) |
14. | Floor-Management-System | System, mit dem Glücksspielgeräte in Spielbanken verwaltet werden (nicht Bestandteil einer Typenprüfung) |
15. | G2S-Protokoll | Game to System Protokoll |
16. | Gat | Game authentication terminal |
17. | Geräte-Seriennummer | Weltweit eindeutige Identifikationsnummer, die auf der Herstellerplakette aufgedruckt wird; ab dem Zeitpunkt der elektronischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 1 gleichzusetzen mit jener Nummer, die im G2S-Protokoll zur Identifikation des Glücksspielgerätes verwendet wird (egmId) |
18. | Gewinnausschüt-tungsquote | Quotient aus Total Wins (Gesamtgewinnsumme) und Turnover (Gesamteinsatzsumme) eines Spielprogramms, dargestellt in Teilen von Hundert (zB 95 %) |
19. | Glücksspiel-automatentyp | Beschreibung des Aufbaus eines Glücksspielautomaten in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassene Softwarekomponenten eines Managementsystems, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
20. | Glücksspielvignette | Eindeutiges, eine Nummer aufweisendes Identifikationsmerkmal für bewilligte Glücksspielgeräte im Sinne dieser Verordnung |
21. | GSA | Gaming Standards Association |
22. | GSpG | Glücksspielgesetz |
23. | Hardware-Token mit Krypto-Prozessor | Hardware-Einheit, in der ein kryptographischer Schlüssel kopiergeschützt gespeichert ist |
24. | Hashfunktion | Beliebige Abbildung, die zu einer Eingabe aus einer großen Quellmenge eine Ausgabe aus einer typischerweise kleineren Zielmenge erzeugt, den so genannten Hashcode (oder Hashwert) |
25. | Hidden Jackpot | Summe von Increments, die zusätzlich zum aktuellen Jackpot für den Ausgangswert des nächsten Jackpots gesammelt werden |
26. | HTTP | Hypertext Transfer Protocol |
27. | HTTPS | Hypertext Transfer Protocol Secure |
28. | Increments | Von einem Glücksspielautomaten für den Jackpot bereitgestellter Einsatzanteil eines Spieles |
29. | Jackpot | Geldbetrag, der sich aus der Summe des Ausgangswerts und der bis zum Zeitpunkt der Auslösung eines Jackpots angesammelten Increments ergibt |
30. | Jackpot-Ausspielung | Ein oder mehrere Jackpot-Spiele umfassende Ausspielung eines Jackpots, die nach dem Setzen des Jackpots auf den Ausgangswert mit dem ersten Jackpot-Spiel beginnt und mit dem letzten Jackpot-Spiel, das den Jackpot auslöst, endet |
31. | Jackpot-Controller | Zentraler Teil des Jackpot-Systems, der den Betrieb steuert |
32. | Jackpot-Controllertyp | Beschreibt den Aufbau eines Jackpot-Controllers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
33. | Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal | Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielautomaten beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielautomaten oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird |
34. | Jackpot-System | Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von Jackpot-Ausspielungen |
35. | Jackpot-Spiel | Ein zu einer Jackpot-Ausspielung gehörendes Spiel, das zusätzlich zu den Gewinnen laut Gewinnplan des Glücksspielautomaten den Gewinn eines (oder im Falle eines Multi-Level Jackpots verschiedener) Jackpots (Mystery oder Progressive) in Aussicht stellt |
36. | Kontrollplatine | Zentrale Hardwarekomponente des Converter-Boards mit allen für dessen Betrieb wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM) |
37. | Konzessionär | |
38. | Managementsystem | Alle mit dem Betrieb von Glücksspielgeräten zusammenhängenden, außerhalb des Glücksspielgerätes befindlichen IT-Systeme |
39. | Managementsystem-identifikationsmerkmal | Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Managementsystems eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielgerätes beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielgerät oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird |
40. | Meters | Zähler; nichtflüchtige Variable zur Speicherung von Glücksspielinformationen (insbesondere von Ereignissen und Buchhaltungsdaten) |
41. | Multi-Level Jackpot | Jackpot-Kombination von mehreren Jackpot-Ausspielungen (Levels), wobei die Entscheidung, welcher Level gewonnen wird, im Glücksspielautomaten erfolgt |
42. | Multispielergerät | Ein in sich geschlossenes Gerät, bei dem die Spielentscheidung in mehreren durch ein gemeinsames Gehäuse verbundenen Glücksspielgeräten auf einem gemeinsamen Ergebnis desselben Zufallszahlengenerators basiert |
43. | Mystery Jackpot | Jackpot, der bei Überschreiten eines beim Start einer Jackpot-Ausspielung durch einen Zufallsgenerator ermittelten Betrages ausgelöst wird |
44. | Oberer Grenzwert | Höchster möglicher Betrag eines Jackpots, der gesetzlich oder durch den Spielbankbetreiber festgelegt wurde (sowohl bei Mystery Jackpot als auch bei Progressive Jackpot möglich) |
45. | PKCS#11 | Spezifikation als Cryptographic Token Interface Standard einer API namens Cryptoki für Geräte, die kryptographische Informationen enthalten oder kryptographische Funktionen ausführen |
46. | Programmspeicher | Speicher der binären Ausführformen der Programme, Routinen und Subroutinen des Glücksspielgerätes |
47. | Progressive Jackpot | Durch ein bestimmtes im Glücksspielautomaten eingetretenes Spielergebnis oder Spielereignis ausgelöster Jackpot |
48. | QR-Symbol | Quick Response Symbol |
49. | RAM | Random Access Memory (elektronische Komponente, verwendet als Arbeitsspeicher und zur Speicherung von Betriebsdaten und elektronischen Zählerständen des Glücksspielgerätes) |
50. | Referenzprogramme | Ablauffähige Spielprogramme (Binärdateien) und alle Softwarekomponenten und Hilfsprogramme, die zur Erstellung der Spielprogramme aus den Quellcodes notwendig sind (insbesondere Make Files, Batch Files, Build Outputs, Map Files, Assembler, Linker) |
51. | Report | Ausgabe von Daten in Papierform oder in elektronischer lesbarer Form (zB PDF-Dokument) zur Vorlage an Aufsichtsorgane der Behörden |
52. | Salt | Eingabe-Parameter in Verbindung mit einer Hashfunktion, der als Startwert zur Ermittlung von Softwaresignaturwerten herangezogen werden muss |
53. | SHA | Secure Hash Algorithm (Verschlüsselungsalgorithmus) |
54. | Softwaresignierung | Mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturhersteller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann |
55. | Spielereignis | Beobachtbares Geschehen eines Spieles (zB Auslösung von eventuellen Spiel-Features oder eventuellen Zusatzspielen) sowie die Eingaben des Spielteilnehmers (zB bei Pokerspielen die Auswahl der zu behaltenden Karten nach der ersten Ziehung) |
56. | Spielergebnis | Endresultat eines Spieles |
57. | Spielmodus | Zustand eines Glücksspielgerätes, in dem dieses bespielbar ist |
58. | Spielprogramm | Für einen Spielteilnehmer unterscheidbare Software-Anwendung auf einem Glücksspielgerät, die für geleistete Einsätze Gewinnchancen anbietet |
59. | SSL | Secure Socket Layer |
60. | Systemhardware | Kombination aller Hardwarekomponenten eines Glücksspielgerätes (zB Systemplatine, elektromechanische Zähler, Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) sowie aller Hardwarekomponenten eines VLT-Servers und Jackpot-Controllers |
61. | Systemplatine | Zentrale Hardwarekomponente des Glücksspielgerätes mit allen für den Betrieb des Glücksspielgerätes wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM); auch Motherboard oder Mainboard genannt |
62. | Systemstart | Hochfahren (Booten) des Glücksspielgerätes nach Einschalten der Betriebsspannung |
63. | Tagesende (Spieltag Ende) | Zeitpunkt, an dem für alle Glücksspielgeräte eines Standorts der Spieltag endet |
64. | TLS | Transport Layer Security |
65. | Total Wins | Gesamtbetrag der gewonnenen Spielbeträge aus allen Spielen, unabhängig davon, ob die Gewinne direkt ausbezahlt oder dem Credit Meter gutgeschrieben wurden |
66. | Turnover | Gesamtbetrag aller eingesetzten Spielbeträge, unabhängig davon, wie sich der Betrag ergibt (insbesondere Münzen, Hardware-Token, Geldscheine, Belege, Gutscheine, Abbuchungen vom Credit Meter) |
67. | Verifikation | Integritätsprüfung zur Feststellung, ob die zu signierenden Komponenten unverändert, vollständig und unversehrt den im jeweiligen Typengutachten geprüften und freigegebenen Komponenten entsprechen |
68. | Video Lotterie Server (VLT-Server) | Zentraler Teil des VLT-Systems, der die Zufallszahlen ermittelt und an die VLT überträgt |
69. | Video Lotterie System (VLT-System) | Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von VLT |
70. | Video Lotterie Server Typ (VLT-Servertyp) | Beschreibung des Aufbaus eines VLT-Servers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
71. | Video Lotterie Terminal Typ (VLT-Typ) | Beschreibung des Aufbaus eines VLT in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des VLT zugelassene Hard- und Softwarekomponenten eines VLT-Servers, eines Managementsystems sowie deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel |
72. | Video-Recording | Aufzeichnung und Speicherung der elektronischen Videosignale an den Monitor auf einem Datenspeicher, ohne Verwendung einer externen oder internen Kamera |
73. | XOR-Verknüpfung | Rechenmethode, mit der Zahlen einer einheitlichen Zeichenlänge (zB Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen) summiert werden |
74. | Zentrales Kontrollsystem | Alle IT-Systeme des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH nach § 2 Abs. 3 GSpG |
75. | Zufallszahlengenerator-identifikationsmerkmal | Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines VLT-Servers eindeutig definiert, die für die Spielentscheidung (zB Generierung und Übertragung von Zufallszahlen) relevant sind und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am VLT oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird“ |
(1) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist verpflichtend über Funktionen, die dem Bewilligungsinhaber und den von ihm benannten Benutzern von der Bundesrechenzentrum GmbH über das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung gestellt werden, durchzuführen.
(2) Weitere verpflichtend einzuhaltende Detailspezifikationen und organisatorische Rahmenbedingungen werden in der Anlage dieser Verordnung dargestellt.
(1) Für Konzessionäre und deren VLT gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 38 sinngemäß.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 wird der Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller VLT mit Ausnahme jener gemäß § 60 Abs. 25 Z 1 GSpG mit 1. Jänner 2014 festgelegt.
(3) In VLT-Systemen ist ergänzend zu § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 ein Anschließen der für einen Betrieb von VLT-Systemen notwendigen Geräte an ein VLT erlaubt. Diese dürfen außer den für das VLT-System notwendigen Funktionenkeinen Einfluss auf die Funktionalität des VLT oder den Spielausgang haben.
(4) § 14 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich auf Zufallszahlen basieren darf, die vom zentralen VLT-Server von einem Zufallszahlengenerator erzeugt und nach Anforderung durch den VLT empfangen wurden. Der Zufallszahlengenerator muss mechanisch, elektromechanisch, elektronisch über mathematische Algorithmen oder elektronisch über einen hardwaregesteuerten Zufallszahlengenerator realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das VLT-Server-Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.
(5) Sofern die Zufallszahlen vom zentralen VLT-Server an die VLT in Paketen mit mehreren Zufallszahlen übermittelt werden, so müssen diese für die Spielergebnisermittlung in jener Reihenfolge angewendet werden, in der sie generiert wurden. VLT, die aufgrund einer Störung nicht mit dem VLT-Server kommunizieren können, dürfen weiter betrieben werden, so lange vom zentralen VLT-Server übermittelte Zufallszahlen zur Verfügung stehen.
(6) Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines VLT-Servers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage Abs. 7 und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Abs. 8 unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom VLT-Server angefordert und zum VLT übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des VLT-Servers sind die Bestimmungen von § 24 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des VLT-Servers ist ein neues Typengutachten inklusive eines neuen Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmals erforderlich.
(7) An VLT muss ergänzend zu § 24 Abs. 6 auch das Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal angezeigt werden können.
(8) Von VLT ist ergänzend zu § 24 Abs. 7 auch das Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal an das zentrale Kontrollsystem zu übermitteln.
(9) Im Typengutachten für VLT sind ergänzend zu § 32 Abs. 1 die für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des VLT-Servers sowie alle zum Einsatz vorgesehenen Kombinationen dieser Komponenten und die sichere Übertragung des Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmals zum VLT zu prüfen. Zusätzlich ist für VLT zu prüfen, dass für die Ermittlung des Spielausgangs nur Zufallszahlen von VLT-Servern verwendet werden, die für eine Übertragung von Zufallszahlen an den VLT gemäß Typengutachten (§ 42) geprüft sind.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2014)
Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, gilt § 24 Abs. 2 und 3 sowie 6 für VLT-Server sinngemäß.
(1) Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden VLT-Server vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Typengutachten).
(2) Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten sind folgende Komponenten zu überprüfen:
1. | die Hard- und Softwarekomponenten des VLT-Servers und | |||||||||
2. | die Spielesoftware aller einzelnen am VLT-System teilnehmenden Spielprogramme des VLT-Servers |
(3) Das Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des VLT-Servers Prüfberichte für jede Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Hard- und Softwarekomponenten eines VLT-Servers müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 8 und 9) zu entsprechen.
(4) Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden VLT-Server-Typ eine Typenidentifikation zu errechnen und im Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal (VLT-Server-Identifikationsmerkmal) ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.
(5) Werden Änderungen an oder Softwarekomponenten eines VLT-Servers (Abs. 1) vorgenommen, für die kein Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Typengutachten erforderlich.
(6) Im Falle kurzfristig notwendiger Änderungen kann die Bundesministerin für Finanzen auf Antrag des Konzessionärs den zeitlich begrenzten Einsatz von Softwarekomponenten genehmigen, auch wenn für diese noch kein Typengutachten vorliegt.
(1) Für die Typenanzeige durch den Konzessionär gelten die Bestimmungen des § 33 für VLT-Server sinngemäß.
(2) Im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH sind als VLT-System jene VLT-Typen anzuführen, die mit dem jeweiligen VLT-Servertyp verbunden werden können.
(1) Die Auslösebedingungen für einen Jackpot müssen zum Beginn einer Jackpot-Ausspielung festgelegt sein und dürfen bis zur Auslösung des Jackpots nicht verändert werden. Die Increments eines Jackpots müssen sich direkt proportional zur Einsatzhöhe am Glücksspielautomaten in Spielbanken verhalten. Für die Bestimmung des Auszahlungsbetrags bei Gewinn eines Jackpots ist der Betrag maßgebend, der im Jackpot-Controller gespeichert ist.
(2) Der einen Jackpot auslösende Betrag eines Mystery Jackpots muss innerhalb einer Bandbreite zwischen dem Ausgangswert und einem oberen Grenzwert mittels eines Zufallszahlengenerators ermittelt werden, der den Bestimmungen in § 14 Abs. 1 zu entsprechen hat, und muss innerhalb dieser Bandbreite mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ermittelt werden. Mystery Jackpot-Systeme müssen so konstruiert sein, dass keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der oder die Jackpots ausgelöst werden.
(3) Ein Progressive Jackpot muss durch ein zu Beginn einer Jackpot-Ausspielung festgelegtes, dem Spieler bekannt gegebenes und auf Zufall beruhendes Spielergebnis oder Spielereignis eines Jackpot-Spieles ausgelöst werden, das an einem der am Jackpot-System angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten zustande kommt. Die Wahrscheinlichkeit, einen Progressive Jackpot auszulösen, muss für alle am Progressive Jackpot-System angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten gleich hoch sein. Falls ein oberer Grenzwert für einen Progressive Jackpot festgelegt ist, so muss bei Erreichen dieses Grenzwerts dies angezeigt werden.
(4) Nach der Auslösung eines Jackpots muss die Identität des auslösenden Glücksspielautomaten und die Gewinnsumme in einer für Spieler verständlichen und überprüfbaren Weise angezeigt sowie der Jackpot unverzüglich automatisch auf den Ausgangswert zurückgesetzt werden. Die Increments, die nach der Auslösung eines Jackpots an einem teilnehmenden Glücksspielautomaten anfallen, müssen dem Folgejackpot zugerechnet werden.
(5) Der Konzessionär kann Bedingungen festlegen, von deren Erfüllung es abhängt, ob ein Spieler sich an der Jackpot-Ausspielung beteiligt oder nicht. Diese Bedingungen sind den Spielern unmittelbar und leicht verständlich bekannt zu geben.
(6) Jackpot-Systeme müssen
1. | durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff geschützt sein, | |||||||||
2. | gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein und | |||||||||
3. | nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und die Rekonstruktion des oder der Jackpots ermöglichen. |
(7) Der Jackpot-Controller muss eindeutig einem Jackpot-Controller Typ zugeordnet sein.
(8) Der Jackpot-Controller muss zur aktuell laufenden Jackpot-Ausspielung den aktuellen Betrag der Jackpot-Ausspielung sowie die in Abs. 9 Z 1 bis 5 und Abs. 10 genannten Informationen auf Anforderung den Aufsichtsorganen der Behörde mittels Report übermitteln.
(9) Der Jackpot-Controller muss für die letzten zehn Jackpot-Ausspielungen (im Falle eines Multi-Level Jackpot-Systems zusätzlich für jeden Jackpot-Level) pro Jackpot-Ausspielung folgende Daten speichern und auf Anforderung der Aufsichtsorgane der Behörden mittels Report übermitteln:
1. | die angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten, | |||||||||
2. | die Increments pro Glücksspielautomat, | |||||||||
3. | den Ausgangswert, | |||||||||
4. | den oberen Grenzwert, | |||||||||
5. | den Überlauf (der den oberen Grenzwert überschreitende Betrag), | |||||||||
6. | den Glücksspielautomaten, der den Jackpot ausgelöst hat, | |||||||||
7. | das Datum und die Uhrzeit der Jackpot-Auslösung sowie | |||||||||
8. | den Auszahlungsbetrag des ausgelösten Jackpots. |
(10) Der Jackpot-Controller muss für den Zeitraum der letzten zehn Jackpot-Ausspielungen folgende Daten speichern und auf Anforderung der Aufsichtsorgane der Behörden mittels Report übermitteln:
1. | alle Änderungen der Parameter (zB oberer Grenzwert, Höhe der Increments) mit Datum und Uhrzeit, | |||||||||
2. | alle Zugriffe auf den Jackpot-Controller mit Art des Zugriffs, Datum und Uhrzeit sowie | |||||||||
3. | alle Fehlfunktionen des Systems mit Art des Fehlers, Datum und Uhrzeit. |
(11) Jackpot-Controller müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig
1. | bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal in 24 Stunden, automatische Selbsttests des Jackpot-Systems durchführt, | |||||||||
2. | die permanente Verbindung mit den angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten und die Datenübertragung überwacht sowie | |||||||||
3. | Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne von § 49 Abs. 6 auslöst. |
(1) Für Konzessionäre und deren Glücksspielautomaten in Spielbanken gelten die für Bewilligungsinhaber geltenden Bestimmungen der §§ 1 bis 20 und §§ 23 bis 38 sinngemäß.
(1a) § 11 Abs. 1 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Banknoten (Summen) in Euro (Bill In) zu erfassen ist.
(1b) § 32 Abs. 1 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten insbesondere die Spielesoftware aller einzelnen Spielprogramme und aller für das Spiel relevanten Softwarekomponenten gemäß §§ 7 bis 20 zu überprüfen ist.
(2) In Jackpot-Systemen ist ergänzend zu § 7 Abs. 2 Z 2a, 2b und 3 ein Anschließen der für einen Betrieb von Jackpot-Systemen notwendigen Geräte an einen Glücksspielautomaten erlaubt. Diese dürfen außer den für das Jackpot-System notwendigen Funktionen keinen Einfluss auf die Funktionalitäten des Glücksspielautomaten (im Einklang mit den Anforderungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2b) oder den Spielausgang haben.
(3) Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines Jackpot-Controllers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Abs. 4) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 5) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Jackpot-Controller angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Jackpot-Controllers sind die Bestimmungen von § 24 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.
(4) An Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen muss ergänzend zu § 24 Abs. 6 auch das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal am Bildschirm des Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards angezeigt werden können.
(5) Von Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen ist ergänzend zu § 24 Abs. 7 auch das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal an das zentrale Kontrollsystem zu übermitteln.
(6) Im Typengutachten für Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen sind ergänzend zu § 32 Abs. 1 die für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers sowie alle zum Einsatz vorgesehenen Kombinationen dieser Komponenten, sofern sie im Glücksspielautomaten implementiert sind, und die sichere Übertragung des Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmals zum Glücksspielautomaten zu prüfen.
Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten gilt § 24 Abs. 2, 3 und 6 für Jackpot-Controller sinngemäß.
(1) Für Glücksspielautomaten in Spielbanken sind zusätzlich zu den in § 29 Abs. 2 definierten Klassen die folgenden Klassen des G2S-Protokolls zu implementieren und zu unterstützen:
G2S-Klassen | Beschreibung |
progressive class | controls traditional progressive jackpots |
bonus class | manages the process of awarding bonuses |
(2) Die progressive class ist vollständig zu implementieren und zu unterstützen. Für die bonus class müssen jene Teile vollständig implementiert und unterstützt werden, die für die Abwicklung von Mystery Jackpots notwendig sind.
(3) Die Auditmeters und die progressive contribution meters müssen für Glücksspielautomaten in Spielbanken die device-level progressive und bonus meters des G2S-Protokolls beinhalten.
(1) Jeder an ein Jackpot-System angeschlossene und an einer Jackpot-Ausspielung teilnehmende Glücksspielautomat muss die Möglichkeit bieten, den Jackpot zu den für die Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingungen auszulösen.
(2) In Ausnahme zu § 14 Abs. 2 darf bei Glücksspielautomaten in Spielbanken die Entscheidung über ein Spielergebnis Einfluss auf zukünftige Entscheidungen über Spielergebnisse haben, jedoch nur hinsichtlich der Bestimmung des Betrags der Jackpot-Ausspielungen, an denen der Glücksspielautomat teilnimmt.
(3) Im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH sind als Jackpot-System jene Glücksspielautomatentypen anzuführen, die mit dem jeweiligen Jackpot-Controllertyp verbunden werden können.
(4) Wird ein Jackpot ausgelöst, so muss der auslösende Glücksspielautomat blockiert werden. Die Wiederaufnahme des Spielmodus darf erst dann erfolgen, wenn alle für den Nachweis der Jackpot-Auslösung wesentlichen Tatsachen ermittelt sind.
(5) Für Jackpot-Systeme, bei denen ein Glücksspielautomat die Funktionen des Jackpot-Controllers ausführt, gilt § 45 sinngemäß.
(6) Glücksspielautomaten, die aufgrund einer Störung nicht mit dem Jackpot-Controller kommunizieren können oder aus anderen Gründen nicht an einer Jackpot-Ausspielung teilnehmen, obwohl dies vorgesehen ist, müssen das laufende Jackpot-Spiel unverzüglich unterbrechen, eine Fehlermeldung auslösen, anzeigen und speichern und dürfen keine weiteren Jackpot-Spiele zulassen. Spielprogramme, die im störungsfreien Betrieb den Gewinn eines Mystery Jackpot in Aussicht stellen, dürfen im Störungsfall weiter betrieben werden, sofern der Spieler deutlich erkennbar darüber informiert wird, dass er nicht an der Jackpot-Ausspielung teilnimmt.
(1) Der Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller Glücksspielautomaten wird für Inhaber aufrechter Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mit 1. August 2013 festgelegt.
(2) Zur Prüfung des zentralen Kontrollsystems, des Aufbaus des Netzwerks nach §§ 26, 27 und der Überführung aller bestehenden Glücksspielautomaten in die elektronische Anbindung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung vorzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist für jeden zum Einsatz vorgesehenen Glücksspielautomatentyp die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
(3) Bewilligungsinhabern, die nach dem Zeitpunkt des Abs. 1 hinzukommen, ist nach Erteilung der Bewilligung seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
(4) Die Bewilligungsinhaber erhalten von der Bundesrechenzentrum GmbH eine Bewilligungsinhaber-Identifikation mit Zugangsdaten, die sorgfältig zu verwahren und vor unberechtigten Zugriffen zu schützen ist. Eine unter einer bestimmten Bewilligungsinhaber-Identifikation durchgeführte Datenübertragung gilt unabhängig davon, wer die Datenübertragung tatsächlich durchgeführt oder veranlasst hat, als Datenübertragung desjenigen, dem diese Bewilligungsinhaber-Identifikation ausgestellt wurde.
(1) Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Jackpot-Controller vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Jackpot-Controller Typengutachten).
(2) Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Jackpot-Controller Typengutachten sind die Softwarekomponenten gemäß §§ 45 und 47 des Jackpot-Controllers zu überprüfen. Dabei gilt, dass § 45 Abs. 5 und Abs. 8 nicht Gegenstand des technischen Gutachtens sind.
(3) Das Jackpot-Controller Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Jackpot-Controllers Prüfberichte für jede Softwarekomponente zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Jackpot-Controller Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 10 und 11) zu entsprechen.
(4) Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden Jackpot-Controller eine Typenidentifikation zu errechnen und im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.
(5) Werden Änderungen an Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers vorgenommen, für die kein Jackpot-Controller Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.
(6) Im Falle kurzfristig notwendiger Änderungen kann der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Konzessionärs den zeitlich begrenzten Einsatz von Softwarekomponenten genehmigen, auch wenn für diese noch kein Jackpot-Controller Typengutachten vorliegt.
Für die Typenanzeige durch den Konzessionär gelten die Bestimmungen des § 33 für Jackpot-Controller sinngemäß.
(1) Die Bestimmungen
1. | § 5 Abs. 4, § 6, § 8 Z 6, § 12, § 16 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 5, § 23, § 24 Abs. 1 und 6, §§ 25 bis 33, § 34 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 2 sowie | |||||||||
2. | §§ 7 bis 9 und §§ 11 bis 35 für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Glücksspielautomatenverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012, erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG, | |||||||||
jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2012, treten mit 1. August 2013 in Kraft. |
(2) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 bis 7, § 27 Abs. 4, § 28 Z 7, § 29 Abs. 7, § 32, § 33 Abs. 2 und 3, §§ 39 bis 44 sowie die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 234/2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3, § 7 Abs. 2 und 3, § 13, § 24 Abs. 4 bis 7, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 4, § 37, § 40 Abs. 6 und 10, § 42 Abs. 3 und 6, § 43 und §§ 44 bis 52, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(4) §§ 1 bis 20, § 23, § 24 Abs. 1, §§ 25 bis 29, §§ 34 bis 38 und §§ 45 bis 52, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2014, treten für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(5) § 24 Abs. 2 bis 7 und §§ 30 bis 33, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2014, treten für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 bis 6, § 8, § 9, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, § 20, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 5a, 6 und 7, § 25, § 26 Abs. 1 und 3, § 28, § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 32 Abs. 1 bis 5, § 32a Abs. 1 bis 6, § 33 Abs. 1, § 37, § 41, § 42 Abs. 5 und 6, § 43 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 8 bis 10, § 46 Abs. 1a, 1b, 4 und 6, § 47, § 49 Abs. 3 und 6, § 50 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 52 samt Überschriften sowie die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 174/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. § 44 und § 51 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 165/2014 treten mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.
(1) Datenübertragungen an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH haben ausschließlich in der in dieser Verordnung festgelegten Form zu erfolgen. Sie gelten erst dann als übermittelt, wenn sie in der zur vollständigen elektronischen Weiterbearbeitung geeigneten Form in der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.
(2) Automatisierte Datenübertragungen zwischen Glücksspielautomat und zentralem Kontrollsystem müssen über das Point to Point Transport Protocol in der von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen Version der GSA Point to Point SOAP/HTTPS Transport and Security Specification erfolgen. Die von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebene Version der „GSA Point to Point SOAP/https Transport and security Spezifikation“ und des „G2S Message Protokoll“ wird in der Anlage (Detailspezifikation 1) definiert. Bei Verwendung eines Converter-Boards in Glücksspielautomaten kann diese Datenübertragung zum zentralen Kontrollsystem durch das Converter-Board erfolgen.
(3) Daten, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Bundesrechenzentrum GmbH in geeigneter Weise zu bestätigen. Bestätigung und Fehlerbehandlung haben gemäß G2S Protokoll Standard zu erfolgen.
(4) Zur Durchführung der abgaben- und glücksspielrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 und Z 5 GSpG durch die Bundesministerin für Finanzen, Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeidirektionen und den öffentlichen Sicherheitsdienst sind im zentralen Kontrollsystem personenbezogene Daten zum Bewilligungsinhaber (Detailspezifikation 7) zu verarbeiten. Dabei tritt die Bundesministerin für Finanzen als datenschutzrechtliche Auftraggeberin und die Bundesrechenzentrum GmbH als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 auf.
(1) Glücksspielautomaten müssen
1. | geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen aufweisen, | |||||||||
2. | gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein, | |||||||||
3. | nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und | |||||||||
4. | eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet sein. |
(2) Glücksspielautomaten dürfen
1. | keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Abs. 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind, | |||||||||
2a. | kein Anschließen von Geräten ermöglichen, die das Spielergebnis gemäß § 14 beeinflussen können, | |||||||||
2b. | kein Anschließen von Geräten ermöglichen, die die Funktionalitäten des Glücksspielautomaten beeinflussen können, ausgenommen wenn | |||||||||
a) | sie für die Erstinbetriebnahme oder Diagnosezwecke außerhalb des Spielmodus durch vom Bewilligungsinhaber autorisierte Personen nötig sind, | |||||||||
b) | sie zur Unterstützung automatenübergreifender Maßnahmen für den Spielerschutz (zB zur Einleitung und Durchführung einer spielerorientierten Abkühlungsphase) nötig sind, | |||||||||
c) | deren Komponenten einem eventuell vorhandenen Managementsystem zuzurechnen sind und sie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen an den Glücksspielautomaten nötig sind, | |||||||||
d) | deren Komponenten dem Converter-Board zuzurechnen sind und dadurch die Funktionalität des Glücksspielautomaten gemäß den anwendbaren glücksspielrechtlichen Bestimmungen erreicht wird oder | |||||||||
e) | sie zur, nicht die Spielergebnisermittlung gemäß § 14 beeinflussenden, Interaktion des Spielteilnehmers mit dem Bewilligungsinhaber für Spielerschutzinformationen oder das Abrufen von Serviceleistungen des Bewilligungsinhabers dienen (zB mittels Video-Overlay), | |||||||||
3. | im Spielmodus keinerlei Einfluss durch Geräte und Systeme außerhalb des Glücksspielautomaten auf die Entscheidung über das Spielergebnis des Glücksspielautomaten zulassen, | |||||||||
4. | keine Vorrichtungen enthalten, mit denen mittels elektronischer Transaktionen durch Bankomat- oder Kreditkartenfunktionalität direkt Geld in den Glücksspielautomaten eingebracht werden kann, | |||||||||
5. | zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß § 13 ermöglichen, | |||||||||
6. | zum Zwecke des Spielerschutzes über die Einbaumöglichkeit eines Kartenlesegerätes oder Gerätes zur Erkennung biometrischer Daten verfügen | |||||||||
7. | das Aktivieren und Deaktivieren von Spielprogrammen durch das Managementsystem bzw. über das Converter-Board erlauben, wenn | |||||||||
a) | das entsprechende Spielprogramm in einem technischen Gutachten genehmigt ist, | |||||||||
b) | das Aktivieren und Deaktivieren durch das Managementsystem bzw. über das Converter-Board über das G2S-Protokoll erfolgt und | |||||||||
c) | sichergestellt ist, dass im Falle einer Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem die Signaturwerte der Softwarekomponenten für alle am Glücksspielautomaten gespeicherten Spielprogramme ermittelt und an das zentrale Kontrollsystem übermittelt werden (§ 24 Abs. 6), und | |||||||||
8. | außerhalb des Spielbetriebs das Aktivieren und Deaktivieren von Glücksspielautomaten durch das Managementsystem bzw. über das Converter-Board erlauben, wenn dadurch die Vorgaben zur Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 25 Z 1 nicht verletzt und die Übermittlung von Auditmeters nicht verhindert wird. |
(3) Zu jedem Glücksspielautomatentyp (Anm. 1) gehört ein technisches Handbuch in Papierform, das aus einem spielerorientierten und einem behördenorientierten Teil in deutscher oder englischer Sprache besteht, wobei auf Anforderung durch die Überwachungsorgane der Behörden jedenfalls eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen ist.
____________________________
(Anm 1: Z 13 der Novelle BGBl. II Nr 174/2017 lautet: „In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Glücksspielautomat“ durch das Wort „Glücksspielautomatentyp“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „Teil in deutscher Sprache.“ Das zu ersetzende Wort lautet richtig „Glücksspielautomaten“.
(4) Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss zudem in deutscher Sprache entweder an einem leicht zugänglichen Ort innerhalb des Standorts gut ersichtlich für jeden Spielteilnehmer zur Entnahme aufliegen oder direkt am Glücksspielautomaten über eine für den Spielteilnehmer gut ersichtliche Schaltfläche digital angezeigt werden können; auf Verlangen ist eine schriftliche Ausfertigung auszuhändigen.
(5) Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß § 32 Abs. 2 eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12) zu enthalten. Wird ein Converter-Board verwendet, ist neben der Bezeichnung des Converter-Boardtyps gemäß § 32a, eine Konstruktionszeichnung dieser Komponente, eine schematische Darstellung ihrer Lage und der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12 ebenfalls in den behördenorientierten Teil des Handbuches aufzunehmen.
(6) Bei einer Veränderung des Glücksspielautomatentyps oder des Converter-Boardtyps (zB im Zuge eines Software- oder Hardwareupdates), sind die Veränderungen in gleicher Form zu beschreiben und zu dokumentieren.
(7) Werden mehrere Glücksspielautomaten in Form eines Multispielergerätes betrieben, so ist für jeden einzelnen Glücksspielautomaten die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.
(Anm.: lit. a wurde nicht vergeben, vgl. Z 17, BGBl. II Nr. 174/2017)
b) | das Aktivieren und Deaktivieren über das G2S-Protokoll durch das Managementsystem oder das Converter-Board erfolgt und |
Glücksspielautomaten müssen so konstruiert sein, dass
1. | nur durch den Bewilligungsinhaber autorisierte Personen (zB durch Verwendung von mechanischen oder elektronischen Schließvorrichtungen) Zugang zum Geräteinneren haben, | |||||||||
2. | alle Hardware- und Software-Komponenten, die bedeutend für die Ausführung des Programms und den Betrieb des Glücksspielautomaten sind, wie insbesondere die Zufallszahlengenerierung und die Speicherung der Einstellungen und Daten gegen unbefugten Zugang, geschützt in einem separaten Logik-Gehäuse innerhalb der Glücksspielautomaten mit separat verschließbarer Tür untergebracht sind, | |||||||||
3. | bei Verwendung eines Converter-Boards innerhalb der Glücksspielautomaten dieses entweder innerhalb des Logik-Gehäuses oder außerhalb des Logik-Gehäuses in einem separat eingebauten Converter-Board-Gehäuse mit separat verschließbarer Tür untergebracht werden kann, | |||||||||
3a. | alle Schnittstellen (Steckverbindungen) der elektronischen Kommunikationsverbindungen gemäß § 23 Abs. 1 in einem separaten Logik-Gehäuse bzw. Converter-Board-Gehäuse angebracht und ohne Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür bzw. Converter-Board-Gehäuse-Tür nicht zugänglich sind, | |||||||||
4. | alle Gerätetüren über geeignete Sensoren überwacht werden (Logik-Gehäuse-Tür und Converter-Board-Gehäuse-Tür auch im stromlosen Zustand) und bei Öffnung sofort | |||||||||
a) | eine Spielunterbrechung, | |||||||||
b) | die Verhinderung der Geldannahme und | |||||||||
c) | eine Fehlermeldung | |||||||||
ausgelöst und gespeichert werden, | ||||||||||
5. | sie unmittelbar nach einer Spielunterbrechung in den Zustand vor der Spielunterbrechung zurückgesetzt werden und | |||||||||
6. | sie ab Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH die Öffnung einer oder mehrerer Gerätetüren sofort an das zentrale Kontrollsystem melden. Erfolgt die Öffnung in stromlosem oder ausgeschaltetem Zustand, so müssen die Meldungen unmittelbar nach Wechsel in den Spielmodus übertragen werden. |
Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards müssen die Daten der elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2), die unter § 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Informationen der letzten 10 Spiele, die unter § 16 Abs. 1 Z 4 angeführten Informationen der letzten 50 Einheiten und die für die Weiterführung des Betriebs relevanten Daten in der Form speichern, dass diese Daten für mindestens 30 Tage auch bei kontinuierlicher Stromunterbrechung gespeichert bleiben.
(1) An jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:
1. | Name des Herstellers, | |||||||||
2. | Geräte-Seriennummer, | |||||||||
3. | Modellbezeichnung und | |||||||||
4. | Herstellungsdatum. | |||||||||
Diese Informationen müssen zusätzlich als QR-Symbol an einer gut zugänglichen und mit einem entsprechenden Lesegerät einlesbaren Stelle am Glücksspielautomat angebracht werden. |
(2) Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.
(1) Neben den in § 19 angeführten elektronischen Zählern muss ein Glücksspielautomat über drei mindestens 6-stellige elektromechanische Zählwerke zur Erfassung
1. | des Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge in allen gespielten Spielen in Euro (Turnover), | |||||||||
2. | des Gesamtbetrages der gewonnenen Spielbeträge in allen gespielten Spielen in Euro (Total Wins) und | |||||||||
3. | der Gesamtanzahl der gespielten Spiele | |||||||||
aller am Glücksspielautomaten zur Anwendung gekommenen Spielprogramme verfügen. |
(2) Die elektromechanischen Zählwerke müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und so konstruiert sein, dass der Zählerstand nicht manipuliert werden kann. Nach Erreichen des maximalen Zählerstands müssen die Zählwerke wieder bei Null beginnen.
(3) Der Glücksspielautomat darf nicht bespielbar sein, sobald eines oder mehrere der elektromechanischen Zählwerke ausgeschaltet oder nicht mit der Elektronik des Glücksspielautomaten verbunden ist.
(4) Bei einem allfällig notwendigen Austausch von einem oder mehreren elektromechanischen Zählwerken sind die Zählerstände der auszutauschenden und der neuen elektromechanischen Zählwerke im Logbuch des Glücksspielautomaten zu vermerken.
(1) Glücksspielautomaten müssen innerhalb des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Systemplatine oder innerhalb des Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Kontrollplatine verbundene aktive USB-Schnittstelle (mindestens V2.0) sowie ausreichend Platz zur Anbringung eines Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor mit mindestens 3 cm Breite, 2 cm Höhe und 7 cm Länge haben. Die Schnittstelle, die ausschließlich der Aufnahme des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor, welcher auch zur Authentisierung des Geräts herangezogen wird, dient, muss nach Öffnen des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses gut sichtbar und einfach zugänglich sein.
(2) Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen. Die Nummer dieser Glücksspielvignette muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach § 10 Abs. 2 übereinstimmen.
(3) Wird ein Converter-Board verwendet, kann sich die USB-Schnittstelle gemäß Abs. 1 auf diesem befinden.
Ein Spiel an einem Glücksspielautomaten beginnt mit der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und endet mit der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern (Meters). Im Rahmen eines Spieles darf auf mehreren Gewinnlinien und in Begleitspielen gespielt werden, wenn dadurch insgesamt die gesetzlich höchstzulässigen Beträge des Einsatzes und des Gewinnes dieses einen Spieles nicht überschritten werden. Die gesonderte Auslösung eines Spielprogramms an einem Multispielergerät durch einen Spieler erfolgt durch Leistung eines Einsatzes innerhalb eines dafür vorgesehenen Zeitfensters.
(1) Die Entscheidung über das Spielergebnis muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und muss auf einem Zufallszahlengenerator basieren. Dieser muss mechanisch, elektromechanisch oder elektronisch über mathematische Algorithmen realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.
(2) Alle Entscheidungen über Spielergebnisse dürfen nur auf Basis der Eingaben des Spielteilneihmers ermittelt werden. Jeder anders geartete Steuerungsmechanismus ist untersagt.
(3) Die angebotenen Spielinformationen dürfen zu keiner Zeit irreführend sein.
Die Gewinnausschüttungsquote ist pro Einsatzgröße mittels anerkannter Wahrscheinlichkeitsrechnungen ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen zu berechnen. Werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über der festgelegten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms liegen.
(1) Glücksspielautomaten müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig im Hintergrund, auch im spielbereiten Zustand
1. | bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal alle 24 Stunden, automatische Selbsttests des Glücksspielautomaten durchführt, | |||||||||
2. | die während des Betriebes aufrechte Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem und die Datenübermittlung überwacht, | |||||||||
3. | mindestens die letzten 10 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) und | |||||||||
4. | für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) speichert. |
(2) Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auszulösen.
(3) Bei der Verwendung eines Converter-Boards kann dieses die Funktionalitäten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernehmen oder ergänzen.
(4) Die Anzeige gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch Aufzeichnung und Speicherung der jeweils letzten 24 Stunden des Bildschirms (Video-Recording) erfolgen. Die Wiedergabe dieser Aufzeichnung kann auch außerhalb des Glücksspielautomaten auf einem externen Medium erfolgen (zB Laptop).
(1) Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten der Glücksspielautomaten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten der Spielprogramme müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.
(2) Ein Update oder Tausch von Software oder Software-Komponenten gemäß Abs. 1 darf nur nach Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.
Glücksspielautomaten müssen über ein internes Prüfsystem zur Speicherfehlererkennung für veränderbare Speicher (RAM) verfügen. Im Fall unerwarteter Irregularität der insbesondere unter § 9 angeführten Daten oder Datenstrukturen, sind das aktuelle Spiel abzubrechen und der Start eines weiteren Spiels sowie die Geldannahme zu unterbinden.
(1) Neben den unter § 11 angeführten elektromechanischen Zählwerken müssen die Glücksspielautomaten mindestens über die elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2) verfügen. Die Zählerstände sind auf Aufforderung den Überwachungsorganen der Behörden am Glücksspielautomaten unter dem für den Spielteilnehmer verwendeten Spielprogrammnamen anzuzeigen und ab dem Zeitpunkt der Anbindung dem zentralen Kontrollsystem zugänglich zu machen.
(2) Alle elektronischen Zähler müssen mindestens 10-stellig ausgeführt sein und dürfen außerhalb ihrer vorgesehenen Funktionsweise nur bei
1. | dem Austausch der Software, | |||||||||
2. | der Wartung nach Fehlfunktionen, die einen korrekten Betrieb des Glücksspielautomaten ohne Rücksetzung nicht erlauben und | |||||||||
3. | der Veränderung von Einstellungen des Glücksspielautomaten, die eine Rücksetzung erfordern, | |||||||||
verändert werden. |
(3) Wenn der Glücksspielautomat unterschiedliche Spielprogramme anbietet, muss er außerdem mit weiteren Zählern ausgestattet sein, die die Daten laut Detailspezifikation 2 getrennt für jedes angebotene Spielprogramm erfassen.
(4) Die elektronischen Zähler müssen nach Erreichen des maximalen Zählerstandes wieder bei Null beginnen.
(5) Ab Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH müssen alle elektronischen Zähler dem von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen G2S-Standard der Gaming Standard Association (laut Detailspezifikation 1) entsprechend ausgeführt sein.
Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 10 Spiele (§ 16 Abs. 1 Z 3) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (§ 16 Abs. 1 Z 4) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 (Converter-Board Einsatz) und 4 (Video-Recording) sind gesondert zu beachten.
(1) Glücksspielautomaten in Automatensalons dürfen bei Erreichen der maximalen gesetzlich erlaubten ununterbrochenen Spieldauer eines Spielteilnehmers nach Ablauf des aktuell laufenden Spiels kein weiteres Spiel zulassen (Abkühlungsphase) und müssen das aktuelle Guthaben des Spielers auszahlen. Die Abkühlungsphase muss mindestens fünf Minuten andauern. Als Unterbrechung der Spieldauer eines Spielteilnehmers gilt, wenn für die Dauer der gesetzlich geregelten Abkühlungsphase von diesem Spielteilnehmer kein Spiel durchgeführt wird. Glücksspielautomaten dürfen während der Dauer der Abkühlungsphase nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt der Abkühlungsphase ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.
(2) Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung dürfen bei Erreichen der maximalen Tagesspieldauer eines Spielers für die Dauer von mindestens 5 Minuten nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt des Erreichens der maximalen Tagesspieldauer bei Einzelaufstellungen ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.
(3) Dem Spielteilnehmer muss die für das jeweilige Spielprogramm und die gewählte Einsatzgröße mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote gemäß § 15 eindeutig und deutlich ablesbar am Glücksspielautomaten angezeigt werden. Es muss für den Spieler erkennbar sein, dass es sich dabei nicht um seine aktuelle Gewinnwahrscheinlichkeit im nächsten Spiel handelt.
(1) Die Glücksspielautomaten müssen unter Verwendung des G2S Message Protokolls in der von der Bundesministerin für Finanzenvorgegebenen (Detailspezifikation 1) Version der Gaming Standards Association (GSA) über ein G2S-Netzwerk eine permanente Verbindung während des Betriebes zu multiplen Systemen (Hosts) bedienen können. Eine Verbindung davon ist für das zentrale Kontrollsystem bereitzustellen.
(2) Alle Glücksspielautomaten müssen ihre lokale Systemzeit mit der Zeit des Global Positioning Systems (GPS) oder des zentralen Zeitservers, der durch die Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellt wird, synchronisieren.
(3) Bei Verlust der Verbindung ist sicher zu stellen, dass Auditmeters gespeichert werden und dass alle für das zentrale Kontrollsystem vorgesehenen Ereignisse (Detailspezifikation 1) im „eventHandler log“ des G2S Protokolls persistent gespeichert werden. Im „eventHandler log“ müssen bis zur erfolgreichen Übermittlung mindestens die letzten 500 Ereignisse gespeichert werden können.
(1) Vor der erstmaligen Anbindung eines Glücksspielautomaten müssen im zentralen Kontrollsystem die eindeutige Zuordnung des Hardware-Tokens zum Glücksspielautomaten und die Anbringung des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor über die in § 12 beschriebene USB-Schnittstelle erfolgen.
(2) Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, ist eine Signierung der verwendeten Software jedes Glücksspielautomatentyps durchzuführen. Die Softwaresignatur ist für jede Anfrage neu zu berechnen. Zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit der Signaturwerte ist eine klare physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher vorzusehen. Änderungen der Software stellen eine Änderung des Glücksspielautomatentyps dar (§ 32) und erfordern eine erneute Erstellung der Softwaresignaturen.
(3) Die Softwaresignaturen sind durch die mathematische Hashfunktion Secure Hash Algorithm (SHA-256) zu erstellen. Das SHA-256 Verfahren ist pro Softwarekomponente eines Glücksspielautomatentyps anzuwenden. Zu signieren ist das gesamte Speichermedium des betreffenden Programmspeichers. Signaturwerte, die in Typengutachten aufgeführt werden, müssen mit einem Startwert für die Hashfunktion, der Null (0000 0000 0000 0000) entspricht, ermittelt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2014)
(5) Um eine eindeutige Identifikation der Komponenten eines Managementsystems (Kombination aller Komponenten), welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (§ 7 Abs. 2 Z 2a und 2b), zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Managementsystemidentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Abs. 6) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 7) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Managementsystem angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Managementsystems sind die Bestimmungen von Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung von Komponenten des Managementsystems, welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen, ist ein neues Typengutachten für Glücksspielautomaten bzw. VLT inklusive eines neuen Managementsystemidentifikationsmerkmals erforderlich.
(5a) Um eine eindeutige Identifikation der relevanten Komponenten (§ 32a Abs. 2) eines Converter-Boards (Kombination aller relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Converter-Board-Identifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Abs. 6) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 7) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Converter-Board angefordert, zum Glücksspielautomaten bzw. Converter-Board übertragen und nach Umschalten in einem speziellen Modus am Bildschirm des Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards angezeigt wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Converter-Boards sind die Bestimmungen von Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung von Komponenten des Converter-Boards, ist ein neues Typengutachten für Converter-Boards inklusive eines neuen Converter-Board-Identifikationsmerkmals erforderlich.
(6) Ab Inbetriebnahme müssen alle Glücksspielautomaten nach Umschalten in einen speziellen Modus die notwendige Eingabemöglichkeit des Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwerte (Abs. 2) zur Verfügung stellen sowie die Softwaresignaturwerte der Komponenten berechnen und anzeigen. Darüber hinaus müssen ein allfälliges Managementsystemidentifikationsmerkmal (Abs. 5) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware und Spielprogramme auf dem Bildschirm des Glücksspielautomaten angezeigt werden.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Anbindung an das zentrale Kontrollsystem müssen alle Glücksspielautomaten auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Softwaresignaturwerte (Abs. 2), ein allfälliges Managementsystemidentifikationsmerkmal (Abs. 5) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware und Spielprogramme an das zentrale Kontrollsystem übermitteln. Der Abgleich mit den im zentralen Kontrollsystem hinterlegten Informationen der Typenanzeige ist zu ermöglichen. Die vorgenannten Informationen müssen dem von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen G2S-Standard (Detailspezifikation 1) entsprechend bereitgestellt werden.
Die seitens des Bewilligungsinhabers bereitzustellende Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. den darin eingebauten Converter-Boards und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. | Tägliche Verfügbarkeit: | |||||||||
a) | Die bereitgestellte Netzwerkverbindung und damit die Datenübermittlung zwischen dem gesamten Netzwerk des Bewilligungsinhabers und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH sind permanent und unterbrechungsfrei zu gewährleisten. | |||||||||
b) | Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG müssen während ihrer durch die zuständige Landesbehörde festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können. | |||||||||
c) | VLT gemäß § 12a GSpG und Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß § 21 GSpG, die am laufenden Spielbetrieb teilnehmen, müssen während ihrer festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können. | |||||||||
d) | Zur Abholung der täglichen Auditmeters muss die G2S-konforme Kommunikation zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. den darin eingebauten Converter-Boards und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH mindestens noch zwei Stunden nach dem Tagesende (Spieltagende) gewährleistet sein. | |||||||||
e) | Für Glücksspielautomaten, deren Verifikationen auf Grund ihrer technischen Bauart, mehr als sechs Stunden in Anspruch nimmt, ist eine permanente tägliche (24-stündige) G2S-konforme Kommunikation zwischen dem einzelnen Glücksspielautomat bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH zu gewährleisten. | |||||||||
f) | Die maximale Gesamtunterbrechungsdauer, während der Betriebszeiten, im Verantwortungsbereich des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonat und Glücksspielautomat beträgt sieben Stunden. | |||||||||
g) | Geplante Wartungsarbeiten seitens des Bewilligungsinhabers sind zulässig und sind mindestens zehn Werktage vor Beginn der Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit anzuzeigen. Ein Spielbetrieb während der wartungsbedingten Unterbrechung ist nicht zulässig. | |||||||||
h) | Wartungsarbeiten durch die Bundesrechenzentrum GmbH sind zulässig und werden nicht als Unterbrechung im Sinne der Verfügbarkeit gewertet. Diese Wartungsarbeiten werden mindestens zehn Werktage vor Beginn durch die Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit angezeigt. Ein Spielbetrieb während dieser wartungsbedingten Unterbrechung ist zulässig. | |||||||||
2. | Performance/Antwortzeitverhalten: | |||||||||
a) | Bei der Übermittlung von Daten zwischen dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH muss seitens des Bewilligungsinhabers sichergestellt werden, dass die maximale Übermittlungsdauer 7 Sekunden nicht überschreitet. Als Messkriterium ist die Übermittlung von Einzelspieldaten heranzuziehen. Der Beginn der Messung muss ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines Spiels auf dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board erfolgen und mit dem vollständigen Einlangen der definierten Daten zu einem Einzelspiel am Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH enden. | |||||||||
b) | Es muss gewährleistet sein, dass die Performance-Anforderungen bei gleichzeitiger Einzelspieldatenübertragung von mindestens 20% der Glücksspielautomaten eines Standortes, von mindestens jedoch drei, maximal aber 15 Glücksspielautomaten, eingehalten werden. | |||||||||
c) | Die Überprüfung des Performanceverhaltens hat erstmals zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Netzwerkverbindung zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bewilligungsinhaber und danach periodisch im laufenden Betrieb zu erfolgen. |
(1) Als Basis zur bidirektionalen Kommunikation zwischen dem zentralen Kontrollsystem, welches durch die Bundesrechenzentrum GmbH in ihren Rechenzentren ausfallsicher aufgebaut wird, und den Glücksspielautomaten bzw. in darin eingebauten Converter-Boards, die im privaten Netzwerk des jeweiligen Bewilligungsinhabers angeschaltet sind, wird ein auf Ethernet (IEEE 802.3) basierendes IPv4-Netzwerk (RFC 791) vorausgesetzt. Der Bewilligungsinhaber muss ein solches Netzwerk zur Vernetzung seiner Glücksspielautomaten auf eigene Kosten – sofern nicht vorhanden – errichten, den Anforderungen des Glücksspielgesetzes anpassen und störungsfrei betreiben. Der Bewilligungsinhaber ist für den Betrieb seines Netzwerkes verantwortlich – der Übergabepunkt ist ein definierter Netzwerkzugang in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH. Das Netzwerk muss die Anforderungen gemäß § 25 erfüllen. Konsequenzen, die aus einem Ausfall dieses Netzwerkes resultieren, gehen ausschließlich zu Lasten des Bewilligungsinhabers.
(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat dem Bewilligungsinhaber eine der Anzahl seiner betriebenen Glücksspielautomaten entsprechende, angemessene Zahl (inklusive einer Reserve zur Erweiterung) von privaten IPv4-Adressen nach RFC 1918 zur verpflichtenden Verwendung zur Verfügung zu stellen. Jeder Glücksspielautomat ist mit seiner von der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten privaten IP-Adresse nach RFC 1918 zwingend an das Netzwerk anzuschließen und hat damit einen bidirektionalen Kommunikationsweg zwischen dem einzelnen Glücksspielautomaten und dem zentralen Kontrollsystem zu ermöglichen. Sämtliche notwendigen Umstellungsarbeiten (obligatorische Verwendung der von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgegebenen IPv4-Adressen, Netzwerkeinstellungen, etc.) im Netzwerk des Bewilligungsinhabers gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers und sind termingerecht vor Anbindung durchzuführen.
(3) Alternativ zur Verwendung der seitens der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten IPv4-Adressen kann über offizielle IPv4-Adressen mit dem zentralen Kontrollsystem kommuniziert werden, wobei der Bewilligungsinhaber für die Bereitstellung seiner IP-Adressen, die zur Kommunikation seiner Glücksspielautomaten bzw. in darin eingebauten Converter-Boards mit dem zentralen Kontrollsystem erforderlich sind, verantwortlich ist. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die entsprechenden offiziellen IP-Adressen für das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung zu stellen. Alle anderen Anforderungen bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin für Finanzen kann bei Aufnahme von IPv6 in den GSA-Protokoll-Standard innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist eine Umstellung auf IPv6-Adressen anordnen.
(4) Jeder Bewilligungsinhaber muss für den Schutz seines privaten Netzwerkes sowohl gegenüber Angriffen von außen als auch gegenüber anderen Bewilligungsinhabern in hinreichendem Ausmaß sorgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen für das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zwei Anschaltknoten an zwei unterschiedlichen Standorten zur Verfügung zu stellen, wobei je Bewilligungsinhaber maximal eine Primäranbindung möglich ist. Die Errichtung sowie der Betrieb des redundanten Anschlusses erfolgt unter denselben Vorgaben wie der primäre Anschluss. Der Bewilligungsinhaber hat auf eigene Kosten je eine entsprechende Datenleitung zwischen seinem privaten Netzwerk und diesen beiden Anschaltknoten des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH zu errichten und zu betreiben. Die Wahl des jeweiligen Providers sowie die Anschlusstechnik (ADSL, etc.) obliegen dem Bewilligungsinhaber und sind durch das Bundesministerium für Finanzen nicht geregelt.
(2) Das zentrale Kontrollsystem ist durch die Bundesrechenzentrum GmbH zu betreiben. Dem Bewilligungsinhaber ist in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH zur Unterbringung seiner übertragungstechnischen Einrichtungen (zB Netzwerkkomponenten) der notwendige Rackplatz (inklusive Stromversorgung [~230V] über zwei verschiedene Stromkreise und klimatisiert) zu überlassen. Der Bewilligungsinhaber hat keinen Anspruch auf einen eigenen 19’’-Netzwerkschrank und darf auch keinen beistellen. Die Netzwerkschränke sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung zu stellen und bleiben in deren Eigentum.
(3) Für einen das Netzwerk des Bewilligungsinhabers betreffenden Störungsfall ist für die Fehlerbehebung ausschließlich der Bewilligungsinhaber zuständig und verantwortlich. Dem Bewilligungsinhaber ist nach Unterzeichnung eines Non-Disclosure Agreements (NDA, Detailspezifikation 4) der Zutritt zu den in seiner Verantwortung liegenden und in der Bundesrechenzentrum GmbH befindlichen Einrichtungen zu ermöglichen. Die Erstinstallation sowie alle weiteren Aktivitäten, die einen Vororteinsatz in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH erfordern, sind mit dieser terminlich abzustimmen. Dem Personal des Bewilligungsinhabers ist in Begleitung von zutrittsberechtigten Mitarbeitern der Bundesrechenzentrum GmbH der Zutritt zu den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH zu ermöglichen. Als Übergabepunkt zur Kopplung an das zentrale Kontrollsystem ist dem Bewilligungsinhaber von der Bundesrechenzentrum GmbH je Anschluss entsprechend der erforderlichen Bandbreite einmal RJ45 (100 Base TX) oder einmal RJ45 (1000 BaseT) inklusive einem vorgegebenen Kopplungsnetz mit 16x IPv4-Adressen (Netmask=255.255.255.240) zur Verfügung zu stellen. Dieser Übergabepunkt stellt die strikte Trennung zwischen den einzelnen Netzwerken dar und definiert gleichzeitig die Zuständigkeitsgrenzen.
(4) Der Bewilligungsinhaber muss den zur Übertragung der Glücksspieldaten notwendigen Netzwerkadapter seiner Glücksspielautomaten gegen Manipulation in der Art sichern, dass weder ein un- noch ein beabsichtigtes Abziehen der Netzwerkverkabelung ohne Gewalteinwirkung (zB durch mechanischen Schutz) noch eine anderweitige Verwendung (zB Anstecken eines anderen Endgerätes) dieser Verkabelung durch Dritte stattfinden kann. Für einen durch eine derartige Manipulation auftretenden Schaden im zentralen Kontrollsystem oder bei anderen Bewilligungsinhabern ist der Bewilligungsinhaber haftbar. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen für seinen Teil des Netzwerkes zu treffen, die eine Attacke (zB Denial of Service (DoS) – Attacken) auf das Behördennetzwerk und die Netzwerke der anderen Bewilligungsinhaber verhindern. Zusätzlich hat der Bewilligungsinhaber Vorkehrungen zu treffen, dass jegliche Art von Schadprogrammen (Malware) – zB Viren, Trojaner – in sein privates Netzwerk weder eingeführt noch in diesem verbreitet werden können. Für Schäden aus derartigen Attacken ist der verursachende Bewilligungsinhaber gegenüber der Bundesrechenzentrum GmbH und den anderen Bewilligungsinhabern haftbar, sofern die diesbezüglichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten nicht ausschließlich bei der Bundesrechenzentrum GmbH liegen.
Zur Sicherstellung von Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität sind Daten verschlüsselt zu übermitteln. Für den Einsatz von Verschlüsselung und kryptographischer Signatur sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. | Jeder Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board hat über zumindest ein kryptographisches asymmetrisches Schlüsselpaar (zB RSA 2048 Bit, etc.) zu verfügen. Dieses erhält der Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board über ein Hardware-Token mit Krypto-Prozessor, das über die in § 12 beschriebene USB-Schnittstelle angeschlossen wird. | |||||||||
2. | Daten, die vom Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebaute Converter-Board an die Bundesrechenzentrum GmbH gesendet werden, sind mit kryptographischen Schlüsseln, die von den oben genannten Schlüsseln abgeleitet wurden, vom Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebaute Converter-Board zu verschlüsseln. Beim Aufbau der Verbindung (HTTP) zwischen dem Glücksspielautomat bzw. dem darin eingebaute Converter-Board und dem zentralen Kontrollsystem (in beide Richtungen) wird entsprechend dem Protokoll SSL/TLS dieser abgeleitete kryptographische Schlüssel zwischen dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebaute Converter-Board und dem zentralen Kontrollsystem vereinbart und damit alle nachfolgenden Datenpakete durch den Einsatz von SSL/TLS (HTTPS) verschlüsselt. | |||||||||
3. | Der Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board hat sich mit dem privaten Schlüssel des genannten Schlüsselpaares durch Erstellung einer digitalen Signatur sicher gegenüber der Bundesrechenzentrum GmbH zu authentisieren. Dies hat beim Aufbau der Verbindung zwischen dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebaute Converter-Board und dem zentralen Kontrollsystem (in beide Richtungen) auf der Ebene des Kommunikationskanals entsprechend dem Protokoll SSL/TLS zu erfolgen. | |||||||||
4. | Die möglichen Versionen von SSL und TLS sind in der von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen Version der „GSA Point to Point SOAP/https Transport and security Spezifikation“ definiert (Detailspezifikation 1). | |||||||||
5. | Der Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board hat auf die kryptographischen Schlüssel und Zertifikate am Hardware-Token über PKCS#11 zuzugreifen. | |||||||||
6. | Der Bewilligungsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Hardware-Token von der Hard- und Software des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebaute Converter-Boards unterstützt wird. | |||||||||
7. | Zum Betrieb des Hardware-Tokens im Glücksspielautomaten bzw. das darin eingebaute Converter-Board hat die Bundesrechenzentrum GmbH für ausgewählte Betriebssysteme PKCS#11-Treiber zur Verfügung zu stellen. Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass vor der Inbetriebnahme des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebaute Converter-Boards die Funktionsfähigkeit des Automaten unter der Verwendung eines von der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten Treibers getestet und gegeben ist. Sollte ein Bewilligungsinhaber einen eigenen PKCS#11-Treiber entwickeln, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH dem Bewilligungsinhaber die notwendigen Informationen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Ein vom Bewilligungsinhaber eigens entwickelter Treiber fällt unter die zu prüfenden Softwarekomponenten gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 (Detailspezifikation 6). |
(1) Alle für den Betrieb des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebauten Converter-Boards erforderlichen Vorrichtungen (zB Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) haben die entsprechenden Klassen des G2S-Protokolls im Glücksspielautomat bzw. im darin eingebauten Converter-Board vollständig zu unterstützen.
(2) Die in der nachfolgenden Tabelle definierten Klassen des G2S-Standardprotokolls sind vollständig zu implementieren und zu unterstützen. Diese Klassen werden insbesondere zur Übermittlung von
1. | speziellen Ereignissen des Glücksspielautomaten und dem darin eingebauten Converter-Board (cabinet und eventHandler class), | |||||||||
2. | Einzelspieldaten nach Anforderungen durch das zentrale Kontrollsystem (game Play class), | |||||||||
3. | Zählerständen nach Anforderungen durch das zentrale Kontrollsystem (meters class und auditMeters class) und | |||||||||
4. | Kontrollinformationen zum Glücksspielautomaten und dem darin eingebauten Converter-Board (gat class) | |||||||||
verwendet. Die zu implementierenden Klassen können seitens der Bundesministerin für Finanzen zB aus Gründen des Spielerschutzes erweitert oder abgeändert werden. Die Anwendung zusätzlicher G2S Klassen seitens des Bewilligungsinhabers ist erlaubt, sofern deren Funktionalität nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstößt. |
G2S Klassen | Beschreibung |
communication class | monitor & control communication between EGM and host systems |
cabinet class | physical housing & security of EGM; enable, disable, lock from game play |
eventHandler class | manages event subscriptions for EGM |
meters class | to collect meter information from EGM |
gamePlay class | game availability on EGM |
gat class | authentication required by regulators |
auditMeters class | identify support for audit meter subscription and which host can set it |
(3) Der Bewilligungsinhaber hat im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH für jeden Standort das Tagesende eines Spieltags bekannt zu geben. Dieses Tagesende gilt für alle Glücksspielautomaten eines Standorts.
(4) Für die Speicherung und die Meldung der Zählerstände zum Tagesende an das zentrale Kontrollsystem sind „Auditmeters“ im Glücksspielautomaten bzw. im darin eingebauten Converter-Board bereitzustellen.
(5) Für jeden Glücksspielautomat bzw. jedes darin eingebaute Converter-Board ist der aktuelle Stand aller Zähler (Anlage, Detailspezifikation 2) zum Tagesende eines Spieltages in den „Auditmeters“ des Glücksspielautomaten bzw. im darin eingebauten Converter-Board persistent für mindestens 24 Stunden zu speichern.
(6) Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass diese „Auditmeters“ durch das zentrale Kontrollsystem der Bundesrechenzentrum GmbH jederzeit auslesbar sind.
(7) Sofern für die Kommunikation das G2S-Protokoll in Version v1.1 verwendet wird (Detailspezifikation 1), so hat die Übermittlung der „Auditmeters“ gemäß dem durch die Bundesministerin für Finanzen zur Verfügung gestellten XML-Schema zu erfolgen.
Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Glücksspielautomatentyp vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen (Typengutachten) vorliegt.
Jedes Prüfunternehmen muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Typengutachtens jede der folgenden Anforderungen erfüllen:
1. | im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz akkreditiert als Prüf- und Kalibrierlaboratorium für den Bereich der Glücksspielautomaten | |||||||||
2. | jeder mit der Erstellung des Typengutachtens betraute Prüfer des Prüfunternehmens weist einen Studienabschluss der Studienrichtung Elektrotechnik, Mechatronik oder technische Informatik oder eine gleichwertige Ausbildung auf oder hat mindestens fünfjährige Erfahrung in der Erstellung von technischen Gutachten im Bereich der Glücksspielautomatentechnik | |||||||||
3. | keine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Hersteller des geprüften Glücksspielautomaten oder zum Bewilligungsinhaber. | |||||||||
Die Anforderungen der Z 1 bis 3 sind durch das Prüfunternehmen entsprechend der Anlage (Detailspezifikation 3) zu bestätigen und über Aufforderung nachzuweisen. |
(1) Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten sind alle für den Betrieb des Glücksspielautomaten relevanten Komponenten zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für
1. | die Hard- und Softwarekomponenten gemäß § 7 bis 16, | |||||||||
2. | die Spielesoftware aller einzelnen Spielprogramme und aller für das Spiel relevanten Softwarekomponenten gemäß § 7 bis 22, | |||||||||
3. | die gegebenenfalls außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassenen Softwarekomponenten eines Managementsystems, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (§ 7 Abs. 2 Z 2b lit. a bis c), und die sichere Übertragung des Managementidentifikationsmerkmals zum Glücksspielautomaten (§ 24 Abs. 5) sowie | |||||||||
4. | die Kommunikation gemäß §§ 23, 24 und 29. |
(2) Das Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps Prüfberichte für jede Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Glücksspielautomatentyps müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 5 und 6) zu entsprechen. Aus den Prüfberichten muss nachvollziehbar hervorgehen, wie die einzelnen Komponenten geprüft wurden. Softwarekomponenten eines gegebenenfalls verwendeten Converter-Boards sind nicht Inhalt des Typengutachtens gemäß § 32.
(3) Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist eine Typenidentifikation zu errechnen und im Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 2 und 3) und gegebenenfalls dem Managementsystemidentifikationsmerkmal (§ 24 Abs. 5) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.
(4) Werden Änderungen an Softwarekomponenten eines Glücksspielautomatentyps (Abs. 1) vorgenommen, für die kein Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Typengutachten erforderlich.
(5) Im Falle kurzfristig notwendiger Fehlerbehebungen kann auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers der zeitlich mit längestens drei Monaten begrenzte Einsatz von Softwarekomponenten genehmigt werden, auch wenn für diese noch kein Typengutachten vorliegt, sofern eine Erklärung des Bewilligungsinhabes über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen beiliegt.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Converter-Boardtyp vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Converter-Board Typengutachten).
(2) Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Converter-Board Typengutachten sind die Softwarekomponenten des Converter-Boards zu überprüfen. Mit der Maßgabe, dass
1. | das Converter-Board jedenfalls § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 8 Z 3 erfüllen muss, | |||||||||
2. | jene Bestimmungen, die der Converter-Boardtyp für den Glücksspielautomatentyp abdeckt, sinngemäß zu prüfen und im Typengutachten über das Converter-Board zu vermerken sind und | |||||||||
3. | in dem Fall, dass die Übertragung des Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmals über das Converter-Board erfolgt, die Übertragung ausschließlich im Typengutachten des Converter-Boards zu berücksichtigen ist. |
(3) Das Converter-Board Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Converter-Boards Prüfberichte für jede Softwarekomponente, für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten sowie für den vorgesehenen Einsatz des Converter-Boardtyps in Kombination mit den Softwarekomponenten des Glücksspielautomatentyps zu enthalten und die Einhaltung aller anwendbaren glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Converter-Boards müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Converter-Board Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 12 und 13) zu entsprechen.
(4) Für die zum Einsatz kommende Softwarekomponentenkombination ist für jedes Converter-Board eine Typenidentifikation zu errechnen und im Converter-Board Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Converter-Board Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben. Die Signaturwerte der Softwarekomponenten des Glücksspielautomatentyps sind nicht in die Signaturwerte des Converter-Boards einzurechnen.
(5) Werden Änderungen an relevanten Softwarekomponenten (Abs. 2) eines Converter-Boards vorgenommen, für die kein Converter-Board Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Converter-Board Typengutachten erforderlich.
(6) Im Falle kurzfristig notwendiger Fehlerbehebungen kann auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers der zeitlich mit längestens drei Monaten begrenzte Einsatz von Softwarekomponenten genehmigt werden, auch wenn für diese noch kein Converter-Board Typengutachten vorliegt, sofern eine Erklärung des Bewilligungsinhabers über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen beiliegt.
(1) Mit der Typenanzeige wird vom Bewilligungsinhaber die Vollständigkeit der Prüfnachweise aller unter § 32 definierten Komponenten für jeden Glücksspielautomatentyp und aller unter § 32a definierten Komponenten für jeden Converter-Boardtyp erklärt und das Typengutachten einschließlich der Prüfberichte sowie die Bestätigung gemäß § 31 in das zentrale Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH übertragen.
(2) Mit der Typenanzeige sind der Bundesministerin für Finanzen für jeden Glücksspielautomatentyp Referenzprogramme der Spielprogramme und der Systemsoftware sowie Referenzprogramme allfälliger außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassenen Softwarekomponenten eines Managementsystems, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (§ 7 Abs. 2 Z 2), auf einem veränderungssicheren Medium (zB DVD) in einem versiegelten und beschrifteten Kuvert zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Referenzprogramme mit der am Glücksspielautomaten installierten oder im Managementsystem enthaltenen, die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussenden, Software muss im Falle einer technischen Überprüfung gemäß § 2 Abs. 3 GSpG nachgewiesen werden. Der Bewilligungsinhaber hat dabei umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen zu ermöglichen und den Quellcode und die Infrastruktur für die Dauer des Einsatzes der geprüften Software in einem Glücksspielautomaten und mindestens drei Jahre danach bereitzustellen oder dafür zu sorgen, dass der Quellcode und die Infrastruktur innerhalb angemessener Frist bereitgestellt werden, um die Erstellung der Softwarekomponenten aus den Quellcodes nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.
(4) Die elektronische Bereitstellung von Bewilligungsbescheiden im zentralen Kontrollsystem gilt als Zustellung der Bewilligungsbescheide zur Wahrnehmung der Parteistellung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 10 GSpG.
(1) Stellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (§ 16) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung auf
1. | die Datenübermittlung an das zentrale Kontrollsystem im Bereich des Glücksspielautomaten, | |||||||||
2. | den Spielablauf, die Zählwerke oder die interne Datenspeicherung oder | |||||||||
3. | die Funktionsweise des Diagnosesystems selbst hat, | |||||||||
so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (§ 37) zu dokumentieren. |
(2) Ab Anbindung sind sämtliche durch das Diagnosesystem festgestellte Fehlfunktionen an das zentrale Kontrollsystem nach den Vorgaben des G2S-Protokolls zu melden.
Werden bei Glücksspielautomaten oder deren Komponenten Fehlfunktionen festgestellt, die den gesetzeskonformen Betrieb eines Glücksspielautomatentyps verhindern, sind alle Glücksspielautomaten dieses Typs unmittelbar nach Bekanntwerden der Fehlfunktionen außer Betrieb zu nehmen. Nach Behebung der Fehlfunktionen muss der Bewilligungsinhaber eine Prüfung gemäß § 32 vornehmen lassen und eine neuerliche Typenanzeige durchführen.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat als Abgabepflichtiger die einzelnen Spiele von Glücksspielautomaten im Sinne des § 13 als Geschäftsvorfälle sowie sämtliche Auf- und Abbuchungen von Spielguthaben aufzuzeichnen. Je Glücksspielautomat (§ 10) sind folgende Beträge der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und unmittelbar unter Angabe des jeweiligen Zeitpunktes (Datum, Uhrzeit) aufzuzeichnen:
1. | Einsatz pro Spiel, | |||||||||
2. | Gewinn oder Verlust pro Spiel, | |||||||||
3. | Aufbuchung eines Spielguthabens und | |||||||||
4. | Abbuchung oder Auszahlung eines Guthabenbetrages. |
(2) Den Aufzeichnungsverpflichtungen des Abs. 1 kann durch Protokollierung der einzelnen Bewegungen der entsprechenden Buchhaltungszähler der Anlage (Detailspezifikation 2) nachgekommen werden.
(3) Ereignisse außerhalb des Glücksspielautomaten, die abgabenrechtlich von Bedeutung sind, wie zB Entnahme von Geld, bare Gewinnauszahlungen, Abrechnungen mit auszahlenden Personen, sind aufzuzeichnen und die Belege aufzubewahren.
Für jeden Glücksspielautomaten ist an seinem Aufstellungsort ein Logbuch in Papierform oder in elektronischer Form aufzulegen, in das Überwachungsorganen der Behörden auf Aufforderung Einsicht zu gewähren ist. Im Logbuch sind
1. | die Typenidentifikation, Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung und | |||||||||
2. | die Inbetriebnahme, Außerbetriebssetzung, jede Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür bzw. Converter-Board-Gehäuse-Tür sowie sämtliche Betriebsunterbrechungen aufgrund von Fehlfunktionen des Glücksspielautomaten mit jeweiligem Stand der elektromechanischen Zählwerke, Datum und Uhrzeit des Unterbrechungszeitraumes sowie einer Begründung zu dokumentieren. Jeder Eintrag in das Logbuch hat darüber hinaus den Namen und die Unterschrift der seitens des Bewilligungsinhabers verantwortlichen Person zu umfassen. Sollte das Logbuch in elektronischer Form geführt werden, so ist als Unterschrift eine elektronische Signatur zu leisten oder die Identität des Nutzers, der die Änderung vollzogen hat, elektronisch aufzuzeichnen. Erfolgt eine Betriebsunterbrechung wegen der Änderung des Glücksspielautomatentyps, ist die neue Typenidentifikation im Logbuch zu erfassen. |
(1) Die Aufzeichnungen gemäß § 36 dürfen weder löschbar noch nachträglich veränderbar sein. Sie sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. Zum Zwecke der Aufzeichnung können Datenträger verwendet werden.
(2) Ist die Gesamtspeicherung aller relevanten Daten nicht im Glücksspielautomaten vorgesehen, so hat eine unveränderbare Speicherung in einem EDV-System des Bewilligungsinhabers oder auf einem externen Datenträger zu erfolgen.
(3) Der Abgabepflichtige hat auf seine Kosten innerhalb von maximal 3 Tagen diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beizubringen. Dauerhafte Wiedergaben sind in Form von Datenträgern oder als „Export- oder Druckfiles“ zur Verfügung zu stellen.
(1) VLT-Systeme müssen
1. | durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang und Manipulation von außen geschützt sein, | |||||||||
2. | gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein, | |||||||||
3. | nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und | |||||||||
4. | sicherstellen, dass ein Auslesen von Spielergebnissen vor Spielauslösung unmöglich ist. |
(2) Der VLT-Server muss eindeutig einem VLT-Server-Typ zugeordnet sein.
(3) Der VLT-Server muss für den Zeitraum der letzten 20 Übertragungen von Zufallszahlen pro VLT automatisch folgende Daten speichern und auf Anforderung der Überwachungsorgane der Behörden zur Anzeige bringen:
1. | alle Änderungen der Parameter mit Datum und Uhrzeit, | |||||||||
2. | alle Zugriffe auf das System, | |||||||||
3. | alle Fehlfunktionen des Systems, | |||||||||
4. | die angeschlossenen und teilnehmenden VLT, | |||||||||
5. | den Zeitpunkt und die Anzahl der übermittelten Zufallszahlen pro VLT. |
(4) VLT-Server müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig
1. | bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal in 24 Stunden, automatische Selbsttests des VLT-Systems durchführt, | |||||||||
2. | die permanente Verbindung mit den angeschlossenen und teilnehmenden VLT und die Übertragung der Zufallszahlen überwacht sowie | |||||||||
3. | Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auslöst. |
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 69/2012
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 5 und 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 sowie aufgrund des § 131 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis | ||
1. Teil | ||
§ 1. | Anwendungsbereich | |
§ 2. | Personenbezogene Bezeichnungen | |
§ 3. | Abkürzungen und Begriffsbestimmungen | |
2. Teil | ||
1. Hauptstück | ||
§ 4. | Allgemeine Vorschriften | |
§ 5. | Zeitpunkt der elektronischen Anbindung | |
§ 6. | Datenübertragungen | |
2. Hauptstück | ||
1. Abschnitt | ||
§ 7. | Allgemeine bautechnische Anforderungen | |
§ 8. | Gehäuse-Anforderungen | |
§ 9. | Anforderungen an veränderbare Speichermedien | |
§ 10. | Geräte-Identifikation | |
§ 11. | Elektromechanische Zählwerke | |
§ 12. | USB-Anschluss | |
2. Abschnitt | ||
§ 13. | Spielumfang und -verlauf | |
§ 14. | Spielergebnisermittlung | |
§ 15. | Auszahlungs- und Gewinnquoten auf Basis eines Zufallszahlengenerators (Anm.: Gewinnausschüttungsquote) | |
§ 16. | Internes Diagnosesystem | |
3. Abschnitt | ||
§ 17. | Programmspeicher der Glücksspielautomaten | |
§ 18. | Veränderbare Speicher (RAM) | |
§ 19. | Elektronische Zähler (Meters) | |
4. Abschnitt | ||
§ 20. | Anzeige der letzten Spiele (Anm.: Anzeige der letzten Spiele und Einheiten) | |
(Anm.: § 21 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2013) | ||
§ 22. | Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen während der Abkühlungsphase (Anm.: Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen) | |
3. Hauptstück | ||
§ 23. | Kommunikation mit dem zentralen Kontrollsystem | |
§ 24. | Identifikation/Verifikation (Anm.: Identifikation und Verifikation) | |
§ 25. | Service Level für die Anbindung an das zentrale Kontrollsystem | |
4. Hauptstück | ||
1. Abschnitt | ||
§ 26. | Netzwerk mit abgestimmten IPv4-Adressen nach RFC 1918 | |
§ 27. | Leitungsanbindung an das zentrale Kontrollsystem | |
2. Abschnitt | ||
§ 28. | Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität | |
§ 29. | Protokoll der Datenübertragung | |
5. Hauptstück | ||
§ 30. | Typengutachten | |
§ 31. | Prüfunternehmen | |
§ 32. | Inhalt des Typengutachtens über Glücksspielautomaten | |
Inhalt des Typengutachtens über Converter-Boards | ||
§ 33. | Typenanzeige | |
6. Hauptstück | ||
§ 34. | Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten | |
§ 35. | Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomatentyps | |
3. Teil | ||
§ 36. | Aufzeichnungspflichten | |
§ 37. | Logbuch | |
§ 38. | Aufbewahrungspflichten | |
4. Teil | ||
§ 39. | Anforderungen an VLT-Systeme | |
§ 40. | Anwendungsbestimmungen für VLT | |
§ 41. | Verifikation von VLT-Servern | |
§ 42. | Technisches Gutachten über VLT-Server | |
§ 43. | Typenanzeige | |
| (Anm.: § 44 aufgehoben durch Z 62, BGBl. II Nr. 174/2017) | |
5. Teil | ||
§ 45. | Anforderungen an Jackpot-Systeme | |
§ 46. | Anwendungsbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken | |
§ 47. | Verifikation von Jackpot-Controllern | |
§ 48. | Jackpotbezogene Kommunikation zwischen Glücksspielautomaten und zentralem Kontrollsystem | |
§ 49. | Jackpotbezogene Anforderungen an Glücksspielautomaten | |
§ 50. | Technisches Gutachten über Jackpot-Controller | |
| (Anm.: § 51 aufgehoben durch Z 75, BGBl. II Nr. 174/2017) | |
§ 52. | Typenanzeige | |
6. Teil | ||
§ 53. | Inkrafttreten | |
(Anm.: Anlage) | ||
Anmerkung
Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 1.8.2013 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 234/2013). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel angepasst.