Gesamte Rechtsvorschrift GlSpAV

Automatenglücksspielverordnung

GlSpAV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

1. Teil Allgemeiner Teil

§ 1 GlSpAV Anwendungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale der Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 118/2016, der Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 4 GSpG (VLT) und der Glücksspielautomaten in Spielbanken im Sinne des § 21 Abs. 10 GSpG, deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen für VLT-Systeme und Jackpot-Systeme in Spielbanken. Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale der Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, der Video Lotterie Terminals im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG (VLT) und der Glücksspielautomaten in Spielbanken im Sinne des Paragraph 21, Absatz 10, GSpG, deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen für VLT-Systeme und Jackpot-Systeme in Spielbanken.

§ 2 GlSpAV Personenbezogene Bezeichnungen


§ 2.Paragraph 2,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 3 GlSpAV Abkürzungen und Begriffsbestimmungen


§ 3.Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.

API

Application Programming Interface (Programmierschnittstelle in der Informatik)

2.

Anschaltknoten

Physische Kommunikationsschnittstelle vom Netzwerk des Bewilligungsinhabers oder Konzessionärs zum jeweiligen Standort der Bundesrechenzentrum GmbH

3.

Auditmeters

Spezielle Zähler zur Persistierung eines aktuellen 24 Stunden gültigen Abbildes aller Zähler zum Tagesende eines Spieltags (gemäß „auditMeters class“ des G2S-Protokoll)

4.

Ausgangswert

Startwert eines Jackpots zu Beginn jeder Jackpot-Ausspielung (Summe aus Base Value und Hidden Jackpot)

5.

Base Value

Festgelegter Basiswert eines Jackpots zu Beginn einer Jackpot-Ausspielung

6.

Benutzer

Eine vom Bewilligungsinhaber oder Konzessionär benannte und berechtigte Person, die im Rahmen der Teilnahme an der automatisierten Datenübertragung eine Aufgabe wahrnimmt (zB Administrator).

7.

Bewilligungsinhaber

Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpGInhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 5, GSpG

8.

Converter-Board

Eine im Glücksspielgerät eingebaute Komponente, die die Funktionalitäten des Glücksspielgerätes ergänzt. Ein Converter-Board ist immer einem Glücksspielgerät zugeordnet.

9.

Converter-Board-Identifikationsmerkmal

Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Converter-Boards eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielgerätes beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielgerät oder Converter-Board oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird.

10.

Converter-Boardtyp

Beschreibt den Aufbau eines Converter-Boards in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel

11.

Credit Meter

Anzeige am Glücksspielgerät zur Darstellung der dem Spielteilnehmer zur Verfügung stehenden, einsetzbaren Geldbeträge

12.

Diagnosesystem

Geräteinternes Prüfsystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Funktionalität des Glücksspielgerätes

13.

EGM

Electronic Gaming Machine (Glücksspielgerät)

14.

Floor-Management-System

System, mit dem Glücksspielgeräte in Spielbanken verwaltet werden (nicht Bestandteil einer Typenprüfung)

15.

G2S-Protokoll

Game to System Protokoll

16.

Gat

Game authentication terminal

17.

Geräte-Seriennummer

Weltweit eindeutige Identifikationsnummer, die auf der Herstellerplakette aufgedruckt wird; ab dem Zeitpunkt der elektronischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 1 gleichzusetzen mit jener Nummer, die im G2S-Protokoll zur Identifikation des Glücksspielgerätes verwendet wird (egmId)Weltweit eindeutige Identifikationsnummer, die auf der Herstellerplakette aufgedruckt wird; ab dem Zeitpunkt der elektronischen Anbindung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gleichzusetzen mit jener Nummer, die im G2S-Protokoll zur Identifikation des Glücksspielgerätes verwendet wird (egmId)

18.

Gewinnausschüt-tungsquote

Quotient aus Total Wins (Gesamtgewinnsumme) und Turnover (Gesamteinsatzsumme) eines Spielprogramms, dargestellt in Teilen von Hundert (zB 95 %)

19.

Glücksspiel-automatentyp

Beschreibung des Aufbaus eines Glücksspielautomaten in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassene Softwarekomponenten eines Managementsystems, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel

20.

Glücksspielvignette

Eindeutiges, eine Nummer aufweisendes Identifikationsmerkmal für bewilligte Glücksspielgeräte im Sinne dieser Verordnung

21.

GSA

Gaming Standards Association

22.

GSpG

Glücksspielgesetz

23.

Hardware-Token mit Krypto-Prozessor

Hardware-Einheit, in der ein kryptographischer Schlüssel kopiergeschützt gespeichert ist

24.

Hashfunktion

Beliebige Abbildung, die zu einer Eingabe aus einer großen Quellmenge eine Ausgabe aus einer typischerweise kleineren Zielmenge erzeugt, den so genannten Hashcode (oder Hashwert)

25.

Hidden Jackpot

Summe von Increments, die zusätzlich zum aktuellen Jackpot für den Ausgangswert des nächsten Jackpots gesammelt werden

26.

HTTP

Hypertext Transfer Protocol

27.

HTTPS

Hypertext Transfer Protocol Secure

28.

Increments

Von einem Glücksspielautomaten für den Jackpot bereitgestellter Einsatzanteil eines Spieles

29.

Jackpot

Geldbetrag, der sich aus der Summe des Ausgangswerts und der bis zum Zeitpunkt der Auslösung eines Jackpots angesammelten Increments ergibt

30.

Jackpot-Ausspielung

Ein oder mehrere Jackpot-Spiele umfassende Ausspielung eines Jackpots, die nach dem Setzen des Jackpots auf den Ausgangswert mit dem ersten Jackpot-Spiel beginnt und mit dem letzten Jackpot-Spiel, das den Jackpot auslöst, endet

31.

Jackpot-Controller

Zentraler Teil des Jackpot-Systems, der den Betrieb steuert

32.

Jackpot-Controllertyp

Beschreibt den Aufbau eines Jackpot-Controllers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel

33.

Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal

Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielautomaten beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielautomaten oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird

34.

Jackpot-System

Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von Jackpot-Ausspielungen

35.

Jackpot-Spiel

Ein zu einer Jackpot-Ausspielung gehörendes Spiel, das zusätzlich zu den Gewinnen laut Gewinnplan des Glücksspielautomaten den Gewinn eines (oder im Falle eines Multi-Level Jackpots verschiedener) Jackpots (Mystery oder Progressive) in Aussicht stellt

36.

Kontrollplatine

Zentrale Hardwarekomponente des Converter-Boards mit allen für dessen Betrieb wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM)

37.

Konzessionär

Inhaber einer Konzession gemäß § 14 oder § 21 GSpGInhaber einer Konzession gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 21, GSpG

38.

Managementsystem

Alle mit dem Betrieb von Glücksspielgeräten zusammenhängenden, außerhalb des Glücksspielgerätes befindlichen IT-Systeme

39.

Managementsystem-identifikationsmerkmal

Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Managementsystems eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielgerätes beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielgerät oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird

40.

Meters

Zähler; nichtflüchtige Variable zur Speicherung von Glücksspielinformationen (insbesondere von Ereignissen und Buchhaltungsdaten)

41.

Multi-Level Jackpot

Jackpot-Kombination von mehreren Jackpot-Ausspielungen (Levels), wobei die Entscheidung, welcher Level gewonnen wird, im Glücksspielautomaten erfolgt

42.

Multispielergerät

Ein in sich geschlossenes Gerät, bei dem die Spielentscheidung in mehreren durch ein gemeinsames Gehäuse verbundenen Glücksspielgeräten auf einem gemeinsamen Ergebnis desselben Zufallszahlengenerators basiert

43.

Mystery Jackpot

Jackpot, der bei Überschreiten eines beim Start einer Jackpot-Ausspielung durch einen Zufallsgenerator ermittelten Betrages ausgelöst wird

44.

Oberer Grenzwert

Höchster möglicher Betrag eines Jackpots, der gesetzlich oder durch den Spielbankbetreiber festgelegt wurde (sowohl bei Mystery Jackpot als auch bei Progressive Jackpot möglich)

45.

PKCS#11

Spezifikation als Cryptographic Token Interface Standard einer API namens Cryptoki für Geräte, die kryptographische Informationen enthalten oder kryptographische Funktionen ausführen

46.

Programmspeicher

Speicher der binären Ausführformen der Programme, Routinen und Subroutinen des Glücksspielgerätes

47.

Progressive Jackpot

Durch ein bestimmtes im Glücksspielautomaten eingetretenes Spielergebnis oder Spielereignis ausgelöster Jackpot

48.

QR-Symbol

Quick Response Symbol

49.

RAM

Random Access Memory (elektronische Komponente, verwendet als Arbeitsspeicher und zur Speicherung von Betriebsdaten und elektronischen Zählerständen des Glücksspielgerätes)

50.

Referenzprogramme

Ablauffähige Spielprogramme (Binärdateien) und alle Softwarekomponenten und Hilfsprogramme, die zur Erstellung der Spielprogramme aus den Quellcodes notwendig sind (insbesondere Make Files, Batch Files, Build Outputs, Map Files, Assembler, Linker)

51.

Report

Ausgabe von Daten in Papierform oder in elektronischer lesbarer Form (zB PDF-Dokument) zur Vorlage an Aufsichtsorgane der Behörden

52.

Salt

Eingabe-Parameter in Verbindung mit einer Hashfunktion, der als Startwert zur Ermittlung von Softwaresignaturwerten herangezogen werden muss

53.

SHA

Secure Hash Algorithm (Verschlüsselungsalgorithmus)

54.

Softwaresignierung

Mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturhersteller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann

55.

Spielereignis

Beobachtbares Geschehen eines Spieles (zB Auslösung von eventuellen Spiel-Features oder eventuellen Zusatzspielen) sowie die Eingaben des Spielteilnehmers (zB bei Pokerspielen die Auswahl der zu behaltenden Karten nach der ersten Ziehung)

56.

Spielergebnis

Endresultat eines Spieles

57.

Spielmodus

Zustand eines Glücksspielgerätes, in dem dieses bespielbar ist

58.

Spielprogramm

Für einen Spielteilnehmer unterscheidbare Software-Anwendung auf einem Glücksspielgerät, die für geleistete Einsätze Gewinnchancen anbietet

59.

SSL

Secure Socket Layer

60.

Systemhardware

Kombination aller Hardwarekomponenten eines Glücksspielgerätes (zB Systemplatine, elektromechanische Zähler, Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) sowie aller Hardwarekomponenten eines VLT-Servers und Jackpot-Controllers

61.

Systemplatine

Zentrale Hardwarekomponente des Glücksspielgerätes mit allen für den Betrieb des Glücksspielgerätes wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM); auch Motherboard oder Mainboard genannt

62.

Systemstart

Hochfahren (Booten) des Glücksspielgerätes nach Einschalten der Betriebsspannung

63.

Tagesende (Spieltag Ende)

Zeitpunkt, an dem für alle Glücksspielgeräte eines Standorts der Spieltag endet

64.

TLS

Transport Layer Security

65.

Total Wins

Gesamtbetrag der gewonnenen Spielbeträge aus allen Spielen, unabhängig davon, ob die Gewinne direkt ausbezahlt oder dem Credit Meter gutgeschrieben wurden

66.

Turnover

Gesamtbetrag aller eingesetzten Spielbeträge, unabhängig davon, wie sich der Betrag ergibt (insbesondere Münzen, Hardware-Token, Geldscheine, Belege, Gutscheine, Abbuchungen vom Credit Meter)

67.

Verifikation

Integritätsprüfung zur Feststellung, ob die zu signierenden Komponenten unverändert, vollständig und unversehrt den im jeweiligen Typengutachten geprüften und freigegebenen Komponenten entsprechen

68.

Video Lotterie Server (VLT-Server)

Zentraler Teil des VLT-Systems, der die Zufallszahlen ermittelt und an die VLT überträgt

69.

Video Lotterie System

(VLT-System)

Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von VLT

70.

Video Lotterie Server Typ (VLT-Servertyp)

Beschreibung des Aufbaus eines VLT-Servers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel

71.

Video Lotterie Terminal Typ (VLT-Typ)

Beschreibung des Aufbaus eines VLT in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des VLT zugelassene Hard- und Softwarekomponenten eines VLT-Servers, eines Managementsystems sowie deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel

72.

Video-Recording

Aufzeichnung und Speicherung der elektronischen Videosignale an den Monitor auf einem Datenspeicher, ohne Verwendung einer externen oder internen Kamera

73.

XOR-Verknüpfung

Rechenmethode, mit der Zahlen einer einheitlichen Zeichenlänge (zB Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen) summiert werden

74.

Zentrales Kontrollsystem

Alle IT-Systeme des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH nach § 2 Abs. 3 GSpGAlle IT-Systeme des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH nach Paragraph 2, Absatz 3, GSpG

75.

Zufallszahlengenerator-identifikationsmerkmal

Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines VLT-Servers eindeutig definiert, die für die Spielentscheidung (zB Generierung und Übertragung von Zufallszahlen) relevant sind und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am VLT oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird

2. Teil Technische Vorschriften

1. Hauptstück Allgemeine Anforderungen an die elektronische Anbindung

§ 4 GlSpAV Allgemeine Vorschriften


  1. (1)Absatz einsDie automationsunterstützte Datenübertragung ist verpflichtend über Funktionen, die dem Bewilligungsinhaber und den von ihm benannten Benutzern von der Bundesrechenzentrum GmbH über das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung gestellt werden, durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Weitere verpflichtend einzuhaltende Detailspezifikationen und organisatorische Rahmenbedingungen werden in der Anlage dieser Verordnung dargestellt.

§ 40 GlSpAV Anwendungsbestimmungen für VLT


  1. (1)Absatz einsFür Konzessionäre und deren VLT gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 38 sinngemäß.Für Konzessionäre und deren VLT gelten die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 38 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 5 Abs. 1 wird der Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller VLT mit Ausnahme jener gemäß § 60 Abs. 25 Z 1 GSpG mit 1. Jänner 2014 festgelegt.Abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, wird der Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller VLT mit Ausnahme jener gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer eins, GSpG mit 1. Jänner 2014 festgelegt.
  3. (3)Absatz 3In VLT-Systemen ist ergänzend zu § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 ein Anschließen der für einen Betrieb von VLT-Systemen notwendigen Geräte an ein VLT erlaubt. Diese dürfen außer den für das VLT-System notwendigen Funktionenkeinen Einfluss auf die Funktionalität des VLT oder den Spielausgang haben.In VLT-Systemen ist ergänzend zu Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ein Anschließen der für einen Betrieb von VLT-Systemen notwendigen Geräte an ein VLT erlaubt. Diese dürfen außer den für das VLT-System notwendigen Funktionenkeinen Einfluss auf die Funktionalität des VLT oder den Spielausgang haben.
  4. (4)Absatz 4§ 14 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich auf Zufallszahlen basieren darf, die vom zentralen VLT-Server von einem Zufallszahlengenerator erzeugt und nach Anforderung durch den VLT empfangen wurden. Der Zufallszahlengenerator muss mechanisch, elektromechanisch, elektronisch über mathematische Algorithmen oder elektronisch über einen hardwaregesteuerten Zufallszahlengenerator realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das VLT-Server-Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.Paragraph 14, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich auf Zufallszahlen basieren darf, die vom zentralen VLT-Server von einem Zufallszahlengenerator erzeugt und nach Anforderung durch den VLT empfangen wurden. Der Zufallszahlengenerator muss mechanisch, elektromechanisch, elektronisch über mathematische Algorithmen oder elektronisch über einen hardwaregesteuerten Zufallszahlengenerator realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das VLT-Server-Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.
  5. (5)Absatz 5Sofern die Zufallszahlen vom zentralen VLT-Server an die VLT in Paketen mit mehreren Zufallszahlen übermittelt werden, so müssen diese für die Spielergebnisermittlung in jener Reihenfolge angewendet werden, in der sie generiert wurden. VLT, die aufgrund einer Störung nicht mit dem VLT-Server kommunizieren können, dürfen weiter betrieben werden, so lange vom zentralen VLT-Server übermittelte Zufallszahlen zur Verfügung stehen.
  6. (6)Absatz 6Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines VLT-Servers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage Abs. 7 und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Abs. 8 unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom VLT-Server angefordert und zum VLT übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des VLT-Servers sind die Bestimmungen von § 24 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des VLT-Servers ist ein neues Typengutachten inklusive eines neuen Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmals erforderlich.Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines VLT-Servers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage Absatz 7 und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Absatz 8, unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom VLT-Server angefordert und zum VLT übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des VLT-Servers sind die Bestimmungen von Paragraph 24, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des VLT-Servers ist ein neues Typengutachten inklusive eines neuen Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmals erforderlich.
  7. (7)Absatz 7An VLT muss ergänzend zu § 24 Abs. 6 auch das Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal angezeigt werden können.An VLT muss ergänzend zu Paragraph 24, Absatz 6, auch das Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal angezeigt werden können.
  8. (8)Absatz 8Von VLT ist ergänzend zu § 24 Abs. 7 auch das Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal an das zentrale Kontrollsystem zu übermitteln.Von VLT ist ergänzend zu Paragraph 24, Absatz 7, auch das Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal an das zentrale Kontrollsystem zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Im Typengutachten für VLT sind ergänzend zu § 32 Abs. 1 die für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des VLT-Servers sowie alle zum Einsatz vorgesehenen Kombinationen dieser Komponenten und die sichere Übertragung des Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmals zum VLT zu prüfen. Zusätzlich ist für VLT zu prüfen, dass für die Ermittlung des Spielausgangs nur Zufallszahlen von VLT-Servern verwendet werden, die für eine Übertragung von Zufallszahlen an den VLT gemäß Typengutachten (§ 42) geprüft sind.Im Typengutachten für VLT sind ergänzend zu Paragraph 32, Absatz eins, die für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des VLT-Servers sowie alle zum Einsatz vorgesehenen Kombinationen dieser Komponenten und die sichere Übertragung des Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmals zum VLT zu prüfen. Zusätzlich ist für VLT zu prüfen, dass für die Ermittlung des Spielausgangs nur Zufallszahlen von VLT-Servern verwendet werden, die für eine Übertragung von Zufallszahlen an den VLT gemäß Typengutachten (Paragraph 42,) geprüft sind.

    (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2014)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,)

§ 41 GlSpAV Verifikation von VLT-Servern


§ 41.Paragraph 41,

Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, gilt § 24 Abs. 2 und 3 sowie 6 für VLT-Server sinngemäß. Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, gilt Paragraph 24, Absatz 2 und 3 sowie 6 für VLT-Server sinngemäß.

§ 42 GlSpAV Technisches Gutachten über VLT-Server


  1. (1)Absatz einsDer Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden VLT-Server vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Typengutachten).Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden VLT-Server vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß Paragraph 31, vorliegt (Typengutachten).
  2. (2)Absatz 2Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten sind folgende Komponenten zu überprüfen:
    1. 1.Ziffer einsdie Hard- und Softwarekomponenten des VLT-Servers und
    2. 2.Ziffer 2die Spielesoftware aller einzelnen am VLT-System teilnehmenden Spielprogramme des VLT-Servers
  3. (3)Absatz 3Das Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des VLT-Servers Prüfberichte für jede Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Hard- und Softwarekomponenten eines VLT-Servers müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 8 und 9) zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden VLT-Server-Typ eine Typenidentifikation zu errechnen und im Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal (VLT-Server-Identifikationsmerkmal) ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden VLT-Server-Typ eine Typenidentifikation zu errechnen und im Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Typengutachten auszuweisenden Startwert (Paragraph 24, Absatz 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal (VLT-Server-Identifikationsmerkmal) ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Werden Änderungen an oder Softwarekomponenten eines VLT-Servers (Abs. 1) vorgenommen, für die kein Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Typengutachten erforderlich.Werden Änderungen an oder Softwarekomponenten eines VLT-Servers (Absatz eins,) vorgenommen, für die kein Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Typengutachten erforderlich.
  6. (6)Absatz 6Im Falle kurzfristig notwendiger Änderungen kann die Bundesministerin für Finanzen auf Antrag des Konzessionärs den zeitlich begrenzten Einsatz von Softwarekomponenten genehmigen, auch wenn für diese noch kein Typengutachten vorliegt.

§ 43 GlSpAV Typenanzeige


  1. (1)Absatz einsFür die Typenanzeige durch den Konzessionär gelten die Bestimmungen des § 33 für VLT-Server sinngemäß.Für die Typenanzeige durch den Konzessionär gelten die Bestimmungen des Paragraph 33, für VLT-Server sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH sind als VLT-System jene VLT-Typen anzuführen, die mit dem jeweiligen VLT-Servertyp verbunden werden können.

§ 44 GlSpAV (weggefallen)


§ 44 GlSpAV (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

§ 45 GlSpAV Anforderungen an Jackpot-Systeme


  1. (1)Absatz einsDie Auslösebedingungen für einen Jackpot müssen zum Beginn einer Jackpot-Ausspielung festgelegt sein und dürfen bis zur Auslösung des Jackpots nicht verändert werden. Die Increments eines Jackpots müssen sich direkt proportional zur Einsatzhöhe am Glücksspielautomaten in Spielbanken verhalten. Für die Bestimmung des Auszahlungsbetrags bei Gewinn eines Jackpots ist der Betrag maßgebend, der im Jackpot-Controller gespeichert ist.
  2. (2)Absatz 2Der einen Jackpot auslösende Betrag eines Mystery Jackpots muss innerhalb einer Bandbreite zwischen dem Ausgangswert und einem oberen Grenzwert mittels eines Zufallszahlengenerators ermittelt werden, der den Bestimmungen in § 14 Abs. 1 zu entsprechen hat, und muss innerhalb dieser Bandbreite mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ermittelt werden. Mystery Jackpot-Systeme müssen so konstruiert sein, dass keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der oder die Jackpots ausgelöst werden.Der einen Jackpot auslösende Betrag eines Mystery Jackpots muss innerhalb einer Bandbreite zwischen dem Ausgangswert und einem oberen Grenzwert mittels eines Zufallszahlengenerators ermittelt werden, der den Bestimmungen in Paragraph 14, Absatz eins, zu entsprechen hat, und muss innerhalb dieser Bandbreite mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ermittelt werden. Mystery Jackpot-Systeme müssen so konstruiert sein, dass keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der oder die Jackpots ausgelöst werden.
  3. (3)Absatz 3Ein Progressive Jackpot muss durch ein zu Beginn einer Jackpot-Ausspielung festgelegtes, dem Spieler bekannt gegebenes und auf Zufall beruhendes Spielergebnis oder Spielereignis eines Jackpot-Spieles ausgelöst werden, das an einem der am Jackpot-System angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten zustande kommt. Die Wahrscheinlichkeit, einen Progressive Jackpot auszulösen, muss für alle am Progressive Jackpot-System angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten gleich hoch sein. Falls ein oberer Grenzwert für einen Progressive Jackpot festgelegt ist, so muss bei Erreichen dieses Grenzwerts dies angezeigt werden.
  4. (4)Absatz 4Nach der Auslösung eines Jackpots muss die Identität des auslösenden Glücksspielautomaten und die Gewinnsumme in einer für Spieler verständlichen und überprüfbaren Weise angezeigt sowie der Jackpot unverzüglich automatisch auf den Ausgangswert zurückgesetzt werden. Die Increments, die nach der Auslösung eines Jackpots an einem teilnehmenden Glücksspielautomaten anfallen, müssen dem Folgejackpot zugerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Der Konzessionär kann Bedingungen festlegen, von deren Erfüllung es abhängt, ob ein Spieler sich an der Jackpot-Ausspielung beteiligt oder nicht. Diese Bedingungen sind den Spielern unmittelbar und leicht verständlich bekannt zu geben.
  6. (6)Absatz 6Jackpot-Systeme müssen
    1. 1.Ziffer einsdurch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff geschützt sein,
    2. 2.Ziffer 2gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein und
    3. 3.Ziffer 3nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und die Rekonstruktion des oder der Jackpots ermöglichen.
  7. (7)Absatz 7Der Jackpot-Controller muss eindeutig einem Jackpot-Controller Typ zugeordnet sein.
  8. (8)Absatz 8Der Jackpot-Controller muss zur aktuell laufenden Jackpot-Ausspielung den aktuellen Betrag der Jackpot-Ausspielung sowie die in Abs. 9 Z 1 bis 5 und Abs. 10 genannten Informationen auf Anforderung den Aufsichtsorganen der Behörde mittels Report übermitteln.Der Jackpot-Controller muss zur aktuell laufenden Jackpot-Ausspielung den aktuellen Betrag der Jackpot-Ausspielung sowie die in Absatz 9, Ziffer eins bis 5 und Absatz 10, genannten Informationen auf Anforderung den Aufsichtsorganen der Behörde mittels Report übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Der Jackpot-Controller muss für die letzten zehn Jackpot-Ausspielungen (im Falle eines Multi-Level Jackpot-Systems zusätzlich für jeden Jackpot-Level) pro Jackpot-Ausspielung folgende Daten speichern und auf Anforderung der Aufsichtsorgane der Behörden mittels Report übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten,
    2. 2.Ziffer 2die Increments pro Glücksspielautomat,
    3. 3.Ziffer 3den Ausgangswert,
    4. 4.Ziffer 4den oberen Grenzwert,
    5. 5.Ziffer 5den Überlauf (der den oberen Grenzwert überschreitende Betrag),
    6. 6.Ziffer 6den Glücksspielautomaten, der den Jackpot ausgelöst hat,
    7. 7.Ziffer 7das Datum und die Uhrzeit der Jackpot-Auslösung sowie
    8. 8.Ziffer 8den Auszahlungsbetrag des ausgelösten Jackpots.
  10. (10)Absatz 10Der Jackpot-Controller muss für den Zeitraum der letzten zehn Jackpot-Ausspielungen folgende Daten speichern und auf Anforderung der Aufsichtsorgane der Behörden mittels Report übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsalle Änderungen der Parameter (zB oberer Grenzwert, Höhe der Increments) mit Datum und Uhrzeit,
    2. 2.Ziffer 2alle Zugriffe auf den Jackpot-Controller mit Art des Zugriffs, Datum und Uhrzeit sowie
    3. 3.Ziffer 3alle Fehlfunktionen des Systems mit Art des Fehlers, Datum und Uhrzeit.
  11. (11)Absatz 11Jackpot-Controller müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig
    1. 1.Ziffer einsbei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal in 24 Stunden, automatische Selbsttests des Jackpot-Systems durchführt,
    2. 2.Ziffer 2die permanente Verbindung mit den angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten und die Datenübertragung überwacht sowie
    3. 3.Ziffer 3Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne von § 49 Abs. 6 auslöst.Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne von Paragraph 49, Absatz 6, auslöst.

§ 46 GlSpAV Anwendungsbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken


  1. (1)Absatz einsFür Konzessionäre und deren Glücksspielautomaten in Spielbanken gelten die für Bewilligungsinhaber geltenden Bestimmungen der §§ 1 bis 20 und §§ 23 bis 38 sinngemäß.Für Konzessionäre und deren Glücksspielautomaten in Spielbanken gelten die für Bewilligungsinhaber geltenden Bestimmungen der Paragraphen eins bis 20 und Paragraphen 23 bis 38 sinngemäß.
  2. (1a)Absatz eins a§ 11 Abs. 1 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Banknoten (Summen) in Euro (Bill In) zu erfassen ist.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, gilt mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Banknoten (Summen) in Euro (Bill In) zu erfassen ist.
  3. (1b)Absatz eins b§ 32 Abs. 1 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten insbesondere die Spielesoftware aller einzelnen Spielprogramme und aller für das Spiel relevanten Softwarekomponenten gemäß §§ 7 bis 20 zu überprüfen ist.Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten insbesondere die Spielesoftware aller einzelnen Spielprogramme und aller für das Spiel relevanten Softwarekomponenten gemäß Paragraphen 7 bis 20 zu überprüfen ist.
  4. (2)Absatz 2In Jackpot-Systemen ist ergänzend zu § 7 Abs. 2 Z 2a, 2b und 3 ein Anschließen der für einen Betrieb von Jackpot-Systemen notwendigen Geräte an einen Glücksspielautomaten erlaubt. Diese dürfen außer den für das Jackpot-System notwendigen Funktionen keinen Einfluss auf die Funktionalitäten des Glücksspielautomaten (im Einklang mit den Anforderungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2b) oder den Spielausgang haben.In Jackpot-Systemen ist ergänzend zu Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 a,, 2b und 3 ein Anschließen der für einen Betrieb von Jackpot-Systemen notwendigen Geräte an einen Glücksspielautomaten erlaubt. Diese dürfen außer den für das Jackpot-System notwendigen Funktionen keinen Einfluss auf die Funktionalitäten des Glücksspielautomaten (im Einklang mit den Anforderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 b,) oder den Spielausgang haben.
  5. (3)Absatz 3Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines Jackpot-Controllers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Abs. 4) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 5) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Jackpot-Controller angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Jackpot-Controllers sind die Bestimmungen von § 24 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines Jackpot-Controllers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Absatz 4,) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Absatz 5,) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Jackpot-Controller angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Jackpot-Controllers sind die Bestimmungen von Paragraph 24, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.
  6. (4)Absatz 4An Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen muss ergänzend zu § 24 Abs. 6 auch das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal am Bildschirm des Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards angezeigt werden können.An Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen muss ergänzend zu Paragraph 24, Absatz 6, auch das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal am Bildschirm des Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards angezeigt werden können.
  7. (5)Absatz 5Von Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen ist ergänzend zu § 24 Abs. 7 auch das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal an das zentrale Kontrollsystem zu übermitteln.Von Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen ist ergänzend zu Paragraph 24, Absatz 7, auch das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal an das zentrale Kontrollsystem zu übermitteln.
  8. (6)Absatz 6Im Typengutachten für Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen sind ergänzend zu § 32 Abs. 1 die für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers sowie alle zum Einsatz vorgesehenen Kombinationen dieser Komponenten, sofern sie im Glücksspielautomaten implementiert sind, und die sichere Übertragung des Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmals zum Glücksspielautomaten zu prüfen.Im Typengutachten für Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen sind ergänzend zu Paragraph 32, Absatz eins, die für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers sowie alle zum Einsatz vorgesehenen Kombinationen dieser Komponenten, sofern sie im Glücksspielautomaten implementiert sind, und die sichere Übertragung des Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmals zum Glücksspielautomaten zu prüfen.

§ 47 GlSpAV Verifikation von Jackpot-Controllern


§ 47.Paragraph 47,

Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten gilt § 24 Abs. 2, 3 und 6 für Jackpot-Controller sinngemäß. Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten gilt Paragraph 24, Absatz 2,, 3 und 6 für Jackpot-Controller sinngemäß.

§ 48 GlSpAV Jackpotbezogene Kommunikation zwischen Glücksspielautomaten und zentralem Kontrollsystem


  1. (1)Absatz einsFür Glücksspielautomaten in Spielbanken sind zusätzlich zu den in § 29 Abs. 2 definierten Klassen die folgenden Klassen des G2S-Protokolls zu implementieren und zu unterstützen:Für Glücksspielautomaten in Spielbanken sind zusätzlich zu den in Paragraph 29, Absatz 2, definierten Klassen die folgenden Klassen des G2S-Protokolls zu implementieren und zu unterstützen:

G2S-Klassen

Beschreibung

progressive class

controls traditional progressive jackpots

bonus class

manages the process of awarding bonuses

  1. (2)Absatz 2Die progressive class ist vollständig zu implementieren und zu unterstützen. Für die bonus class müssen jene Teile vollständig implementiert und unterstützt werden, die für die Abwicklung von Mystery Jackpots notwendig sind.

§ 49 GlSpAV Jackpotbezogene Anforderungen an Glücksspielautomaten


  1. (1)Absatz einsJeder an ein Jackpot-System angeschlossene und an einer Jackpot-Ausspielung teilnehmende Glücksspielautomat muss die Möglichkeit bieten, den Jackpot zu den für die Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingungen auszulösen.
  2. (2)Absatz 2In Ausnahme zu § 14 Abs. 2 darf bei Glücksspielautomaten in Spielbanken die Entscheidung über ein Spielergebnis Einfluss auf zukünftige Entscheidungen über Spielergebnisse haben, jedoch nur hinsichtlich der Bestimmung des Betrags der Jackpot-Ausspielungen, an denen der Glücksspielautomat teilnimmt.In Ausnahme zu Paragraph 14, Absatz 2, darf bei Glücksspielautomaten in Spielbanken die Entscheidung über ein Spielergebnis Einfluss auf zukünftige Entscheidungen über Spielergebnisse haben, jedoch nur hinsichtlich der Bestimmung des Betrags der Jackpot-Ausspielungen, an denen der Glücksspielautomat teilnimmt.
  3. (3)Absatz 3Im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH sind als Jackpot-System jene Glücksspielautomatentypen anzuführen, die mit dem jeweiligen Jackpot-Controllertyp verbunden werden können.
  4. (4)Absatz 4Wird ein Jackpot ausgelöst, so muss der auslösende Glücksspielautomat blockiert werden. Die Wiederaufnahme des Spielmodus darf erst dann erfolgen, wenn alle für den Nachweis der Jackpot-Auslösung wesentlichen Tatsachen ermittelt sind.
  5. (5)Absatz 5Für Jackpot-Systeme, bei denen ein Glücksspielautomat die Funktionen des Jackpot-Controllers ausführt, gilt § 45 sinngemäß.Für Jackpot-Systeme, bei denen ein Glücksspielautomat die Funktionen des Jackpot-Controllers ausführt, gilt Paragraph 45, sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Glücksspielautomaten, die aufgrund einer Störung nicht mit dem Jackpot-Controller kommunizieren können oder aus anderen Gründen nicht an einer Jackpot-Ausspielung teilnehmen, obwohl dies vorgesehen ist, müssen das laufende Jackpot-Spiel unverzüglich unterbrechen, eine Fehlermeldung auslösen, anzeigen und speichern und dürfen keine weiteren Jackpot-Spiele zulassen. Spielprogramme, die im störungsfreien Betrieb den Gewinn eines Mystery Jackpot in Aussicht stellen, dürfen im Störungsfall weiter betrieben werden, sofern der Spieler deutlich erkennbar darüber informiert wird, dass er nicht an der Jackpot-Ausspielung teilnimmt.

§ 5 GlSpAV Zeitpunkt der elektronischen Anbindung


  1. (1)Absatz einsDer Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller Glücksspielautomaten wird für Inhaber aufrechter Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mit 1. August 2013 festgelegt.
  2. (2)Absatz 2Zur Prüfung des zentralen Kontrollsystems, des Aufbaus des Netzwerks nach §§ 26, 27 und der Überführung aller bestehenden Glücksspielautomaten in die elektronische Anbindung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung vorzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist für jeden zum Einsatz vorgesehenen Glücksspielautomatentyp die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.Zur Prüfung des zentralen Kontrollsystems, des Aufbaus des Netzwerks nach Paragraphen 26,, 27 und der Überführung aller bestehenden Glücksspielautomaten in die elektronische Anbindung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung vorzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist für jeden zum Einsatz vorgesehenen Glücksspielautomatentyp die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
  3. (3)Absatz 3Bewilligungsinhabern, die nach dem Zeitpunkt des Abs. 1 hinzukommen, ist nach Erteilung der Bewilligung seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.Bewilligungsinhabern, die nach dem Zeitpunkt des Absatz eins, hinzukommen, ist nach Erteilung der Bewilligung seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligungsinhaber erhalten von der Bundesrechenzentrum GmbH eine Bewilligungsinhaber-Identifikation mit Zugangsdaten, die sorgfältig zu verwahren und vor unberechtigten Zugriffen zu schützen ist. Eine unter einer bestimmten Bewilligungsinhaber-Identifikation durchgeführte Datenübertragung gilt unabhängig davon, wer die Datenübertragung tatsächlich durchgeführt oder veranlasst hat, als Datenübertragung desjenigen, dem diese Bewilligungsinhaber-Identifikation ausgestellt wurde.

§ 50 GlSpAV Technisches Gutachten über Jackpot-Controller


  1. (1)Absatz einsDer Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Jackpot-Controller vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Jackpot-Controller Typengutachten).Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Jackpot-Controller vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß Paragraph 31, vorliegt (Jackpot-Controller Typengutachten).
  2. (2)Absatz 2Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Jackpot-Controller Typengutachten sind die Softwarekomponenten gemäß §§ 45 und 47 des Jackpot-Controllers zu überprüfen. Dabei gilt, dass § 45 Abs. 5 und Abs. 8 nicht Gegenstand des technischen Gutachtens sind.Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Jackpot-Controller Typengutachten sind die Softwarekomponenten gemäß Paragraphen 45 und 47 des Jackpot-Controllers zu überprüfen. Dabei gilt, dass Paragraph 45, Absatz 5 und Absatz 8, nicht Gegenstand des technischen Gutachtens sind.
  3. (3)Absatz 3Das Jackpot-Controller Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Jackpot-Controllers Prüfberichte für jede Softwarekomponente zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Jackpot-Controller Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 10 und 11) zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden Jackpot-Controller eine Typenidentifikation zu errechnen und im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden Jackpot-Controller eine Typenidentifikation zu errechnen und im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisenden Startwert (Paragraph 24, Absatz 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Werden Änderungen an Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers vorgenommen, für die kein Jackpot-Controller Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.
  6. (6)Absatz 6Im Falle kurzfristig notwendiger Änderungen kann der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Konzessionärs den zeitlich begrenzten Einsatz von Softwarekomponenten genehmigen, auch wenn für diese noch kein Jackpot-Controller Typengutachten vorliegt.

§ 51 GlSpAV (weggefallen)


§ 51 GlSpAV (weggefallen) seit 01.07.2017 weggefallen.

§ 52 GlSpAV Typenanzeige


§ 52.Paragraph 52,

Für die Typenanzeige durch den Konzessionär gelten die Bestimmungen des § 33 für Jackpot-Controller sinngemäß. Für die Typenanzeige durch den Konzessionär gelten die Bestimmungen des Paragraph 33, für Jackpot-Controller sinngemäß.

§ 53 GlSpAV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen
    1. 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 4, § 6, § 8 Z 6, § 12, § 16 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 5, § 23, § 24 Abs. 1 und 6, §§ 25 bis 33, § 34 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 2 sowieParagraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6,, Paragraph 8, Ziffer 6,, Paragraph 12,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins und 6, Paragraphen 25 bis 33, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 2, sowie
    2. 2.Ziffer 2§§ 7 bis 9 und §§ 11 bis 35 für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Glücksspielautomatenverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012, erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG,Paragraphen 7 bis 9 und Paragraphen 11 bis 35 für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Glücksspielautomatenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,, erteilte Landesbewilligungen im Sinne des Paragraph 5, GSpG,
    jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2012, treten mit 1. August 2013 in Kraft.jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,, treten mit 1. August 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 3 bis 7, § 27 Abs. 4, § 28 Z 7, § 29 Abs. 7, § 32, § 33 Abs. 2 und 3, §§ 39 bis 44 sowie die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 234/2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3 bis 7, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 28, Ziffer 7,, Paragraph 29, Absatz 7,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2 und 3, Paragraphen 39 bis 44 sowie die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2013,, treten mit 1. August 2013 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3, § 7 Abs. 2 und 3, § 13, § 24 Abs. 4 bis 7, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 4, § 37, § 40 Abs. 6 und 10, § 42 Abs. 3 und 6, § 43 und §§ 44 bis 52, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 13,, Paragraph 24, Absatz 4 bis 7, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2 und 5, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 37,, Paragraph 40, Absatz 6 und 10, Paragraph 42, Absatz 3 und 6, Paragraph 43 und Paragraphen 44 bis 52, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§§ 1 bis 20, § 23, § 24 Abs. 1, §§ 25 bis 29, §§ 34 bis 38 und §§ 45 bis 52, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2014, treten für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft.Paragraphen eins bis 20, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraphen 25 bis 29, Paragraphen 34 bis 38 und Paragraphen 45 bis 52, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,, treten für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 24 Abs. 2 bis 7 und §§ 30 bis 33, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2014, treten für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2019 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 2 bis 7 und Paragraphen 30 bis 33, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,, treten für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 bis 6, § 8, § 9, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, § 20, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 5a, 6 und 7, § 25, § 26 Abs. 1 und 3, § 28, § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 32 Abs. 1 bis 5, § 32a Abs. 1 bis 6, § 33 Abs. 1, § 37, § 41, § 42 Abs. 5 und 6, § 43 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 8 bis 10, § 46 Abs. 1a, 1b, 4 und 6, § 47, § 49 Abs. 3 und 6, § 50 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 52 samt Überschriften sowie die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 174/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. § 44 und § 51 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 165/2014 treten mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 6, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 20,, Paragraph 23, Absatz eins und 3, Paragraph 24, Absatz 5 a,, 6 und 7, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 32, Absatz eins bis 5, Paragraph 32 a, Absatz eins bis 6, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 37,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 5 und 6, Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz 8 bis 10, Paragraph 46, Absatz eins a,, 1b, 4 und 6, Paragraph 47,, Paragraph 49, Absatz 3 und 6, Paragraph 50, Absatz 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 52, samt Überschriften sowie die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Paragraph 44 und Paragraph 51, samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014, treten mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.

§ 6 GlSpAV Datenübertragungen


  1. (1)Absatz einsDatenübertragungen an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH haben ausschließlich in der in dieser Verordnung festgelegten Form zu erfolgen. Sie gelten erst dann als übermittelt, wenn sie in der zur vollständigen elektronischen Weiterbearbeitung geeigneten Form in der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind.
  2. (2)Absatz 2Automatisierte Datenübertragungen zwischen Glücksspielautomat und zentralem Kontrollsystem müssen über das Point to Point Transport Protocol in der von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen Version der GSA Point to Point SOAP/HTTPS Transport and Security Specification erfolgen. Die von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebene Version der „GSA Point to Point SOAP/https Transport and security Spezifikation“ und des „G2S Message Protokoll“ wird in der Anlage (Detailspezifikation 1) definiert. Bei Verwendung eines Converter-Boards in Glücksspielautomaten kann diese Datenübertragung zum zentralen Kontrollsystem durch das Converter-Board erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Daten, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Bundesrechenzentrum GmbH in geeigneter Weise zu bestätigen. Bestätigung und Fehlerbehandlung haben gemäß G2S Protokoll Standard zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Zur Durchführung der abgaben- und glücksspielrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 7 Z 1 und Z 5 GSpG durch die Bundesministerin für Finanzen, Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeidirektionen und den öffentlichen Sicherheitsdienst sind im zentralen Kontrollsystem personenbezogene Daten zum Bewilligungsinhaber (Detailspezifikation 7) zu verarbeiten. Dabei tritt die Bundesministerin für Finanzen als datenschutzrechtliche Auftraggeberin und die Bundesrechenzentrum GmbH als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 auf.Zur Durchführung der abgaben- und glücksspielrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 5, GSpG durch die Bundesministerin für Finanzen, Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeidirektionen und den öffentlichen Sicherheitsdienst sind im zentralen Kontrollsystem personenbezogene Daten zum Bewilligungsinhaber (Detailspezifikation 7) zu verarbeiten. Dabei tritt die Bundesministerin für Finanzen als datenschutzrechtliche Auftraggeberin und die Bundesrechenzentrum GmbH als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 auf.

2. Hauptstück Bau-und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

1. Abschnitt Hardware Anforderungen

§ 7 GlSpAV Allgemeine bautechnische Anforderungen


  1. (1)Absatz einsGlücksspielautomaten müssen
    1. 1.Ziffer einsgeeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,
    3. 3.Ziffer 3nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und
    4. 4.Ziffer 4eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet sein.
  2. (2)Absatz 2Glücksspielautomaten dürfen
    1. 1.Ziffer einskeine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Abs. 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind,keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Absatz 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind,
    2. 2a.Ziffer 2 akein Anschließen von Geräten ermöglichen, die das Spielergebnis gemäß § 14 beeinflussen können,kein Anschließen von Geräten ermöglichen, die das Spielergebnis gemäß Paragraph 14, beeinflussen können,
    3. 2b.Ziffer 2 bkein Anschließen von Geräten ermöglichen, die die Funktionalitäten des Glücksspielautomaten beeinflussen können, ausgenommen wenn
      1. a)Litera asie für die Erstinbetriebnahme oder Diagnosezwecke außerhalb des Spielmodus durch vom Bewilligungsinhaber autorisierte Personen nötig sind,
      2. b)Litera bsie zur Unterstützung automatenübergreifender Maßnahmen für den Spielerschutz (zB zur Einleitung und Durchführung einer spielerorientierten Abkühlungsphase) nötig sind,
      3. c)Litera cderen Komponenten einem eventuell vorhandenen Managementsystem zuzurechnen sind und sie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen an den Glücksspielautomaten nötig sind,
      4. d)Litera dderen Komponenten dem Converter-Board zuzurechnen sind und dadurch die Funktionalität des Glücksspielautomaten gemäß den anwendbaren glücksspielrechtlichen Bestimmungen erreicht wird oder
      5. e)Litera esie zur, nicht die Spielergebnisermittlung gemäß § 14 beeinflussenden, Interaktion des Spielteilnehmers mit dem Bewilligungsinhaber für Spielerschutzinformationen oder das Abrufen von Serviceleistungen des Bewilligungsinhabers dienen (zB mittels Video-Overlay),sie zur, nicht die Spielergebnisermittlung gemäß Paragraph 14, beeinflussenden, Interaktion des Spielteilnehmers mit dem Bewilligungsinhaber für Spielerschutzinformationen oder das Abrufen von Serviceleistungen des Bewilligungsinhabers dienen (zB mittels Video-Overlay),
    4. 3.Ziffer 3im Spielmodus keinerlei Einfluss durch Geräte und Systeme außerhalb des Glücksspielautomaten auf die Entscheidung über das Spielergebnis des Glücksspielautomaten zulassen,
    5. 4.Ziffer 4keine Vorrichtungen enthalten, mit denen mittels elektronischer Transaktionen durch Bankomat- oder Kreditkartenfunktionalität direkt Geld in den Glücksspielautomaten eingebracht werden kann,
    6. 5.Ziffer 5zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß § 13 ermöglichen,zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß Paragraph 13, ermöglichen,
    7. 6.Ziffer 6zum Zwecke des Spielerschutzes über die Einbaumöglichkeit eines Kartenlesegerätes oder Gerätes zur Erkennung biometrischer Daten verfügen
    8. 7.Ziffer 7das Aktivieren und Deaktivieren von Spielprogrammen durch das Managementsystem bzw. über das Converter-Board erlauben, wenn
      1. a)Litera adas entsprechende Spielprogramm in einem technischen Gutachten genehmigt ist,
      2. b)Litera bdas Aktivieren und Deaktivieren über das G2S-Protokoll durch das Managementsystem oder das Converter-Board erfolgt und (Anm. 1)das Aktivieren und Deaktivieren über das G2S-Protokoll durch das Managementsystem oder das Converter-Board erfolgt und Anmerkung 1)
      3. c)Litera csichergestellt ist, dass im Falle einer Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem die Signaturwerte der Softwarekomponenten für alle am Glücksspielautomaten gespeicherten Spielprogramme ermittelt und an das zentrale Kontrollsystem übermittelt werden (§ 24 Abs. 6), undsichergestellt ist, dass im Falle einer Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem die Signaturwerte der Softwarekomponenten für alle am Glücksspielautomaten gespeicherten Spielprogramme ermittelt und an das zentrale Kontrollsystem übermittelt werden (Paragraph 24, Absatz 6,), und
    9. 8.Ziffer 8außerhalb des Spielbetriebs das Aktivieren und Deaktivieren von Glücksspielautomaten durch das Managementsystem bzw. über das Converter-Board erlauben, wenn dadurch die Vorgaben zur Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 25 Z 1 nicht verletzt und die Übermittlung von Auditmeters nicht verhindert wird.außerhalb des Spielbetriebs das Aktivieren und Deaktivieren von Glücksspielautomaten durch das Managementsystem bzw. über das Converter-Board erlauben, wenn dadurch die Vorgaben zur Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 25, Ziffer eins, nicht verletzt und die Übermittlung von Auditmeters nicht verhindert wird.
  3. (3)Absatz 3Zu jedem Glücksspielautomatentyp (Anm. 2) gehört ein technisches Handbuch in Papierform, das aus einem spielerorientierten und einem behördenorientierten Teil in deutscher oder englischer Sprache besteht, wobei auf Anforderung durch die Überwachungsorgane der Behörden jedenfalls eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen ist.Zu jedem Glücksspielautomatentyp Anmerkung 2) gehört ein technisches Handbuch in Papierform, das aus einem spielerorientierten und einem behördenorientierten Teil in deutscher oder englischer Sprache besteht, wobei auf Anforderung durch die Überwachungsorgane der Behörden jedenfalls eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen ist.
  4. (4)Absatz 4Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss zudem in deutscher Sprache entweder an einem leicht zugänglichen Ort innerhalb des Standorts gut ersichtlich für jeden Spielteilnehmer zur Entnahme aufliegen oder direkt am Glücksspielautomaten über eine für den Spielteilnehmer gut ersichtliche Schaltfläche digital angezeigt werden können; auf Verlangen ist eine schriftliche Ausfertigung auszuhändigen.
  5. (5)Absatz 5Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß § 32 Abs. 2 eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12) zu enthalten. Wird ein Converter-Board verwendet, ist neben der Bezeichnung des Converter-Boardtyps gemäß § 32a, eine Konstruktionszeichnung dieser Komponente, eine schematische Darstellung ihrer Lage und der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12 ebenfalls in den behördenorientierten Teil des Handbuches aufzunehmen.Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß Paragraph 32, Absatz 2, eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß Paragraph 12,) zu enthalten. Wird ein Converter-Board verwendet, ist neben der Bezeichnung des Converter-Boardtyps gemäß Paragraph 32 a,, eine Konstruktionszeichnung dieser Komponente, eine schematische Darstellung ihrer Lage und der Lage der USB-Schnittstelle gemäß Paragraph 12, ebenfalls in den behördenorientierten Teil des Handbuches aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Bei einer Veränderung des Glücksspielautomatentyps oder des Converter-Boardtyps (zB im Zuge eines Software- oder Hardwareupdates), sind die Veränderungen in gleicher Form zu beschreiben und zu dokumentieren.
  7. (7)Absatz 7Werden mehrere Glücksspielautomaten in Form eines Multispielergerätes betrieben, so ist für jeden einzelnen Glücksspielautomaten die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.

§ 8 GlSpAV Gehäuse-Anforderungen


§ 8.Paragraph 8,

Glücksspielautomaten müssen so konstruiert sein, dass

  1. 1.Ziffer einsnur durch den Bewilligungsinhaber autorisierte Personen (zB durch Verwendung von mechanischen oder elektronischen Schließvorrichtungen) Zugang zum Geräteinneren haben,
  2. 2.Ziffer 2alle Hardware- und Software-Komponenten, die bedeutend für die Ausführung des Programms und den Betrieb des Glücksspielautomaten sind, wie insbesondere die Zufallszahlengenerierung und die Speicherung der Einstellungen und Daten gegen unbefugten Zugang, geschützt in einem separaten Logik-Gehäuse innerhalb der Glücksspielautomaten mit separat verschließbarer Tür untergebracht sind,
  3. 3.Ziffer 3bei Verwendung eines Converter-Boards innerhalb der Glücksspielautomaten dieses entweder innerhalb des Logik-Gehäuses oder außerhalb des Logik-Gehäuses in einem separat eingebauten Converter-Board-Gehäuse mit separat verschließbarer Tür untergebracht werden kann,
  4. 3a.Ziffer 3 aalle Schnittstellen (Steckverbindungen) der elektronischen Kommunikationsverbindungen gemäß § 23 Abs. 1 in einem separaten Logik-Gehäuse bzw. Converter-Board-Gehäuse angebracht und ohne Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür bzw. Converter-Board-Gehäuse-Tür nicht zugänglich sind,alle Schnittstellen (Steckverbindungen) der elektronischen Kommunikationsverbindungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in einem separaten Logik-Gehäuse bzw. Converter-Board-Gehäuse angebracht und ohne Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür bzw. Converter-Board-Gehäuse-Tür nicht zugänglich sind,
  5. 4.Ziffer 4alle Gerätetüren über geeignete Sensoren überwacht werden (Logik-Gehäuse-Tür und Converter-Board-Gehäuse-Tür auch im stromlosen Zustand) und bei Öffnung sofort
    1. a)Litera aeine Spielunterbrechung,
    2. b)Litera bdie Verhinderung der Geldannahme und
    3. c)Litera ceine Fehlermeldung
    ausgelöst und gespeichert werden,
  6. 5.Ziffer 5sie unmittelbar nach einer Spielunterbrechung in den Zustand vor der Spielunterbrechung zurückgesetzt werden und
  7. 6.Ziffer 6sie ab Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH die Öffnung einer oder mehrerer Gerätetüren sofort an das zentrale Kontrollsystem melden. Erfolgt die Öffnung in stromlosem oder ausgeschaltetem Zustand, so müssen die Meldungen unmittelbar nach Wechsel in den Spielmodus übertragen werden.

§ 9 GlSpAV Anforderungen an veränderbare Speichermedien


§ 9.Paragraph 9,

Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards müssen die Daten der elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2), die unter ‎§ 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Informationen der letzten 10 Spiele, die unter § 16 Abs. 1 Z 4 angeführten Informationen der letzten 50 Einheiten und die für die Weiterführung des Betriebs relevanten Daten in der Form speichern, dass diese Daten für mindestens 30 Tage auch bei kontinuierlicher Stromunterbrechung gespeichert bleiben. Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards müssen die Daten der elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2), die unter ‎§ 16 Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Informationen der letzten 10 Spiele, die unter Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Informationen der letzten 50 Einheiten und die für die Weiterführung des Betriebs relevanten Daten in der Form speichern, dass diese Daten für mindestens 30 Tage auch bei kontinuierlicher Stromunterbrechung gespeichert bleiben.

§ 10 GlSpAV Geräte-Identifikation


  1. (1)Absatz einsAn jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:
    1. 1.Ziffer einsName des Herstellers,
    2. 2.Ziffer 2Geräte-Seriennummer,
    3. 3.Ziffer 3Modellbezeichnung und
    4. 4.Ziffer 4Herstellungsdatum.
    Diese Informationen müssen zusätzlich als QR-Symbol an einer gut zugänglichen und mit einem entsprechenden Lesegerät einlesbaren Stelle am Glücksspielautomat angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.

§ 11 GlSpAV Elektromechanische Zählwerke


  1. (1)Absatz einsNeben den in § 19 angeführten elektronischen Zählern muss ein Glücksspielautomat über drei mindestens 6-stellige elektromechanische Zählwerke zur ErfassungNeben den in Paragraph 19, angeführten elektronischen Zählern muss ein Glücksspielautomat über drei mindestens 6-stellige elektromechanische Zählwerke zur Erfassung
    1. 1.Ziffer einsdes Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge in allen gespielten Spielen in Euro (Turnover),
    2. 2.Ziffer 2des Gesamtbetrages der gewonnenen Spielbeträge in allen gespielten Spielen in Euro (Total Wins) und
    3. 3.Ziffer 3der Gesamtanzahl der gespielten Spiele
    aller am Glücksspielautomaten zur Anwendung gekommenen Spielprogramme verfügen.
  2. (2)Absatz 2Die elektromechanischen Zählwerke müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und so konstruiert sein, dass der Zählerstand nicht manipuliert werden kann. Nach Erreichen des maximalen Zählerstands müssen die Zählwerke wieder bei Null beginnen.
  3. (3)Absatz 3Der Glücksspielautomat darf nicht bespielbar sein, sobald eines oder mehrere der elektromechanischen Zählwerke ausgeschaltet oder nicht mit der Elektronik des Glücksspielautomaten verbunden ist.
  4. (4)Absatz 4Bei einem allfällig notwendigen Austausch von einem oder mehreren elektromechanischen Zählwerken sind die Zählerstände der auszutauschenden und der neuen elektromechanischen Zählwerke im Logbuch des Glücksspielautomaten zu vermerken.

§ 12 GlSpAV USB-Anschluss


  1. (1)Absatz einsGlücksspielautomaten müssen innerhalb des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Systemplatine oder innerhalb des Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Kontrollplatine verbundene aktive USB-Schnittstelle (mindestens V2.0) sowie ausreichend Platz zur Anbringung eines Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor mit mindestens 3 cm Breite, 2 cm Höhe und 7 cm Länge haben. Die Schnittstelle, die ausschließlich der Aufnahme des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor, welcher auch zur Authentisierung des Geräts herangezogen wird, dient, muss nach Öffnen des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses gut sichtbar und einfach zugänglich sein.
  2. (2)Absatz 2Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen. Die Nummer dieser Glücksspielvignette muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach § 10 Abs. 2 übereinstimmen.Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen. Die Nummer dieser Glücksspielvignette muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach Paragraph 10, Absatz 2, übereinstimmen.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Converter-Board verwendet, kann sich die USB-Schnittstelle gemäß Abs. 1 auf diesem befinden.Wird ein Converter-Board verwendet, kann sich die USB-Schnittstelle gemäß Absatz eins, auf diesem befinden.
2. Abschnitt Software-Anforderungen

§ 13 GlSpAV Spielumfang und -verlauf


§ 13.Paragraph 13,

Ein Spiel an einem Glücksspielautomaten beginnt mit der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und endet mit der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern (Meters). Im Rahmen eines Spieles darf auf mehreren Gewinnlinien und in Begleitspielen gespielt werden, wenn dadurch insgesamt die gesetzlich höchstzulässigen Beträge des Einsatzes und des Gewinnes dieses einen Spieles nicht überschritten werden. Die gesonderte Auslösung eines Spielprogramms an einem Multispielergerät durch einen Spieler erfolgt durch Leistung eines Einsatzes innerhalb eines dafür vorgesehenen Zeitfensters.

§ 14 GlSpAV Spielergebnisermittlung


  1. (1)Absatz einsDie Entscheidung über das Spielergebnis muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und muss auf einem Zufallszahlengenerator basieren. Dieser muss mechanisch, elektromechanisch oder elektronisch über mathematische Algorithmen realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.
  2. (2)Absatz 2Alle Entscheidungen über Spielergebnisse dürfen nur auf Basis der Eingaben des Spielteilneihmers ermittelt werden. Jeder anders geartete Steuerungsmechanismus ist untersagt.
  3. (3)Absatz 3Die angebotenen Spielinformationen dürfen zu keiner Zeit irreführend sein.

§ 15 GlSpAV Gewinnausschüttungsquote


§ 15.Paragraph 15,

Die Gewinnausschüttungsquote ist pro Einsatzgröße mittels anerkannter Wahrscheinlichkeitsrechnungen ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen zu berechnen. Werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über der festgelegten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms liegen.

§ 16 GlSpAV Internes Diagnosesystem


  1. (1)Absatz einsGlücksspielautomaten müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig im Hintergrund, auch im spielbereiten Zustand
    1. 1.Ziffer einsbei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal alle 24 Stunden, automatische Selbsttests des Glücksspielautomaten durchführt,
    2. 2.Ziffer 2die während des Betriebes aufrechte Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem und die Datenübermittlung überwacht,
    3. 3.Ziffer 3mindestens die letzten 10 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) undmindestens die letzten 10 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (Paragraph 20,) und
    4. 4.Ziffer 4für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) speichert.für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (Paragraph 20,) speichert.
  2. (2)Absatz 2Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auszulösen.Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des Paragraph 34, auszulösen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Verwendung eines Converter-Boards kann dieses die Funktionalitäten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernehmen oder ergänzen.Bei der Verwendung eines Converter-Boards kann dieses die Funktionalitäten gemäß Absatz eins und Absatz 2, übernehmen oder ergänzen.
  4. (4)Absatz 4Die Anzeige gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch Aufzeichnung und Speicherung der jeweils letzten 24 Stunden des Bildschirms (Video-Recording) erfolgen. Die Wiedergabe dieser Aufzeichnung kann auch außerhalb des Glücksspielautomaten auf einem externen Medium erfolgen (zB Laptop).Die Anzeige gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann durch Aufzeichnung und Speicherung der jeweils letzten 24 Stunden des Bildschirms (Video-Recording) erfolgen. Die Wiedergabe dieser Aufzeichnung kann auch außerhalb des Glücksspielautomaten auf einem externen Medium erfolgen (zB Laptop).
3. Abschnitt Speicheranforderungen

§ 17 GlSpAV Programmspeicher der Glücksspielautomaten


  1. (1)Absatz einsDie Programmspeichermedien der Softwarekomponenten der Glücksspielautomaten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten der Spielprogramme müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Ein Update oder Tausch von Software oder Software-Komponenten gemäß Abs. 1 darf nur nach Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.Ein Update oder Tausch von Software oder Software-Komponenten gemäß Absatz eins, darf nur nach Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.

§ 18 GlSpAV Veränderbare Speicher (RAM)


§ 18.Paragraph 18,

Glücksspielautomaten müssen über ein internes Prüfsystem zur Speicherfehlererkennung für veränderbare Speicher (RAM) verfügen. Im Fall unerwarteter Irregularität der insbesondere unter § 9 angeführten Daten oder Datenstrukturen, sind das aktuelle Spiel abzubrechen und der Start eines weiteren Spiels sowie die Geldannahme zu unterbinden. Glücksspielautomaten müssen über ein internes Prüfsystem zur Speicherfehlererkennung für veränderbare Speicher (RAM) verfügen. Im Fall unerwarteter Irregularität der insbesondere unter Paragraph 9, angeführten Daten oder Datenstrukturen, sind das aktuelle Spiel abzubrechen und der Start eines weiteren Spiels sowie die Geldannahme zu unterbinden.

§ 19 GlSpAV Elektronische Zähler (Meters)


  1. (1)Absatz einsNeben den unter § 11 angeführten elektromechanischen Zählwerken müssen die Glücksspielautomaten mindestens über die elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2) verfügen. Die Zählerstände sind auf Aufforderung den Überwachungsorganen der Behörden am Glücksspielautomaten unter dem für den Spielteilnehmer verwendeten Spielprogrammnamen anzuzeigen und ab dem Zeitpunkt der Anbindung dem zentralen Kontrollsystem zugänglich zu machen.Neben den unter Paragraph 11, angeführten elektromechanischen Zählwerken müssen die Glücksspielautomaten mindestens über die elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2) verfügen. Die Zählerstände sind auf Aufforderung den Überwachungsorganen der Behörden am Glücksspielautomaten unter dem für den Spielteilnehmer verwendeten Spielprogrammnamen anzuzeigen und ab dem Zeitpunkt der Anbindung dem zentralen Kontrollsystem zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Alle elektronischen Zähler müssen mindestens 10-stellig ausgeführt sein und dürfen außerhalb ihrer vorgesehenen Funktionsweise nur bei
    1. 1.Ziffer einsdem Austausch der Software,
    2. 2.Ziffer 2der Wartung nach Fehlfunktionen, die einen korrekten Betrieb des Glücksspielautomaten ohne Rücksetzung nicht erlauben und
    3. 3.Ziffer 3der Veränderung von Einstellungen des Glücksspielautomaten, die eine Rücksetzung erfordern,
    verändert werden.
  3. (3)Absatz 3Wenn der Glücksspielautomat unterschiedliche Spielprogramme anbietet, muss er außerdem mit weiteren Zählern ausgestattet sein, die die Daten laut Detailspezifikation 2 getrennt für jedes angebotene Spielprogramm erfassen.
  4. (4)Absatz 4Die elektronischen Zähler müssen nach Erreichen des maximalen Zählerstandes wieder bei Null beginnen.
  5. (5)Absatz 5Ab Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH müssen alle elektronischen Zähler dem von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen G2S-Standard der Gaming Standard Association (laut Detailspezifikation 1) entsprechend ausgeführt sein.
4. Abschnitt Anzeigen am Glücksspielautomaten

§ 20 GlSpAV Anzeige der letzten Spiele und Einheiten


§ 20.Paragraph 20,

Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 10 Spiele (§ 16 Abs. 1 Z 3) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (§ 16 Abs. 1 Z 4) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 (Converter-Board Einsatz) und 4 (Video-Recording) sind gesondert zu beachten. Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 10 Spiele (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, (Converter-Board Einsatz) und 4 (Video-Recording) sind gesondert zu beachten.

§ 21 GlSpAV (weggefallen)


§ 21 GlSpAV (weggefallen) seit 09.08.2013 weggefallen.

§ 22 GlSpAV Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen


  1. (1)Absatz einsGlücksspielautomaten in Automatensalons dürfen bei Erreichen der maximalen gesetzlich erlaubten ununterbrochenen Spieldauer eines Spielteilnehmers nach Ablauf des aktuell laufenden Spiels kein weiteres Spiel zulassen (Abkühlungsphase) und müssen das aktuelle Guthaben des Spielers auszahlen. Die Abkühlungsphase muss mindestens fünf Minuten andauern. Als Unterbrechung der Spieldauer eines Spielteilnehmers gilt, wenn für die Dauer der gesetzlich geregelten Abkühlungsphase von diesem Spielteilnehmer kein Spiel durchgeführt wird. Glücksspielautomaten dürfen während der Dauer der Abkühlungsphase nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt der Abkühlungsphase ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.
  2. (2)Absatz 2Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung dürfen bei Erreichen der maximalen Tagesspieldauer eines Spielers für die Dauer von mindestens 5 Minuten nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt des Erreichens der maximalen Tagesspieldauer bei Einzelaufstellungen ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.
  3. (3)Absatz 3Dem Spielteilnehmer muss die für das jeweilige Spielprogramm und die gewählte Einsatzgröße mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote gemäß § 15 eindeutig und deutlich ablesbar am Glücksspielautomaten angezeigt werden. Es muss für den Spieler erkennbar sein, dass es sich dabei nicht um seine aktuelle Gewinnwahrscheinlichkeit im nächsten Spiel handelt.Dem Spielteilnehmer muss die für das jeweilige Spielprogramm und die gewählte Einsatzgröße mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote gemäß Paragraph 15, eindeutig und deutlich ablesbar am Glücksspielautomaten angezeigt werden. Es muss für den Spieler erkennbar sein, dass es sich dabei nicht um seine aktuelle Gewinnwahrscheinlichkeit im nächsten Spiel handelt.

3. Hauptstück Zugriff auf Glücksspielautomaten

§ 23 GlSpAV Kommunikation mit dem zentralen Kontrollsystem


  1. (1)Absatz einsDie Glücksspielautomaten müssen unter Verwendung des G2S Message Protokolls in der von der Bundesministerin für Finanzenvorgegebenen (Detailspezifikation 1) Version der Gaming Standards Association (GSA) über ein G2S-Netzwerk eine permanente Verbindung während des Betriebes zu multiplen Systemen (Hosts) bedienen können. Eine Verbindung davon ist für das zentrale Kontrollsystem bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2Alle Glücksspielautomaten müssen ihre lokale Systemzeit mit der Zeit des Global Positioning Systems (GPS) oder des zentralen Zeitservers, der durch die Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellt wird, synchronisieren.
  3. (3)Absatz 3Bei Verlust der Verbindung ist sicher zu stellen, dass Auditmeters gespeichert werden und dass alle für das zentrale Kontrollsystem vorgesehenen Ereignisse (Detailspezifikation 1) im „eventHandler log“ des G2S Protokolls persistent gespeichert werden. Im „eventHandler log“ müssen bis zur erfolgreichen Übermittlung mindestens die letzten 500 Ereignisse gespeichert werden können.

§ 24 GlSpAV Identifikation und Verifikation


  1. (1)Absatz einsVor der erstmaligen Anbindung eines Glücksspielautomaten müssen im zentralen Kontrollsystem die eindeutige Zuordnung des Hardware-Tokens zum Glücksspielautomaten und die Anbringung des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor über die in § 12 beschriebene USB-Schnittstelle erfolgen.Vor der erstmaligen Anbindung eines Glücksspielautomaten müssen im zentralen Kontrollsystem die eindeutige Zuordnung des Hardware-Tokens zum Glücksspielautomaten und die Anbringung des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor über die in Paragraph 12, beschriebene USB-Schnittstelle erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, ist eine Signierung der verwendeten Software jedes Glücksspielautomatentyps durchzuführen. Die Softwaresignatur ist für jede Anfrage neu zu berechnen. Zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit der Signaturwerte ist eine klare physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher vorzusehen. Änderungen der Software stellen eine Änderung des Glücksspielautomatentyps dar (§ 32) und erfordern eine erneute Erstellung der Softwaresignaturen.Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, ist eine Signierung der verwendeten Software jedes Glücksspielautomatentyps durchzuführen. Die Softwaresignatur ist für jede Anfrage neu zu berechnen. Zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit der Signaturwerte ist eine klare physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher vorzusehen. Änderungen der Software stellen eine Änderung des Glücksspielautomatentyps dar (Paragraph 32,) und erfordern eine erneute Erstellung der Softwaresignaturen.
  3. (3)Absatz 3Die Softwaresignaturen sind durch die mathematische Hashfunktion Secure Hash Algorithm (SHA-256) zu erstellen. Das SHA-256 Verfahren ist pro Softwarekomponente eines Glücksspielautomatentyps anzuwenden. Zu signieren ist das gesamte Speichermedium des betreffenden Programmspeichers. Signaturwerte, die in Typengutachten aufgeführt werden, müssen mit einem Startwert für die Hashfunktion, der Null (0000 0000 0000 0000) entspricht, ermittelt werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,)

  4. (5)Absatz 5Um eine eindeutige Identifikation der Komponenten eines Managementsystems (Kombination aller Komponenten), welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (§ 7 Abs. 2 Z 2a und 2b), zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Managementsystemidentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Abs. 6) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 7) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Managementsystem angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Managementsystems sind die Bestimmungen von Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung von Komponenten des Managementsystems, welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen, ist ein neues Typengutachten für Glücksspielautomaten bzw. VLT inklusive eines neuen Managementsystemidentifikationsmerkmals erforderlich.Um eine eindeutige Identifikation der Komponenten eines Managementsystems (Kombination aller Komponenten), welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2b), zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Managementsystemidentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Absatz 6,) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Absatz 7,) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Managementsystem angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Managementsystems sind die Bestimmungen von Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung von Komponenten des Managementsystems, welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen, ist ein neues Typengutachten für Glücksspielautomaten bzw. VLT inklusive eines neuen Managementsystemidentifikationsmerkmals erforderlich.
  5. (5a)Absatz 5 aUm eine eindeutige Identifikation der relevanten Komponenten (§ 32a Abs. 2) eines Converter-Boards (Kombination aller relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Converter-Board-Identifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Abs. 6) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 7) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Converter-Board angefordert, zum Glücksspielautomaten bzw. Converter-Board übertragen und nach Umschalten in einem speziellen Modus am Bildschirm des Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards angezeigt wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Converter-Boards sind die Bestimmungen von Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung von Komponenten des Converter-Boards, ist ein neues Typengutachten für Converter-Boards inklusive eines neuen Converter-Board-Identifikationsmerkmals erforderlich.Um eine eindeutige Identifikation der relevanten Komponenten (Paragraph 32 a, Absatz 2,) eines Converter-Boards (Kombination aller relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Converter-Board-Identifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Absatz 6,) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Absatz 7,) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Converter-Board angefordert, zum Glücksspielautomaten bzw. Converter-Board übertragen und nach Umschalten in einem speziellen Modus am Bildschirm des Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards angezeigt wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Converter-Boards sind die Bestimmungen von Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung von Komponenten des Converter-Boards, ist ein neues Typengutachten für Converter-Boards inklusive eines neuen Converter-Board-Identifikationsmerkmals erforderlich.
  6. (6)Absatz 6Ab Inbetriebnahme müssen alle Glücksspielautomaten nach Umschalten in einen speziellen Modus die notwendige Eingabemöglichkeit des Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwerte (Abs. 2) zur Verfügung stellen sowie die Softwaresignaturwerte der Komponenten berechnen und anzeigen. Darüber hinaus müssen ein allfälliges Managementsystemidentifikationsmerkmal (Abs. 5) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware und Spielprogramme auf dem Bildschirm des Glücksspielautomaten angezeigt werden.Ab Inbetriebnahme müssen alle Glücksspielautomaten nach Umschalten in einen speziellen Modus die notwendige Eingabemöglichkeit des Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwerte (Absatz 2,) zur Verfügung stellen sowie die Softwaresignaturwerte der Komponenten berechnen und anzeigen. Darüber hinaus müssen ein allfälliges Managementsystemidentifikationsmerkmal (Absatz 5,) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware und Spielprogramme auf dem Bildschirm des Glücksspielautomaten angezeigt werden.
  7. (7)Absatz 7Ab dem Zeitpunkt der Anbindung an das zentrale Kontrollsystem müssen alle Glücksspielautomaten auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Softwaresignaturwerte (Abs. 2), ein allfälliges Managementsystemidentifikationsmerkmal (Abs. 5) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware und Spielprogramme an das zentrale Kontrollsystem übermitteln. Der Abgleich mit den im zentralen Kontrollsystem hinterlegten Informationen der Typenanzeige ist zu ermöglichen. Die vorgenannten Informationen müssen dem von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen G2S-Standard (Detailspezifikation 1) entsprechend bereitgestellt werden.Ab dem Zeitpunkt der Anbindung an das zentrale Kontrollsystem müssen alle Glücksspielautomaten auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Softwaresignaturwerte (Absatz 2,), ein allfälliges Managementsystemidentifikationsmerkmal (Absatz 5,) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware und Spielprogramme an das zentrale Kontrollsystem übermitteln. Der Abgleich mit den im zentralen Kontrollsystem hinterlegten Informationen der Typenanzeige ist zu ermöglichen. Die vorgenannten Informationen müssen dem von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen G2S-Standard (Detailspezifikation 1) entsprechend bereitgestellt werden.

§ 25 GlSpAV Service Level für die Anbindung an das zentrale Kontrollsystem


§ 25.Paragraph 25,

Die seitens des Bewilligungsinhabers bereitzustellende Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. den darin eingebauten Converter-Boards und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsTägliche Verfügbarkeit:
    1. a)Litera aDie bereitgestellte Netzwerkverbindung und damit die Datenübermittlung zwischen dem gesamten Netzwerk des Bewilligungsinhabers und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH sind permanent und unterbrechungsfrei zu gewährleisten.
    2. b)Litera bGlücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG müssen während ihrer durch die zuständige Landesbehörde festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 5, GSpG müssen während ihrer durch die zuständige Landesbehörde festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.
    3. c)Litera cVLT gemäß § 12a GSpG und Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß § 21 GSpG, die am laufenden Spielbetrieb teilnehmen, müssen während ihrer festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.VLT gemäß Paragraph 12 a, GSpG und Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß Paragraph 21, GSpG, die am laufenden Spielbetrieb teilnehmen, müssen während ihrer festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.
    4. d)Litera dZur Abholung der täglichen Auditmeters muss die G2S-konforme Kommunikation zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. den darin eingebauten Converter-Boards und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH mindestens noch zwei Stunden nach dem Tagesende (Spieltagende) gewährleistet sein.
    5. e)Litera eFür Glücksspielautomaten, deren Verifikationen auf Grund ihrer technischen Bauart, mehr als sechs Stunden in Anspruch nimmt, ist eine permanente tägliche (24-stündige) G2S-konforme Kommunikation zwischen dem einzelnen Glücksspielautomat bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH zu gewährleisten.
    6. f)Litera fDie maximale Gesamtunterbrechungsdauer, während der Betriebszeiten, im Verantwortungsbereich des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonat und Glücksspielautomat beträgt sieben Stunden.
    7. g)Litera gGeplante Wartungsarbeiten seitens des Bewilligungsinhabers sind zulässig und sind mindestens zehn Werktage vor Beginn der Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit anzuzeigen. Ein Spielbetrieb während der wartungsbedingten Unterbrechung ist nicht zulässig.
    8. h)Litera hWartungsarbeiten durch die Bundesrechenzentrum GmbH sind zulässig und werden nicht als Unterbrechung im Sinne der Verfügbarkeit gewertet. Diese Wartungsarbeiten werden mindestens zehn Werktage vor Beginn durch die Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit angezeigt. Ein Spielbetrieb während dieser wartungsbedingten Unterbrechung ist zulässig.
  2. 2.Ziffer 2Performance/Antwortzeitverhalten:
    1. a)Litera aBei der Übermittlung von Daten zwischen dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH muss seitens des Bewilligungsinhabers sichergestellt werden, dass die maximale Übermittlungsdauer 7 Sekunden nicht überschreitet. Als Messkriterium ist die Übermittlung von Einzelspieldaten heranzuziehen. Der Beginn der Messung muss ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines Spiels auf dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board erfolgen und mit dem vollständigen Einlangen der definierten Daten zu einem Einzelspiel am Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH enden.
    2. b)Litera bEs muss gewährleistet sein, dass die Performance-Anforderungen bei gleichzeitiger Einzelspieldatenübertragung von mindestens 20% der Glücksspielautomaten eines Standortes, von mindestens jedoch drei, maximal aber 15 Glücksspielautomaten, eingehalten werden.
    3. c)Litera cDie Überprüfung des Performanceverhaltens hat erstmals zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Netzwerkverbindung zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bewilligungsinhaber und danach periodisch im laufenden Betrieb zu erfolgen.

4. Hauptstück Mindeststandards der elektronischen Anbindung

1. Abschnitt Netzwerktechnische Rahmenbedingungen

§ 26 GlSpAV Netzwerk mit abgestimmten IPv4-Adressen nach RFC 1918


  1. (Absatz eins1) Als Basis zur bidirektionalen Kommunikation zwischen dem zentralen Kontrollsystem, welches durch die Bundesrechenzentrum GmbH in ihren Rechenzentren ausfallsicher aufgebaut wird, und den Glücksspielautomaten bzw. in darin eingebauten Converter-Boards, die im privaten Netzwerk des jeweiligen Bewilligungsinhabers angeschaltet sind, wird ein auf Ethernet (IEEE 802.3) basierendes IPv4-Netzwerk (RFC 791) vorausgesetzt. Der Bewilligungsinhaber muss ein solches Netzwerk zur Vernetzung seiner Glücksspielautomaten auf eigene Kosten – sofern nicht vorhanden – errichten, den Anforderungen des Glücksspielgesetzes anpassen und störungsfrei betreiben. Der Bewilligungsinhaber ist für den Betrieb seines Netzwerkes verantwortlich – der Übergabepunkt ist ein definierter Netzwerkzugang in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH. Das Netzwerk muss die Anforderungen gemäß § 25 erfüllen. Konsequenzen, die aus einem Ausfall dieses Netzwerkes resultieren, gehen ausschließlich zu Lasten des Bewilligungsinhabers.1) Als Basis zur bidirektionalen Kommunikation zwischen dem zentralen Kontrollsystem, welches durch die Bundesrechenzentrum GmbH in ihren Rechenzentren ausfallsicher aufgebaut wird, und den Glücksspielautomaten bzw. in darin eingebauten Converter-Boards, die im privaten Netzwerk des jeweiligen Bewilligungsinhabers angeschaltet sind, wird ein auf Ethernet (IEEE 802.3) basierendes IPv4-Netzwerk (RFC 791) vorausgesetzt. Der Bewilligungsinhaber muss ein solches Netzwerk zur Vernetzung seiner Glücksspielautomaten auf eigene Kosten – sofern nicht vorhanden – errichten, den Anforderungen des Glücksspielgesetzes anpassen und störungsfrei betreiben. Der Bewilligungsinhaber ist für den Betrieb seines Netzwerkes verantwortlich – der Übergabepunkt ist ein definierter Netzwerkzugang in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH. Das Netzwerk muss die Anforderungen gemäß Paragraph 25, erfüllen. Konsequenzen, die aus einem Ausfall dieses Netzwerkes resultieren, gehen ausschließlich zu Lasten des Bewilligungsinhabers.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesrechenzentrum GmbH hat dem Bewilligungsinhaber eine der Anzahl seiner betriebenen Glücksspielautomaten entsprechende, angemessene Zahl (inklusive einer Reserve zur Erweiterung) von privaten IPv4-Adressen nach RFC 1918 zur verpflichtenden Verwendung zur Verfügung zu stellen. Jeder Glücksspielautomat ist mit seiner von der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten privaten IP-Adresse nach RFC 1918 zwingend an das Netzwerk anzuschließen und hat damit einen bidirektionalen Kommunikationsweg zwischen dem einzelnen Glücksspielautomaten und dem zentralen Kontrollsystem zu ermöglichen. Sämtliche notwendigen Umstellungsarbeiten (obligatorische Verwendung der von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgegebenen IPv4-Adressen, Netzwerkeinstellungen, etc.) im Netzwerk des Bewilligungsinhabers gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers und sind termingerecht vor Anbindung durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Alternativ zur Verwendung der seitens der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten IPv4-Adressen kann über offizielle IPv4-Adressen mit dem zentralen Kontrollsystem kommuniziert werden, wobei der Bewilligungsinhaber für die Bereitstellung seiner IP-Adressen, die zur Kommunikation seiner Glücksspielautomaten bzw. in darin eingebauten Converter-Boards mit dem zentralen Kontrollsystem erforderlich sind, verantwortlich ist. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die entsprechenden offiziellen IP-Adressen für das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung zu stellen. Alle anderen Anforderungen bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin für Finanzen kann bei Aufnahme von IPv6 in den GSA-Protokoll-Standard innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist eine Umstellung auf IPv6-Adressen anordnen.
  4. (4)Absatz 4Jeder Bewilligungsinhaber muss für den Schutz seines privaten Netzwerkes sowohl gegenüber Angriffen von außen als auch gegenüber anderen Bewilligungsinhabern in hinreichendem Ausmaß sorgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen für das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung zu stellen.

§ 27 GlSpAV Leitungsanbindung an das zentrale Kontrollsystem


  1. (1)Absatz einsDie Bundesrechenzentrum GmbH hat zwei Anschaltknoten an zwei unterschiedlichen Standorten zur Verfügung zu stellen, wobei je Bewilligungsinhaber maximal eine Primäranbindung möglich ist. Die Errichtung sowie der Betrieb des redundanten Anschlusses erfolgt unter denselben Vorgaben wie der primäre Anschluss. Der Bewilligungsinhaber hat auf eigene Kosten je eine entsprechende Datenleitung zwischen seinem privaten Netzwerk und diesen beiden Anschaltknoten des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH zu errichten und zu betreiben. Die Wahl des jeweiligen Providers sowie die Anschlusstechnik (ADSL, etc.) obliegen dem Bewilligungsinhaber und sind durch das Bundesministerium für Finanzen nicht geregelt.
  2. (2)Absatz 2Das zentrale Kontrollsystem ist durch die Bundesrechenzentrum GmbH zu betreiben. Dem Bewilligungsinhaber ist in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH zur Unterbringung seiner übertragungstechnischen Einrichtungen (zB Netzwerkkomponenten) der notwendige Rackplatz (inklusive Stromversorgung [~230V] über zwei verschiedene Stromkreise und klimatisiert) zu überlassen. Der Bewilligungsinhaber hat keinen Anspruch auf einen eigenen 19’’-Netzwerkschrank und darf auch keinen beistellen. Die Netzwerkschränke sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung zu stellen und bleiben in deren Eigentum.
  3. (3)Absatz 3Für einen das Netzwerk des Bewilligungsinhabers betreffenden Störungsfall ist für die Fehlerbehebung ausschließlich der Bewilligungsinhaber zuständig und verantwortlich. Dem Bewilligungsinhaber ist nach Unterzeichnung eines Non-Disclosure Agreements (NDA, Detailspezifikation 4) der Zutritt zu den in seiner Verantwortung liegenden und in der Bundesrechenzentrum GmbH befindlichen Einrichtungen zu ermöglichen. Die Erstinstallation sowie alle weiteren Aktivitäten, die einen Vororteinsatz in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH erfordern, sind mit dieser terminlich abzustimmen. Dem Personal des Bewilligungsinhabers ist in Begleitung von zutrittsberechtigten Mitarbeitern der Bundesrechenzentrum GmbH der Zutritt zu den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH zu ermöglichen. Als Übergabepunkt zur Kopplung an das zentrale Kontrollsystem ist dem Bewilligungsinhaber von der Bundesrechenzentrum GmbH je Anschluss entsprechend der erforderlichen Bandbreite einmal RJ45 (100 Base TX) oder einmal RJ45 (1000 BaseT) inklusive einem vorgegebenen Kopplungsnetz mit 16x IPv4-Adressen (Netmask=255.255.255.240) zur Verfügung zu stellen. Dieser Übergabepunkt stellt die strikte Trennung zwischen den einzelnen Netzwerken dar und definiert gleichzeitig die Zuständigkeitsgrenzen.
  4. (4)Absatz 4Der Bewilligungsinhaber muss den zur Übertragung der Glücksspieldaten notwendigen Netzwerkadapter seiner Glücksspielautomaten gegen Manipulation in der Art sichern, dass weder ein un- noch ein beabsichtigtes Abziehen der Netzwerkverkabelung ohne Gewalteinwirkung (zB durch mechanischen Schutz) noch eine anderweitige Verwendung (zB Anstecken eines anderen Endgerätes) dieser Verkabelung durch Dritte stattfinden kann. Für einen durch eine derartige Manipulation auftretenden Schaden im zentralen Kontrollsystem oder bei anderen Bewilligungsinhabern ist der Bewilligungsinhaber haftbar. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen für seinen Teil des Netzwerkes zu treffen, die eine Attacke (zB Denial of Service (DoS) – Attacken) auf das Behördennetzwerk und die Netzwerke der anderen Bewilligungsinhaber verhindern. Zusätzlich hat der Bewilligungsinhaber Vorkehrungen zu treffen, dass jegliche Art von Schadprogrammen (Malware) – zB Viren, Trojaner – in sein privates Netzwerk weder eingeführt noch in diesem verbreitet werden können. Für Schäden aus derartigen Attacken ist der verursachende Bewilligungsinhaber gegenüber der Bundesrechenzentrum GmbH und den anderen Bewilligungsinhabern haftbar, sofern die diesbezüglichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten nicht ausschließlich bei der Bundesrechenzentrum GmbH liegen.
2. Abschnitt Standards für Datenübertragungen

§ 28 GlSpAV Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität


§ 28.Paragraph 28,

Zur Sicherstellung von Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität sind Daten verschlüsselt zu übermitteln. Für den Einsatz von Verschlüsselung und kryptographischer Signatur sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsJeder Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board hat über zumindest ein kryptographisches asymmetrisches Schlüsselpaar (zB RSA 2048 Bit, etc.) zu verfügen. Dieses erhält der Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board über ein Hardware-Token mit Krypto-Prozessor, das über die in § 12 beschriebene USB-Schnittstelle angeschlossen wird.Jeder Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board hat über zumindest ein kryptographisches asymmetrisches Schlüsselpaar (zB RSA 2048 Bit, etc.) zu verfügen. Dieses erhält der Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board über ein Hardware-Token mit Krypto-Prozessor, das über die in Paragraph 12, beschriebene USB-Schnittstelle angeschlossen wird.
  2. 2.Ziffer 2Daten, die vom Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board an die Bundesrechenzentrum GmbH gesendet werden, sind mit kryptographischen Schlüsseln, die von den oben genannten Schlüsseln abgeleitet wurden, vom Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board zu verschlüsseln. Beim Aufbau der Verbindung (HTTP) zwischen dem Glücksspielautomat bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem zentralen Kontrollsystem (in beide Richtungen) wird entsprechend dem Protokoll SSL/TLS dieser abgeleitete kryptographische Schlüssel zwischen dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem zentralen Kontrollsystem vereinbart und damit alle nachfolgenden Datenpakete durch den Einsatz von SSL/TLS (HTTPS) verschlüsselt.
  3. 3.Ziffer 3Der Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board hat sich mit dem privaten Schlüssel des genannten Schlüsselpaares durch Erstellung einer digitalen Signatur sicher gegenüber der Bundesrechenzentrum GmbH zu authentisieren. Dies hat beim Aufbau der Verbindung zwischen dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem zentralen Kontrollsystem (in beide Richtungen) auf der Ebene des Kommunikationskanals entsprechend dem Protokoll SSL/TLS zu erfolgen.
  4. 4.Ziffer 4Die möglichen Versionen von SSL und TLS sind in der von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen Version der „GSA Point to Point SOAP/https Transport and security Spezifikation“ definiert (Detailspezifikation 1).
  5. 5.Ziffer 5Der Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board hat auf die kryptographischen Schlüssel und Zertifikate am Hardware-Token über PKCS#11 zuzugreifen.
  6. 6.Ziffer 6Der Bewilligungsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Hardware-Token von der Hard- und Software des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebauten Converter-Boards unterstützt wird.
  7. 7.Ziffer 7Zum Betrieb des Hardware-Tokens im Glücksspielautomaten bzw. im darin eingebauten Converter-Board hat die Bundesrechenzentrum GmbH für ausgewählte Betriebssysteme PKCS#11-Treiber zur Verfügung zu stellen. Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass vor der Inbetriebnahme des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebauten Converter-Boards die Funktionsfähigkeit des Automaten unter der Verwendung eines von der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten Treibers getestet und gegeben ist. Sollte ein Bewilligungsinhaber einen eigenen PKCS#11-Treiber entwickeln, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH dem Bewilligungsinhaber die notwendigen Informationen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Ein vom Bewilligungsinhaber eigens entwickelter Treiber fällt unter die zu prüfenden Softwarekomponenten gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 (Detailspezifikation 6).Zum Betrieb des Hardware-Tokens im Glücksspielautomaten bzw. im darin eingebauten Converter-Board hat die Bundesrechenzentrum GmbH für ausgewählte Betriebssysteme PKCS#11-Treiber zur Verfügung zu stellen. Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass vor der Inbetriebnahme des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebauten Converter-Boards die Funktionsfähigkeit des Automaten unter der Verwendung eines von der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten Treibers getestet und gegeben ist. Sollte ein Bewilligungsinhaber einen eigenen PKCS#11-Treiber entwickeln, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH dem Bewilligungsinhaber die notwendigen Informationen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Ein vom Bewilligungsinhaber eigens entwickelter Treiber fällt unter die zu prüfenden Softwarekomponenten gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, (Detailspezifikation 6).

§ 29 GlSpAV Protokoll der Datenübertragung


  1. (1)Absatz einsAlle für den Betrieb des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebauten Converter-Boards erforderlichen Vorrichtungen (zB Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) haben die entsprechenden Klassen des G2S-Protokolls im Glücksspielautomat bzw. im darin eingebauten Converter-Board vollständig zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Die in der nachfolgenden Tabelle definierten Klassen des G2S-Standardprotokolls sind vollständig zu implementieren und zu unterstützen. Diese Klassen werden insbesondere zur Übermittlung von
    1. 1.Ziffer einsspeziellen Ereignissen des Glücksspielautomaten und dem darin eingebauten Converter-Board (cabinet und eventHandler class),
    2. 2.Ziffer 2Einzelspieldaten nach Anforderungen durch das zentrale Kontrollsystem (game Play class),
    3. 3.Ziffer 3Zählerständen nach Anforderungen durch das zentrale Kontrollsystem (meters class und auditMeters class) und
    4. 4.Ziffer 4Kontrollinformationen zum Glücksspielautomaten und dem darin eingebauten Converter-Board (gat class)
    verwendet. Die zu implementierenden Klassen können seitens der Bundesministerin für Finanzen zB aus Gründen des Spielerschutzes erweitert oder abgeändert werden. Die Anwendung zusätzlicher G2S Klassen seitens des Bewilligungsinhabers ist erlaubt, sofern deren Funktionalität nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstößt.

G2S Klassen

Beschreibung

communication class

monitor & control communication between EGM and host systems

cabinet class

physical housing & security of EGM; enable, disable, lock from game play

eventHandler class

manages event subscriptions for EGM

meters class

to collect meter information from EGM

gamePlay class

game availability on EGM

gat class

authentication required by regulators

auditMeters class

identify support for audit meter subscription and which host can set it

  1. (3)Absatz 3Der Bewilligungsinhaber hat im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH für jeden Standort das Tagesende eines Spieltags bekannt zu geben. Dieses Tagesende gilt für alle Glücksspielautomaten eines Standorts.
5. Hauptstück Technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen

§ 30 GlSpAV Typengutachten


§ 30.Paragraph 30,

Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Glücksspielautomatentyp vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen (Typengutachten) vorliegt.

§ 31 GlSpAV Prüfunternehmen


§ 31.Paragraph 31,

Jedes Prüfunternehmen muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Typengutachtens jede der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsim EU-/EWR-Raum oder der Schweiz akkreditiert als Prüf- und Kalibrierlaboratorium für den Bereich der Glücksspielautomaten
  2. 2.Ziffer 2jeder mit der Erstellung des Typengutachtens betraute Prüfer des Prüfunternehmens weist einen Studienabschluss der Studienrichtung Elektrotechnik, Mechatronik oder technische Informatik oder eine gleichwertige Ausbildung auf oder hat mindestens fünfjährige Erfahrung in der Erstellung von technischen Gutachten im Bereich der Glücksspielautomatentechnik
  3. 3.Ziffer 3keine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Hersteller des geprüften Glücksspielautomaten oder zum Bewilligungsinhaber.
Die Anforderungen der Z 1 bis 3 sind durch das Prüfunternehmen entsprechend der Anlage (Detailspezifikation 3) zu bestätigen und über Aufforderung nachzuweisen.Die Anforderungen der Ziffer eins bis 3 sind durch das Prüfunternehmen entsprechend der Anlage (Detailspezifikation 3) zu bestätigen und über Aufforderung nachzuweisen.

§ 32 GlSpAV Inhalt des Typengutachtens über Glücksspielautomaten


  1. (1)Absatz einsFür das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten sind alle für den Betrieb des Glücksspielautomaten relevanten Komponenten zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für
    1. 1.Ziffer einsdie Hard- und Softwarekomponenten gemäß § 7 bis 16,die Hard- und Softwarekomponenten gemäß Paragraph 7 bis 16,
    2. 2.Ziffer 2die Spielesoftware aller einzelnen Spielprogramme und aller für das Spiel relevanten Softwarekomponenten gemäß § 7 bis 22,die Spielesoftware aller einzelnen Spielprogramme und aller für das Spiel relevanten Softwarekomponenten gemäß Paragraph 7 bis 22,
    3. 3.Ziffer 3die gegebenenfalls außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassenen Softwarekomponenten eines Managementsystems, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (§ 7 Abs. 2 Z 2b lit. a bis c), und die sichere Übertragung des Managementidentifikationsmerkmals zum Glücksspielautomaten (§ 24 Abs. 5) sowiedie gegebenenfalls außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassenen Softwarekomponenten eines Managementsystems, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 b, Litera a bis c), und die sichere Übertragung des Managementidentifikationsmerkmals zum Glücksspielautomaten (Paragraph 24, Absatz 5,) sowie
    4. 4.Ziffer 4die Kommunikation gemäß §§ 23, 24 und 29.die Kommunikation gemäß Paragraphen 23,, 24 und 29.
  2. (2)Absatz 2Das Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps Prüfberichte für jede Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Glücksspielautomatentyps müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 5 und 6) zu entsprechen. Aus den Prüfberichten muss nachvollziehbar hervorgehen, wie die einzelnen Komponenten geprüft wurden. Softwarekomponenten eines gegebenenfalls verwendeten Converter-Boards sind nicht Inhalt des Typengutachtens gemäß § 32.Das Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps Prüfberichte für jede Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Glücksspielautomatentyps müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 5 und 6) zu entsprechen. Aus den Prüfberichten muss nachvollziehbar hervorgehen, wie die einzelnen Komponenten geprüft wurden. Softwarekomponenten eines gegebenenfalls verwendeten Converter-Boards sind nicht Inhalt des Typengutachtens gemäß Paragraph 32,
  3. (3)Absatz 3Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist eine Typenidentifikation zu errechnen und im Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 2 und 3) und gegebenenfalls dem Managementsystemidentifikationsmerkmal (§ 24 Abs. 5) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist eine Typenidentifikation zu errechnen und im Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Typengutachten auszuweisenden Startwert (Paragraph 24, Absatz 2 und 3) und gegebenenfalls dem Managementsystemidentifikationsmerkmal (Paragraph 24, Absatz 5,) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Werden Änderungen an Softwarekomponenten eines Glücksspielautomatentyps (Abs. 1) vorgenommen, für die kein Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Typengutachten erforderlich.Werden Änderungen an Softwarekomponenten eines Glücksspielautomatentyps (Absatz eins,) vorgenommen, für die kein Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Typengutachten erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Im Falle kurzfristig notwendiger Fehlerbehebungen kann auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers der zeitlich mit längestens drei Monaten begrenzte Einsatz von Softwarekomponenten genehmigt werden, auch wenn für diese noch kein Typengutachten vorliegt, sofern eine Erklärung des Bewilligungsinhabes über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen beiliegt.

§ 32a GlSpAV Inhalt des Typengutachtens über Converter-Boards


  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Converter-Boardtyp vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Converter-Board Typengutachten).Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Converter-Boardtyp vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß Paragraph 31, vorliegt (Converter-Board Typengutachten).
  2. (2)Absatz 2Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Converter-Board Typengutachten sind die Softwarekomponenten des Converter-Boards zu überprüfen. Mit der Maßgabe, dass
    1. 1.Ziffer einsdas Converter-Board jedenfalls § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 8 Z 3 erfüllen muss,das Converter-Board jedenfalls Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Paragraph 8, Ziffer 3, erfüllen muss,
    2. 2.Ziffer 2jene Bestimmungen, die der Converter-Boardtyp für den Glücksspielautomatentyp abdeckt, sinngemäß zu prüfen und im Typengutachten über das Converter-Board zu vermerken sind und
    3. 3.Ziffer 3in dem Fall, dass die Übertragung des Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmals über das Converter-Board erfolgt, die Übertragung ausschließlich im Typengutachten des Converter-Boards zu berücksichtigen ist.
  3. (3)Absatz 3Das Converter-Board Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Converter-Boards Prüfberichte für jede Softwarekomponente, für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten sowie für den vorgesehenen Einsatz des Converter-Boardtyps in Kombination mit den Softwarekomponenten des Glücksspielautomatentyps zu enthalten und die Einhaltung aller anwendbaren glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Converter-Boards müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Converter-Board Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 12 und 13) zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Für die zum Einsatz kommende Softwarekomponentenkombination ist für jedes Converter-Board eine Typenidentifikation zu errechnen und im Converter-Board Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Converter-Board Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben. Die Signaturwerte der Softwarekomponenten des Glücksspielautomatentyps sind nicht in die Signaturwerte des Converter-Boards einzurechnen.Für die zum Einsatz kommende Softwarekomponentenkombination ist für jedes Converter-Board eine Typenidentifikation zu errechnen und im Converter-Board Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Converter-Board Typengutachten auszuweisenden Startwert (Paragraph 24, Absatz 3,) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben. Die Signaturwerte der Softwarekomponenten des Glücksspielautomatentyps sind nicht in die Signaturwerte des Converter-Boards einzurechnen.
  5. (5)Absatz 5Werden Änderungen an relevanten Softwarekomponenten (Abs. 2) eines Converter-Boards vorgenommen, für die kein Converter-Board Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Converter-Board Typengutachten erforderlich.Werden Änderungen an relevanten Softwarekomponenten (Absatz 2,) eines Converter-Boards vorgenommen, für die kein Converter-Board Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Converter-Board Typengutachten erforderlich.
  6. (6)Absatz 6Im Falle kurzfristig notwendiger Fehlerbehebungen kann auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers der zeitlich mit längestens drei Monaten begrenzte Einsatz von Softwarekomponenten genehmigt werden, auch wenn für diese noch kein Converter-Board Typengutachten vorliegt, sofern eine Erklärung des Bewilligungsinhabers über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen beiliegt.

§ 33 GlSpAV Typenanzeige


  1. (1)Absatz einsMit der Typenanzeige wird vom Bewilligungsinhaber die Vollständigkeit der Prüfnachweise aller unter § 32 definierten Komponenten für jeden Glücksspielautomatentyp und aller unter § 32a definierten Komponenten für jeden Converter-Boardtyp erklärt und das Typengutachten einschließlich der Prüfberichte sowie die Bestätigung gemäß § 31 in das zentrale Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH übertragen.Mit der Typenanzeige wird vom Bewilligungsinhaber die Vollständigkeit der Prüfnachweise aller unter Paragraph 32, definierten Komponenten für jeden Glücksspielautomatentyp und aller unter Paragraph 32 a, definierten Komponenten für jeden Converter-Boardtyp erklärt und das Typengutachten einschließlich der Prüfberichte sowie die Bestätigung gemäß Paragraph 31, in das zentrale Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH übertragen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Typenanzeige sind der Bundesministerin für Finanzen für jeden Glücksspielautomatentyp Referenzprogramme der Spielprogramme und der Systemsoftware sowie Referenzprogramme allfälliger außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassenen Softwarekomponenten eines Managementsystems, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (§ 7 Abs. 2 Z 2), auf einem veränderungssicheren Medium (zB DVD) in einem versiegelten und beschrifteten Kuvert zur Verfügung zu stellen.Mit der Typenanzeige sind der Bundesministerin für Finanzen für jeden Glücksspielautomatentyp Referenzprogramme der Spielprogramme und der Systemsoftware sowie Referenzprogramme allfälliger außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassenen Softwarekomponenten eines Managementsystems, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,), auf einem veränderungssicheren Medium (zB DVD) in einem versiegelten und beschrifteten Kuvert zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Referenzprogramme mit der am Glücksspielautomaten installierten oder im Managementsystem enthaltenen, die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussenden, Software muss im Falle einer technischen Überprüfung gemäß § 2 Abs. 3 GSpG nachgewiesen werden. Der Bewilligungsinhaber hat dabei umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen zu ermöglichen und den Quellcode und die Infrastruktur für die Dauer des Einsatzes der geprüften Software in einem Glücksspielautomaten und mindestens drei Jahre danach bereitzustellen oder dafür zu sorgen, dass der Quellcode und die Infrastruktur innerhalb angemessener Frist bereitgestellt werden, um die Erstellung der Softwarekomponenten aus den Quellcodes nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.Die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Referenzprogramme mit der am Glücksspielautomaten installierten oder im Managementsystem enthaltenen, die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussenden, Software muss im Falle einer technischen Überprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG nachgewiesen werden. Der Bewilligungsinhaber hat dabei umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen zu ermöglichen und den Quellcode und die Infrastruktur für die Dauer des Einsatzes der geprüften Software in einem Glücksspielautomaten und mindestens drei Jahre danach bereitzustellen oder dafür zu sorgen, dass der Quellcode und die Infrastruktur innerhalb angemessener Frist bereitgestellt werden, um die Erstellung der Softwarekomponenten aus den Quellcodes nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.
  4. (4)Absatz 4Die elektronische Bereitstellung von Bewilligungsbescheiden im zentralen Kontrollsystem gilt als Zustellung der Bewilligungsbescheide zur Wahrnehmung der Parteistellung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 10 GSpG.Die elektronische Bereitstellung von Bewilligungsbescheiden im zentralen Kontrollsystem gilt als Zustellung der Bewilligungsbescheide zur Wahrnehmung der Parteistellung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 10, GSpG.
6. Hauptstück Maßnahmen bei Fehlfunktionen

§ 34 GlSpAV Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten


  1. (1)Absatz einsStellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (§ 16) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung aufStellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (Paragraph 16,) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung auf
    1. 1.Ziffer einsdie Datenübermittlung an das zentrale Kontrollsystem im Bereich des Glücksspielautomaten,
    2. 2.Ziffer 2den Spielablauf, die Zählwerke oder die interne Datenspeicherung oder
    3. 3.Ziffer 3die Funktionsweise des Diagnosesystems selbst hat,
    so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (§ 37) zu dokumentieren.so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (Paragraph 37,) zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Ab Anbindung sind sämtliche durch das Diagnosesystem festgestellte Fehlfunktionen an das zentrale Kontrollsystem nach den Vorgaben des G2S-Protokolls zu melden.

§ 35 GlSpAV Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomatentyps


§ 35.Paragraph 35,

Werden bei Glücksspielautomaten oder deren Komponenten Fehlfunktionen festgestellt, die den gesetzeskonformen Betrieb eines Glücksspielautomatentyps verhindern, sind alle Glücksspielautomaten dieses Typs unmittelbar nach Bekanntwerden der Fehlfunktionen außer Betrieb zu nehmen. Nach Behebung der Fehlfunktionen muss der Bewilligungsinhaber eine Prüfung gemäß § 32 vornehmen lassen und eine neuerliche Typenanzeige durchführen. Werden bei Glücksspielautomaten oder deren Komponenten Fehlfunktionen festgestellt, die den gesetzeskonformen Betrieb eines Glücksspielautomatentyps verhindern, sind alle Glücksspielautomaten dieses Typs unmittelbar nach Bekanntwerden der Fehlfunktionen außer Betrieb zu nehmen. Nach Behebung der Fehlfunktionen muss der Bewilligungsinhaber eine Prüfung gemäß Paragraph 32, vornehmen lassen und eine neuerliche Typenanzeige durchführen.

3. Teil Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Glücksspielautomaten

§ 36 GlSpAV Aufzeichnungspflichten


  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat als Abgabepflichtiger die einzelnen Spiele von Glücksspielautomaten im Sinne des § 13 als Geschäftsvorfälle sowie sämtliche Auf- und Abbuchungen von Spielguthaben aufzuzeichnen. Je Glücksspielautomat (§ 10) sind folgende Beträge der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und unmittelbar unter Angabe des jeweiligen Zeitpunktes (Datum, Uhrzeit) aufzuzeichnen:Der Bewilligungsinhaber hat als Abgabepflichtiger die einzelnen Spiele von Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 13, als Geschäftsvorfälle sowie sämtliche Auf- und Abbuchungen von Spielguthaben aufzuzeichnen. Je Glücksspielautomat (Paragraph 10,) sind folgende Beträge der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und unmittelbar unter Angabe des jeweiligen Zeitpunktes (Datum, Uhrzeit) aufzuzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsEinsatz pro Spiel,
    2. 2.Ziffer 2Gewinn oder Verlust pro Spiel,
    3. 3.Ziffer 3Aufbuchung eines Spielguthabens und
    4. 4.Ziffer 4Abbuchung oder Auszahlung eines Guthabenbetrages.
  2. (2)Absatz 2Den Aufzeichnungsverpflichtungen des Abs. 1 kann durch Protokollierung der einzelnen Bewegungen der entsprechenden Buchhaltungszähler der Anlage (Detailspezifikation 2) nachgekommen werden.Den Aufzeichnungsverpflichtungen des Absatz eins, kann durch Protokollierung der einzelnen Bewegungen der entsprechenden Buchhaltungszähler der Anlage (Detailspezifikation 2) nachgekommen werden.
  3. (3)Absatz 3Ereignisse außerhalb des Glücksspielautomaten, die abgabenrechtlich von Bedeutung sind, wie zB Entnahme von Geld, bare Gewinnauszahlungen, Abrechnungen mit auszahlenden Personen, sind aufzuzeichnen und die Belege aufzubewahren.

§ 37 GlSpAV Logbuch


§ 37.Paragraph 37,

Für jeden Glücksspielautomaten ist an seinem Aufstellungsort ein Logbuch in Papierform oder in elektronischer Form aufzulegen, in das Überwachungsorganen der Behörden auf Aufforderung Einsicht zu gewähren ist. Im Logbuch sind

  1. 1.Ziffer einsdie Typenidentifikation, Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung und
  2. 2.Ziffer 2die Inbetriebnahme, Außerbetriebssetzung, jede Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür bzw. Converter-Board-Gehäuse-Tür sowie sämtliche Betriebsunterbrechungen aufgrund von Fehlfunktionen des Glücksspielautomaten mit jeweiligem Stand der elektromechanischen Zählwerke, Datum und Uhrzeit des Unterbrechungszeitraumes sowie einer Begründung zu dokumentieren. Jeder Eintrag in das Logbuch hat darüber hinaus den Namen und die Unterschrift der seitens des Bewilligungsinhabers verantwortlichen Person zu umfassen. Sollte das Logbuch in elektronischer Form geführt werden, so ist als Unterschrift eine elektronische Signatur zu leisten oder die Identität des Nutzers, der die Änderung vollzogen hat, elektronisch aufzuzeichnen. Erfolgt eine Betriebsunterbrechung wegen der Änderung des Glücksspielautomatentyps, ist die neue Typenidentifikation im Logbuch zu erfassen.

§ 38 GlSpAV Aufbewahrungspflichten


  1. (1)Absatz einsDie Aufzeichnungen gemäß § 36 dürfen weder löschbar noch nachträglich veränderbar sein. Sie sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. Zum Zwecke der Aufzeichnung können Datenträger verwendet werden.Die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 36, dürfen weder löschbar noch nachträglich veränderbar sein. Sie sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. Zum Zwecke der Aufzeichnung können Datenträger verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Ist die Gesamtspeicherung aller relevanten Daten nicht im Glücksspielautomaten vorgesehen, so hat eine unveränderbare Speicherung in einem EDV-System des Bewilligungsinhabers oder auf einem externen Datenträger zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Abgabepflichtige hat auf seine Kosten innerhalb von maximal 3 Tagen diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beizubringen. Dauerhafte Wiedergaben sind in Form von Datenträgern oder als „Export- oder Druckfiles“ zur Verfügung zu stellen.
4. Teil Schlussbestimmungen

§ 39 GlSpAV Anforderungen an VLT-Systeme


  1. (1)Absatz einsVLT-Systeme müssen
    1. 1.Ziffer einsdurch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang und Manipulation von außen geschützt sein,
    2. 2.Ziffer 2gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,
    3. 3.Ziffer 3nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und
    4. 4.Ziffer 4sicherstellen, dass ein Auslesen von Spielergebnissen vor Spielauslösung unmöglich ist.
  2. (2)Absatz 2Der VLT-Server muss eindeutig einem VLT-Server-Typ zugeordnet sein.
  3. (3)Absatz 3Der VLT-Server muss für den Zeitraum der letzten 20 Übertragungen von Zufallszahlen pro VLT automatisch folgende Daten speichern und auf Anforderung der Überwachungsorgane der Behörden zur Anzeige bringen:
    1. 1.Ziffer einsalle Änderungen der Parameter mit Datum und Uhrzeit,
    2. 2.Ziffer 2alle Zugriffe auf das System,
    3. 3.Ziffer 3alle Fehlfunktionen des Systems,
    4. 4.Ziffer 4die angeschlossenen und teilnehmenden VLT,
    5. 5.Ziffer 5den Zeitpunkt und die Anzahl der übermittelten Zufallszahlen pro VLT.
  4. (4)Absatz 4VLT-Server müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig
    1. 1.Ziffer einsbei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal in 24 Stunden, automatische Selbsttests des VLT-Systems durchführt,
    2. 2.Ziffer 2die permanente Verbindung mit den angeschlossenen und teilnehmenden VLT und die Übertragung der Zufallszahlen überwacht sowie
    3. 3.Ziffer 3Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auslöst.Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des Paragraph 34, auslöst.

Automatenglücksspielverordnung (GlSpAV) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2017
  3. § 0 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2014
  4. § 0 gültig von 01.08.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 234/2013
  5. § 0 gültig von 17.03.2012 bis 31.07.2013

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeiner Teil

§ 1.Paragraph eins,

Anwendungsbereich

§ 2.Paragraph 2,

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 3.Paragraph 3,

Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

2. Teil
Technische Vorschriften

1. Hauptstück
Allgemeine Anforderungen an die elektronische Anbindung

§ 4.Paragraph 4,

Allgemeine Vorschriften

§ 5.Paragraph 5,

Zeitpunkt der elektronischen Anbindung

§ 6.Paragraph 6,

Datenübertragungen

2. Hauptstück
Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

1. Abschnitt
Hardware-Anforderungen

§ 7.Paragraph 7,

Allgemeine bautechnische Anforderungen

§ 8.Paragraph 8,

Gehäuse-Anforderungen

§ 9.Paragraph 9,

Anforderungen an veränderbare Speichermedien

§ 10.Paragraph 10,

Geräte-Identifikation

§ 11.Paragraph 11,

Elektromechanische Zählwerke

§ 12.Paragraph 12,

USB-Anschluss

2. Abschnitt
Software-Anforderungen

§ 13.Paragraph 13,

Spielumfang und -verlauf

§ 14.Paragraph 14,

Spielergebnisermittlung

§ 15.Paragraph 15,

Auszahlungs- und Gewinnquoten auf Basis eines Zufallszahlengenerators (Anm.: Gewinnausschüttungsquote)Auszahlungs- und Gewinnquoten auf Basis eines Zufallszahlengenerators Anmerkung, Gewinnausschüttungsquote)

§ 16.Paragraph 16,

Internes Diagnosesystem

3. Abschnitt
Speicheranforderungen

§ 17.Paragraph 17,

Programmspeicher der Glücksspielautomaten

§ 18.Paragraph 18,

Veränderbare Speicher (RAM)

§ 19.Paragraph 19,

Elektronische Zähler (Meters)

4. Abschnitt
Anzeigen am Glücksspielautomaten

§ 20.Paragraph 20,

Anzeige der letzten Spiele (Anm.: Anzeige der letzten Spiele und Einheiten)Anzeige der letzten Spiele Anmerkung, Anzeige der letzten Spiele und Einheiten)

(Anm.: § 21 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2013)Anmerkung, Paragraph 21, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2013,)

§ 22.Paragraph 22,

Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen während der Abkühlungsphase (Anm.: Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen)Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen während der Abkühlungsphase Anmerkung, Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen)

3. Hauptstück
Zugriff auf Glücksspielautomaten

§ 23.Paragraph 23,

Kommunikation mit dem zentralen Kontrollsystem

§ 24.Paragraph 24,

Identifikation/Verifikation (Anm.: Identifikation und Verifikation)Identifikation/Verifikation Anmerkung, Identifikation und Verifikation)

§ 25.Paragraph 25,

Service Level für die Anbindung an das zentrale Kontrollsystem

4. Hauptstück
Mindeststandards der elektronischen Anbindung

1. Abschnitt
Netzwerktechnische Rahmenbedingungen

§ 26.Paragraph 26,

Netzwerk mit abgestimmten IPv4-Adressen nach RFC 1918

§ 27.Paragraph 27,

Leitungsanbindung an das zentrale Kontrollsystem

2. Abschnitt
Standards für Datenübertragungen

§ 28.Paragraph 28,

Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität

§ 29.Paragraph 29,

Protokoll der Datenübertragung

5. Hauptstück
Technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen

§ 30.Paragraph 30,

Typengutachten

§ 31.Paragraph 31,

Prüfunternehmen

§ 32.Paragraph 32,

Inhalt des Typengutachtens über Glücksspielautomaten

§ 32a.Paragraph 32 a,

Inhalt des Typengutachtens über Converter-Boards

§ 33.Paragraph 33,

Typenanzeige

6. Hauptstück
Maßnahmen bei Fehlfunktionen

§ 34.Paragraph 34,

Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten

§ 35.Paragraph 35,

Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomatentyps

3. Teil
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Glücksspielautomaten

§ 36.Paragraph 36,

Aufzeichnungspflichten

§ 37.Paragraph 37,

Logbuch

§ 38.Paragraph 38,

Aufbewahrungspflichten

4. Teil
Sonderbestimmungen für VLT-Systeme

§ 39.Paragraph 39,

Anforderungen an VLT-Systeme

§ 40.Paragraph 40,

Anwendungsbestimmungen für VLT

§ 41.Paragraph 41,

Verifikation von VLT-Servern

§ 42.Paragraph 42,

Technisches Gutachten über VLT-Server

§ 43.Paragraph 43,

Typenanzeige

 

(Anm.: § 44 aufgehoben durch Z 62, BGBl. II Nr. 174/2017)Anmerkung, Paragraph 44, aufgehoben durch Ziffer 62,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2017,)

5. Teil
Sonderbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken

§ 45.Paragraph 45,

Anforderungen an Jackpot-Systeme

§ 46.Paragraph 46,

Anwendungsbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken

§ 47.Paragraph 47,

Verifikation von Jackpot-Controllern

§ 48.Paragraph 48,

Jackpotbezogene Kommunikation zwischen Glücksspielautomaten und zentralem Kontrollsystem

§ 49.Paragraph 49,

Jackpotbezogene Anforderungen an Glücksspielautomaten

§ 50.Paragraph 50,

Technisches Gutachten über Jackpot-Controller

 

(Anm.: § 51 aufgehoben durch Z 75, BGBl. II Nr. 174/2017)Anmerkung, Paragraph 51, aufgehoben durch Ziffer 75,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2017,)

§ 52.Paragraph 52,

Typenanzeige

6. Teil
Schlussbestimmungen

§ 53.Paragraph 53,

Inkrafttreten

(Anm.: Anlage)Anmerkung, Anlage)

Anlagen

Anl. 1 GlSpAV


(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage als PDF dokumentiert.)