Glücksspielautomaten müssen so konstruiert sein, dass
1. | nur durch den Bewilligungsinhaber autorisierte Personen (zB durch Verwendung von mechanischen oder elektronischen Schließvorrichtungen) Zugang zum Geräteinneren haben, | |||||||||
2. | alle Hardware- und Software-Komponenten, die bedeutend für die Ausführung des Programms und den Betrieb des Glücksspielautomaten sind, wie insbesondere die Zufallszahlengenerierung und die Speicherung der Einstellungen und Daten gegen unbefugten Zugang, geschützt in einem separaten Logik-Gehäuse innerhalb der Glücksspielautomaten mit separat verschließbarer Tür untergebracht sind, | |||||||||
3. | bei Verwendung eines Converter-Boards innerhalb der Glücksspielautomaten dieses entweder innerhalb des Logik-Gehäuses oder außerhalb des Logik-Gehäuses in einem separat eingebauten Converter-Board-Gehäuse mit separat verschließbarer Tür untergebracht werden kann, | |||||||||
3a. | alle Schnittstellen (Steckverbindungen) der elektronischen Kommunikationsverbindungen gemäß § 23 Abs. 1 in einem separaten Logik-Gehäuse bzw. Converter-Board-Gehäuse angebracht und ohne Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür bzw. Converter-Board-Gehäuse-Tür nicht zugänglich sind, | |||||||||
4. | alle Gerätetüren über geeignete Sensoren überwacht werden (Logik-Gehäuse-Tür und Converter-Board-Gehäuse-Tür auch im stromlosen Zustand) und bei Öffnung sofort | |||||||||
a) | eine Spielunterbrechung, | |||||||||
b) | die Verhinderung der Geldannahme und | |||||||||
c) | eine Fehlermeldung | |||||||||
ausgelöst und gespeichert werden, | ||||||||||
5. | sie unmittelbar nach einer Spielunterbrechung in den Zustand vor der Spielunterbrechung zurückgesetzt werden und | |||||||||
6. | sie ab Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH die Öffnung einer oder mehrerer Gerätetüren sofort an das zentrale Kontrollsystem melden. Erfolgt die Öffnung in stromlosem oder ausgeschaltetem Zustand, so müssen die Meldungen unmittelbar nach Wechsel in den Spielmodus übertragen werden. |
0 Kommentare zu § 8 GlSpAV