Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale der Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 118/2016, der Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 4 GSpG (VLT) und der Glücksspielautomaten in Spielbanken im Sinne des § 21 Abs. 10 GSpG, deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen für VLT-Systeme und Jackpot-Systeme in Spielbanken. Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale der Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, der Video Lotterie Terminals im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG (VLT) und der Glücksspielautomaten in Spielbanken im Sinne des Paragraph 21, Absatz 10, GSpG, deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen für VLT-Systeme und Jackpot-Systeme in Spielbanken.
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