Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsGlücksspielautomaten müssen innerhalb des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Systemplatine oder innerhalb des Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Kontrollplatine verbundene aktive USB-Schnittstelle (mindestens V2.0) sowie ausreichend Platz zur Anbringung eines Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor mit mindestens 3 cm Breite, 2 cm Höhe und 7 cm Länge haben. Die Schnittstelle, die ausschließlich der Aufnahme des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor, welcher auch zur Authentisierung des Geräts herangezogen wird, dient, muss nach Öffnen des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses gut sichtbar und einfach zugänglich sein.
(2)Absatz 2Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen. Die Nummer dieser Glücksspielvignette muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach § 10 Abs. 2 übereinstimmen.Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen. Die Nummer dieser Glücksspielvignette muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach Paragraph 10, Absatz 2, übereinstimmen.
(3)Absatz 3Wird ein Converter-Board verwendet, kann sich die USB-Schnittstelle gemäß Abs. 1 auf diesem befinden.Wird ein Converter-Board verwendet, kann sich die USB-Schnittstelle gemäß Absatz eins, auf diesem befinden.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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