(1) VLT-Systeme müssen
1. | durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang und Manipulation von außen geschützt sein, | |||||||||
2. | gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein, | |||||||||
3. | nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und | |||||||||
4. | sicherstellen, dass ein Auslesen von Spielergebnissen vor Spielauslösung unmöglich ist. |
(2) Der VLT-Server muss eindeutig einem VLT-Server-Typ zugeordnet sein.
(3) Der VLT-Server muss für den Zeitraum der letzten 20 Übertragungen von Zufallszahlen pro VLT automatisch folgende Daten speichern und auf Anforderung der Überwachungsorgane der Behörden zur Anzeige bringen:
1. | alle Änderungen der Parameter mit Datum und Uhrzeit, | |||||||||
2. | alle Zugriffe auf das System, | |||||||||
3. | alle Fehlfunktionen des Systems, | |||||||||
4. | die angeschlossenen und teilnehmenden VLT, | |||||||||
5. | den Zeitpunkt und die Anzahl der übermittelten Zufallszahlen pro VLT. |
(4) VLT-Server müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig
1. | bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal in 24 Stunden, automatische Selbsttests des VLT-Systems durchführt, | |||||||||
2. | die permanente Verbindung mit den angeschlossenen und teilnehmenden VLT und die Übertragung der Zufallszahlen überwacht sowie | |||||||||
3. | Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auslöst. |
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