Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsVLT-Systeme müssen
1.Ziffer einsdurch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang und Manipulation von außen geschützt sein,
2.Ziffer 2gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,
3.Ziffer 3nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und
4.Ziffer 4sicherstellen, dass ein Auslesen von Spielergebnissen vor Spielauslösung unmöglich ist.
(2)Absatz 2Der VLT-Server muss eindeutig einem VLT-Server-Typ zugeordnet sein.
(3)Absatz 3Der VLT-Server muss für den Zeitraum der letzten 20 Übertragungen von Zufallszahlen pro VLT automatisch folgende Daten speichern und auf Anforderung der Überwachungsorgane der Behörden zur Anzeige bringen:
1.Ziffer einsalle Änderungen der Parameter mit Datum und Uhrzeit,
2.Ziffer 2alle Zugriffe auf das System,
3.Ziffer 3alle Fehlfunktionen des Systems,
4.Ziffer 4die angeschlossenen und teilnehmenden VLT,
5.Ziffer 5den Zeitpunkt und die Anzahl der übermittelten Zufallszahlen pro VLT.
(4)Absatz 4VLT-Server müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig
1.Ziffer einsbei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal in 24 Stunden, automatische Selbsttests des VLT-Systems durchführt,
2.Ziffer 2die permanente Verbindung mit den angeschlossenen und teilnehmenden VLT und die Übertragung der Zufallszahlen überwacht sowie
3.Ziffer 3Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auslöst.Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des Paragraph 34, auslöst.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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