§ 39 GlSpAV Anforderungen an VLT-Systeme

GlSpAV - Automatenglücksspielverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) VLT-Systeme müssen

1.

durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang und Manipulation von außen geschützt sein,

2.

gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,

3.

nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und

4.

sicherstellen, dass ein Auslesen von Spielergebnissen vor Spielauslösung unmöglich ist.

(2) Der VLT-Server muss eindeutig einem VLT-Server-Typ zugeordnet sein.

(3) Der VLT-Server muss für den Zeitraum der letzten 20 Übertragungen von Zufallszahlen pro VLT automatisch folgende Daten speichern und auf Anforderung der Überwachungsorgane der Behörden zur Anzeige bringen:

1.

alle Änderungen der Parameter mit Datum und Uhrzeit,

2.

alle Zugriffe auf das System,

3.

alle Fehlfunktionen des Systems,

4.

die angeschlossenen und teilnehmenden VLT,

5.

den Zeitpunkt und die Anzahl der übermittelten Zufallszahlen pro VLT.

(4) VLT-Server müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig

1.

bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal in 24 Stunden, automatische Selbsttests des VLT-Systems durchführt,

2.

die permanente Verbindung mit den angeschlossenen und teilnehmenden VLT und die Übertragung der Zufallszahlen überwacht sowie

3.

Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auslöst.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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