§ 25 GlSpAV Service Level für die Anbindung an das zentrale Kontrollsystem

GlSpAV - Automatenglücksspielverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
§ 25.Paragraph 25,

Die seitens des Bewilligungsinhabers bereitzustellende Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. den darin eingebauten Converter-Boards und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsTägliche Verfügbarkeit:
    1. a)Litera aDie bereitgestellte Netzwerkverbindung und damit die Datenübermittlung zwischen dem gesamten Netzwerk des Bewilligungsinhabers und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH sind permanent und unterbrechungsfrei zu gewährleisten.
    2. b)Litera bGlücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG müssen während ihrer durch die zuständige Landesbehörde festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 5, GSpG müssen während ihrer durch die zuständige Landesbehörde festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.
    3. c)Litera cVLT gemäß § 12a GSpG und Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß § 21 GSpG, die am laufenden Spielbetrieb teilnehmen, müssen während ihrer festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.VLT gemäß Paragraph 12 a, GSpG und Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß Paragraph 21, GSpG, die am laufenden Spielbetrieb teilnehmen, müssen während ihrer festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.
    4. d)Litera dZur Abholung der täglichen Auditmeters muss die G2S-konforme Kommunikation zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. den darin eingebauten Converter-Boards und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH mindestens noch zwei Stunden nach dem Tagesende (Spieltagende) gewährleistet sein.
    5. e)Litera eFür Glücksspielautomaten, deren Verifikationen auf Grund ihrer technischen Bauart, mehr als sechs Stunden in Anspruch nimmt, ist eine permanente tägliche (24-stündige) G2S-konforme Kommunikation zwischen dem einzelnen Glücksspielautomat bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH zu gewährleisten.
    6. f)Litera fDie maximale Gesamtunterbrechungsdauer, während der Betriebszeiten, im Verantwortungsbereich des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonat und Glücksspielautomat beträgt sieben Stunden.
    7. g)Litera gGeplante Wartungsarbeiten seitens des Bewilligungsinhabers sind zulässig und sind mindestens zehn Werktage vor Beginn der Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit anzuzeigen. Ein Spielbetrieb während der wartungsbedingten Unterbrechung ist nicht zulässig.
    8. h)Litera hWartungsarbeiten durch die Bundesrechenzentrum GmbH sind zulässig und werden nicht als Unterbrechung im Sinne der Verfügbarkeit gewertet. Diese Wartungsarbeiten werden mindestens zehn Werktage vor Beginn durch die Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit angezeigt. Ein Spielbetrieb während dieser wartungsbedingten Unterbrechung ist zulässig.
  2. 2.Ziffer 2Performance/Antwortzeitverhalten:
    1. a)Litera aBei der Übermittlung von Daten zwischen dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH muss seitens des Bewilligungsinhabers sichergestellt werden, dass die maximale Übermittlungsdauer 7 Sekunden nicht überschreitet. Als Messkriterium ist die Übermittlung von Einzelspieldaten heranzuziehen. Der Beginn der Messung muss ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines Spiels auf dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board erfolgen und mit dem vollständigen Einlangen der definierten Daten zu einem Einzelspiel am Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH enden.
    2. b)Litera bEs muss gewährleistet sein, dass die Performance-Anforderungen bei gleichzeitiger Einzelspieldatenübertragung von mindestens 20% der Glücksspielautomaten eines Standortes, von mindestens jedoch drei, maximal aber 15 Glücksspielautomaten, eingehalten werden.
    3. c)Litera cDie Überprüfung des Performanceverhaltens hat erstmals zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Netzwerkverbindung zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bewilligungsinhaber und danach periodisch im laufenden Betrieb zu erfolgen.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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