(1) Für Konzessionäre und deren VLT gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 38 sinngemäß.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 wird der Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller VLT mit Ausnahme jener gemäß § 60 Abs. 25 Z 1 GSpG mit 1. Jänner 2014 festgelegt.
(3) In VLT-Systemen ist ergänzend zu § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 ein Anschließen der für einen Betrieb von VLT-Systemen notwendigen Geräte an ein VLT erlaubt. Diese dürfen außer den für das VLT-System notwendigen Funktionenkeinen Einfluss auf die Funktionalität des VLT oder den Spielausgang haben.
(4) § 14 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich auf Zufallszahlen basieren darf, die vom zentralen VLT-Server von einem Zufallszahlengenerator erzeugt und nach Anforderung durch den VLT empfangen wurden. Der Zufallszahlengenerator muss mechanisch, elektromechanisch, elektronisch über mathematische Algorithmen oder elektronisch über einen hardwaregesteuerten Zufallszahlengenerator realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das VLT-Server-Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.
(5) Sofern die Zufallszahlen vom zentralen VLT-Server an die VLT in Paketen mit mehreren Zufallszahlen übermittelt werden, so müssen diese für die Spielergebnisermittlung in jener Reihenfolge angewendet werden, in der sie generiert wurden. VLT, die aufgrund einer Störung nicht mit dem VLT-Server kommunizieren können, dürfen weiter betrieben werden, so lange vom zentralen VLT-Server übermittelte Zufallszahlen zur Verfügung stehen.
(6) Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines VLT-Servers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage Abs. 7 und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Abs. 8 unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom VLT-Server angefordert und zum VLT übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des VLT-Servers sind die Bestimmungen von § 24 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des VLT-Servers ist ein neues Typengutachten inklusive eines neuen Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmals erforderlich.
(7) An VLT muss ergänzend zu § 24 Abs. 6 auch das Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal angezeigt werden können.
(8) Von VLT ist ergänzend zu § 24 Abs. 7 auch das Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal an das zentrale Kontrollsystem zu übermitteln.
(9) Im Typengutachten für VLT sind ergänzend zu § 32 Abs. 1 die für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des VLT-Servers sowie alle zum Einsatz vorgesehenen Kombinationen dieser Komponenten und die sichere Übertragung des Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmals zum VLT zu prüfen. Zusätzlich ist für VLT zu prüfen, dass für die Ermittlung des Spielausgangs nur Zufallszahlen von VLT-Servern verwendet werden, die für eine Übertragung von Zufallszahlen an den VLT gemäß Typengutachten (§ 42) geprüft sind.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2014)
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