§ 48 GlSpAV (Automatenglücksspielverordnung), Jackpotbezogene Kommunikation zwischen Glücksspielautomaten und zentralem Kontrollsystem - JUSLINE Österreich
§ 48 GlSpAV Jackpotbezogene Kommunikation zwischen Glücksspielautomaten und zentralem Kontrollsystem
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür Glücksspielautomaten in Spielbanken sind zusätzlich zu den in § 29 Abs. 2 definierten Klassen die folgenden Klassen des G2S-Protokolls zu implementieren und zu unterstützen:Für Glücksspielautomaten in Spielbanken sind zusätzlich zu den in Paragraph 29, Absatz 2, definierten Klassen die folgenden Klassen des G2S-Protokolls zu implementieren und zu unterstützen:
G2S-Klassen
Beschreibung
progressive class
controls traditional progressive jackpots
bonus class
manages the process of awarding bonuses
(2)Absatz 2Die progressive class ist vollständig zu implementieren und zu unterstützen. Für die bonus class müssen jene Teile vollständig implementiert und unterstützt werden, die für die Abwicklung von Mystery Jackpots notwendig sind.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48 GlSpAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 GlSpAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48 GlSpAV