(1) An jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:
1. | Name des Herstellers, | |||||||||
2. | Geräte-Seriennummer, | |||||||||
3. | Modellbezeichnung und | |||||||||
4. | Herstellungsdatum. | |||||||||
Diese Informationen müssen zusätzlich als QR-Symbol an einer gut zugänglichen und mit einem entsprechenden Lesegerät einlesbaren Stelle am Glücksspielautomat angebracht werden. |
(2) Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.
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