§ 10 GlSpAV Geräte-Identifikation

GlSpAV - Automatenglücksspielverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) An jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:

1.

Name des Herstellers,

2.

Geräte-Seriennummer,

3.

Modellbezeichnung und

4.

Herstellungsdatum.

Diese Informationen müssen zusätzlich als QR-Symbol an einer gut zugänglichen und mit einem entsprechenden Lesegerät einlesbaren Stelle am Glücksspielautomat angebracht werden.

(2) Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 GlSpAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 GlSpAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 GlSpAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 GlSpAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 GlSpAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 GlSpAV
§ 11 GlSpAV