§ 43 GlSpAV Typenanzeige

GlSpAV - Automatenglücksspielverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Typenanzeige durch den Konzessionär gelten die Bestimmungen des § 33 für VLT-Server sinngemäß.Für die Typenanzeige durch den Konzessionär gelten die Bestimmungen des Paragraph 33, für VLT-Server sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH sind als VLT-System jene VLT-Typen anzuführen, die mit dem jeweiligen VLT-Servertyp verbunden werden können.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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