Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie automationsunterstützte Datenübertragung ist verpflichtend über Funktionen, die dem Bewilligungsinhaber und den von ihm benannten Benutzern von der Bundesrechenzentrum GmbH über das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung gestellt werden, durchzuführen.
(2)Absatz 2Weitere verpflichtend einzuhaltende Detailspezifikationen und organisatorische Rahmenbedingungen werden in der Anlage dieser Verordnung dargestellt.
In Kraft seit 17.03.2012 bis 31.12.9999
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