§ 20 GlSpAV Anzeige der letzten Spiele und Einheiten

GlSpAV - Automatenglücksspielverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 10 Spiele (§ 16 Abs. 1 Z 3) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (§ 16 Abs. 1 Z 4) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 (Converter-Board Einsatz) und 4 (Video-Recording) sind gesondert zu beachten.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 GlSpAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 GlSpAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 GlSpAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 GlSpAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 GlSpAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GlSpAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 GlSpAV
§ 21 GlSpAV