§ 45 GlSpAV Anforderungen an Jackpot-Systeme

GlSpAV - Automatenglücksspielverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Auslösebedingungen für einen Jackpot müssen zum Beginn einer Jackpot-Ausspielung festgelegt sein und dürfen bis zur Auslösung des Jackpots nicht verändert werden. Die Increments eines Jackpots müssen sich direkt proportional zur Einsatzhöhe am Glücksspielautomaten in Spielbanken verhalten. Für die Bestimmung des Auszahlungsbetrags bei Gewinn eines Jackpots ist der Betrag maßgebend, der im Jackpot-Controller gespeichert ist.
  2. (2)Absatz 2Der einen Jackpot auslösende Betrag eines Mystery Jackpots muss innerhalb einer Bandbreite zwischen dem Ausgangswert und einem oberen Grenzwert mittels eines Zufallszahlengenerators ermittelt werden, der den Bestimmungen in § 14 Abs. 1 zu entsprechen hat, und muss innerhalb dieser Bandbreite mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ermittelt werden. Mystery Jackpot-Systeme müssen so konstruiert sein, dass keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der oder die Jackpots ausgelöst werden.Der einen Jackpot auslösende Betrag eines Mystery Jackpots muss innerhalb einer Bandbreite zwischen dem Ausgangswert und einem oberen Grenzwert mittels eines Zufallszahlengenerators ermittelt werden, der den Bestimmungen in Paragraph 14, Absatz eins, zu entsprechen hat, und muss innerhalb dieser Bandbreite mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ermittelt werden. Mystery Jackpot-Systeme müssen so konstruiert sein, dass keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der oder die Jackpots ausgelöst werden.
  3. (3)Absatz 3Ein Progressive Jackpot muss durch ein zu Beginn einer Jackpot-Ausspielung festgelegtes, dem Spieler bekannt gegebenes und auf Zufall beruhendes Spielergebnis oder Spielereignis eines Jackpot-Spieles ausgelöst werden, das an einem der am Jackpot-System angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten zustande kommt. Die Wahrscheinlichkeit, einen Progressive Jackpot auszulösen, muss für alle am Progressive Jackpot-System angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten gleich hoch sein. Falls ein oberer Grenzwert für einen Progressive Jackpot festgelegt ist, so muss bei Erreichen dieses Grenzwerts dies angezeigt werden.
  4. (4)Absatz 4Nach der Auslösung eines Jackpots muss die Identität des auslösenden Glücksspielautomaten und die Gewinnsumme in einer für Spieler verständlichen und überprüfbaren Weise angezeigt sowie der Jackpot unverzüglich automatisch auf den Ausgangswert zurückgesetzt werden. Die Increments, die nach der Auslösung eines Jackpots an einem teilnehmenden Glücksspielautomaten anfallen, müssen dem Folgejackpot zugerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Der Konzessionär kann Bedingungen festlegen, von deren Erfüllung es abhängt, ob ein Spieler sich an der Jackpot-Ausspielung beteiligt oder nicht. Diese Bedingungen sind den Spielern unmittelbar und leicht verständlich bekannt zu geben.
  6. (6)Absatz 6Jackpot-Systeme müssen
    1. 1.Ziffer einsdurch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff geschützt sein,
    2. 2.Ziffer 2gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein und
    3. 3.Ziffer 3nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und die Rekonstruktion des oder der Jackpots ermöglichen.
  7. (7)Absatz 7Der Jackpot-Controller muss eindeutig einem Jackpot-Controller Typ zugeordnet sein.
  8. (8)Absatz 8Der Jackpot-Controller muss zur aktuell laufenden Jackpot-Ausspielung den aktuellen Betrag der Jackpot-Ausspielung sowie die in Abs. 9 Z 1 bis 5 und Abs. 10 genannten Informationen auf Anforderung den Aufsichtsorganen der Behörde mittels Report übermitteln.Der Jackpot-Controller muss zur aktuell laufenden Jackpot-Ausspielung den aktuellen Betrag der Jackpot-Ausspielung sowie die in Absatz 9, Ziffer eins bis 5 und Absatz 10, genannten Informationen auf Anforderung den Aufsichtsorganen der Behörde mittels Report übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Der Jackpot-Controller muss für die letzten zehn Jackpot-Ausspielungen (im Falle eines Multi-Level Jackpot-Systems zusätzlich für jeden Jackpot-Level) pro Jackpot-Ausspielung folgende Daten speichern und auf Anforderung der Aufsichtsorgane der Behörden mittels Report übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten,
    2. 2.Ziffer 2die Increments pro Glücksspielautomat,
    3. 3.Ziffer 3den Ausgangswert,
    4. 4.Ziffer 4den oberen Grenzwert,
    5. 5.Ziffer 5den Überlauf (der den oberen Grenzwert überschreitende Betrag),
    6. 6.Ziffer 6den Glücksspielautomaten, der den Jackpot ausgelöst hat,
    7. 7.Ziffer 7das Datum und die Uhrzeit der Jackpot-Auslösung sowie
    8. 8.Ziffer 8den Auszahlungsbetrag des ausgelösten Jackpots.
  10. (10)Absatz 10Der Jackpot-Controller muss für den Zeitraum der letzten zehn Jackpot-Ausspielungen folgende Daten speichern und auf Anforderung der Aufsichtsorgane der Behörden mittels Report übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsalle Änderungen der Parameter (zB oberer Grenzwert, Höhe der Increments) mit Datum und Uhrzeit,
    2. 2.Ziffer 2alle Zugriffe auf den Jackpot-Controller mit Art des Zugriffs, Datum und Uhrzeit sowie
    3. 3.Ziffer 3alle Fehlfunktionen des Systems mit Art des Fehlers, Datum und Uhrzeit.
  11. (11)Absatz 11Jackpot-Controller müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig
    1. 1.Ziffer einsbei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal in 24 Stunden, automatische Selbsttests des Jackpot-Systems durchführt,
    2. 2.Ziffer 2die permanente Verbindung mit den angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten und die Datenübertragung überwacht sowie
    3. 3.Ziffer 3Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne von § 49 Abs. 6 auslöst.Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne von Paragraph 49, Absatz 6, auslöst.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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