(1) Neben den unter § 11 angeführten elektromechanischen Zählwerken müssen die Glücksspielautomaten mindestens über die elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2) verfügen. Die Zählerstände sind auf Aufforderung den Überwachungsorganen der Behörden am Glücksspielautomaten unter dem für den Spielteilnehmer verwendeten Spielprogrammnamen anzuzeigen und ab dem Zeitpunkt der Anbindung dem zentralen Kontrollsystem zugänglich zu machen.
(2) Alle elektronischen Zähler müssen mindestens 10-stellig ausgeführt sein und dürfen außerhalb ihrer vorgesehenen Funktionsweise nur bei
1. | dem Austausch der Software, | |||||||||
2. | der Wartung nach Fehlfunktionen, die einen korrekten Betrieb des Glücksspielautomaten ohne Rücksetzung nicht erlauben und | |||||||||
3. | der Veränderung von Einstellungen des Glücksspielautomaten, die eine Rücksetzung erfordern, | |||||||||
verändert werden. |
(3) Wenn der Glücksspielautomat unterschiedliche Spielprogramme anbietet, muss er außerdem mit weiteren Zählern ausgestattet sein, die die Daten laut Detailspezifikation 2 getrennt für jedes angebotene Spielprogramm erfassen.
(4) Die elektronischen Zähler müssen nach Erreichen des maximalen Zählerstandes wieder bei Null beginnen.
(5) Ab Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH müssen alle elektronischen Zähler dem von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen G2S-Standard der Gaming Standard Association (laut Detailspezifikation 1) entsprechend ausgeführt sein.
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