§ 34 GlSpAV Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten

GlSpAV - Automatenglücksspielverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

(1) Stellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (§ 16) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung auf

1.

die Datenübermittlung an das zentrale Kontrollsystem im Bereich des Glücksspielautomaten,

2.

den Spielablauf, die Zählwerke oder die interne Datenspeicherung oder

3.

die Funktionsweise des Diagnosesystems selbst hat,

so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (§ 37) zu dokumentieren.

(2) Ab Anbindung sind sämtliche durch das Diagnosesystem festgestellte Fehlfunktionen an das zentrale Kontrollsystem nach den Vorgaben des G2S-Protokolls zu melden.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 GlSpAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 GlSpAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 GlSpAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 GlSpAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 GlSpAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 GlSpAV
§ 35 GlSpAV