(1) Stellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (§ 16) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung auf
1. | die Datenübermittlung an das zentrale Kontrollsystem im Bereich des Glücksspielautomaten, | |||||||||
2. | den Spielablauf, die Zählwerke oder die interne Datenspeicherung oder | |||||||||
3. | die Funktionsweise des Diagnosesystems selbst hat, | |||||||||
so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (§ 37) zu dokumentieren. |
(2) Ab Anbindung sind sämtliche durch das Diagnosesystem festgestellte Fehlfunktionen an das zentrale Kontrollsystem nach den Vorgaben des G2S-Protokolls zu melden.
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