Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsStellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (§ 16) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung aufStellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (Paragraph 16,) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung auf
1.Ziffer einsdie Datenübermittlung an das zentrale Kontrollsystem im Bereich des Glücksspielautomaten,
2.Ziffer 2den Spielablauf, die Zählwerke oder die interne Datenspeicherung oder
3.Ziffer 3die Funktionsweise des Diagnosesystems selbst hat,
so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (§ 37) zu dokumentieren.so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (Paragraph 37,) zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Ab Anbindung sind sämtliche durch das Diagnosesystem festgestellte Fehlfunktionen an das zentrale Kontrollsystem nach den Vorgaben des G2S-Protokolls zu melden.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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