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(1) Der Gemeindeverbandsobmann hat die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der VerwaltungskommissionenVerwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr nach § 75 Abs. 4 lit. a und § 76 Abs. 2 lit§ 75 Abs. 4 lit. a zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
(2) Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 60 nicht erfüllt sind, hat der Gemeindeverbandsobmann die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von dem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(3) Unterlässt die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so sind die Mitglieder der VerwaltungskommissionenVerwaltungskommission vom Gemeindeverband ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.
(1) Der Gemeindeverbandsobmann hat die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der VerwaltungskommissionenVerwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr nach § 75 Abs. 4 lit. a und § 76 Abs. 2 lit§ 75 Abs. 4 lit. a zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
(2) Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 60 nicht erfüllt sind, hat der Gemeindeverbandsobmann die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von dem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(3) Unterlässt die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so sind die Mitglieder der VerwaltungskommissionenVerwaltungskommission vom Gemeindeverband ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.