§ 20 GKUFG 1998 Übergang von Schadenersatzansprüchen

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 20,Übergang

(1) Sind Leistungen nach diesem Abschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des der Stadtgemeinde Innsbruck erwachsenen Aufwandes auf diese über.

(2) Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, in der jeweils geltenden Fassung infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach § 41b Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von Schadenersatzansprüchen

  1. (1)Absatz einsSind Leistungen nach diesem Abschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des der Stadtgemeinde Innsbruck erwachsenen Aufwandes auf diese über.
der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf die Stadtgemeinde Innsbruck über. Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Fonds 55 v.H. der Regresseinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 der Stadtgemeinde Innsbruck zugeflossenen Beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2005
Paragraph 20,Übergang

(1) Sind Leistungen nach diesem Abschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des der Stadtgemeinde Innsbruck erwachsenen Aufwandes auf diese über.

(2) Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, in der jeweils geltenden Fassung infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach § 41b Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von Schadenersatzansprüchen

  1. (1)Absatz einsSind Leistungen nach diesem Abschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des der Stadtgemeinde Innsbruck erwachsenen Aufwandes auf diese über.
der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf die Stadtgemeinde Innsbruck über. Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Fonds 55 v.H. der Regresseinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 der Stadtgemeinde Innsbruck zugeflossenen Beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.

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