§ 18 GKTG

Gerichtskommissionstarifgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999

Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung eines Nachlasseseiner Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.

Stand vor dem 16.08.2015

In Kraft vom 01.01.2008 bis 16.08.2015

Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung eines Nachlasseseiner Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.

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