§ 69 GKaG Rechtsverbindliche Zeichnung

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Für die Gehaltskasse zeichnen die ObmännerObleute gemeinsam.

(2) Die ObmännerObleute sind berechtigt, zur Zeichnung für die Gehaltskasse dem Direktor der Gehaltskasse Zeichnungsbefugnis in Vertretung eines Obmannes zu erteilen.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 06.08.2013

(1) Für die Gehaltskasse zeichnen die ObmännerObleute gemeinsam.

(2) Die ObmännerObleute sind berechtigt, zur Zeichnung für die Gehaltskasse dem Direktor der Gehaltskasse Zeichnungsbefugnis in Vertretung eines Obmannes zu erteilen.

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