§ 67 GKaG Direktor der Gehaltskasse und Personal

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bestellung des (geschäftsführenden) Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Vorstand der Gehaltskasse.

(2) Der Direktor der Gehaltskasse führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Dienstnehmer der Gehaltskasse.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 06.08.2013

(1) Die Bestellung des (geschäftsführenden) Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Vorstand der Gehaltskasse.

(2) Der Direktor der Gehaltskasse führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Dienstnehmer der Gehaltskasse.

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