Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Bestellung des (geschäftsführenden) Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Vorstand der Gehaltskasse.
(2) Der Direktor der Gehaltskasse führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Dienstnehmer der Gehaltskasse.
(1) Die Bestellung des (geschäftsführenden) Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Vorstand der Gehaltskasse.
(2) Der Direktor der Gehaltskasse führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Dienstnehmer der Gehaltskasse.