§ 65 GKaG Vermögensgebarung

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel sind nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei mindestens zwei Kreditunternehmen einzulegen. Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
  2. (2)Absatz 2Bei der Veranlagung von Geldern des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds sind die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.Bei der Veranlagung von Geldern des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds sind die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu beachten.
  3. (2)Absatz 2Bei der Veranlagung von Geldern der Gehaltskasse sind – ausgenommen § 1 Abs. 3 – die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.Bei der Veranlagung von Geldern der Gehaltskasse sind – ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3, – die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu beachten.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 06.08.2013
  1. (1)Absatz einsDie zur Anlage verfügbaren Mittel sind nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei mindestens zwei Kreditunternehmen einzulegen. Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
  2. (2)Absatz 2Bei der Veranlagung von Geldern des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds sind die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.Bei der Veranlagung von Geldern des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds sind die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu beachten.
  3. (2)Absatz 2Bei der Veranlagung von Geldern der Gehaltskasse sind – ausgenommen § 1 Abs. 3 – die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.Bei der Veranlagung von Geldern der Gehaltskasse sind – ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3, – die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu beachten.

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