§ 38 GHV 2007 Schlachtung

Geflügelhygieneverordnung 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Geflügel darf nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, des LMSVG und der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geschlachtet werden.

(2) Schlachtgeflügel darf an Schlachtbetriebe nur geliefert werden, wenn

1.

für jede Sendung eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß § 37 Abs. 6 beigelegt wird oder

2.

für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des § 37 Abs. 4 das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 vom Tierhalter beigegeben wird oder

3.

für jede Herde ein Begleitdokument gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt im Sinne des LMSVG beigegeben wird oder

4.

für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der EBVO 2001VEVO 2008 oder BVO 2008 entspricht.

(3) Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Abs. 1 sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.10.2012

(1) Geflügel darf nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, des LMSVG und der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geschlachtet werden.

(2) Schlachtgeflügel darf an Schlachtbetriebe nur geliefert werden, wenn

1.

für jede Sendung eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß § 37 Abs. 6 beigelegt wird oder

2.

für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des § 37 Abs. 4 das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 vom Tierhalter beigegeben wird oder

3.

für jede Herde ein Begleitdokument gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt im Sinne des LMSVG beigegeben wird oder

4.

für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der EBVO 2001VEVO 2008 oder BVO 2008 entspricht.

(3) Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Abs. 1 sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten