§ 19 GHO 1977 Haushaltsführung

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Voranschlag bildet die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes.

(2) Über den bei einer Voranschlagsstelle bewilligten Voranschlagsbetrag darf nur jenes Organ gänzlich oder teilweise verfügen, welches auf Grund der Gemeindeordnung 1967 hiefür zuständig ist.

(3) Die Ausgaben im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle sind nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(4) Auszahlungsanordnungen dürfen, außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 nur erteilt werden, wenn im Voranschlag Ausgabemittel für den Zweck, der zu der Anordnung führt, vorgesehen sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung der außer- und überplanmäßigen Ausgaben (§ 21) eingeholt wurde. Im übrigen müssen die Annahme- und Auszahlungsanordnungen (§ 25) rechtzeitig erteilt werden, um die Fälligkeit der Zahlung einhalten zu können.

(5) Die Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, im vollen, durch Gesetz oder Vertrag begründeten Umfang zu erzielen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 GHO 1977
§ 20 GHO 1977