§ 17 GHO 1977 Wirtschaftspläne für wirtschaftliche Unternehmungen

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust im Voranschlag aufscheinen (§ 3 Abs. 4), sind Wirtschaftspläne zu erstellen, die einen Bestandteil des Gemeindevoranschlages bilden.

(2) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Finanzplan mit Kredit- und Investitionsplan und in einen Erfolgsplan mit Betriebsleistungs- und Personalbedarfsplan.

(3) Der Finanzplan muß sämtliche voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) enthalten, die sich aus der Änderung des Anlage- und des Umlaufvermögens sowie aus der Bereitstellung der Deckungsmittel ergeben. Auf der Einnahmenseite sind die Deckungsmittel, gegliedert nach der Art der Einnahmen, nachzuweisen. Die Ausgaben für das Anlagevermögen sind für jedes Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Der Finanzplan soll im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung (§ 18) für die folgenden Geschäftsjahre ergänzt werden.

(4) Der Erfolgsplan muß sämtliche voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des kommenden Geschäftsjahres enthalten. Er ist wie die Jahreserfolgsrechnung zu gliedern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes für das laufende Geschäftsjahr und das Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung des Vorjahres anzuführen (Dreigliederung).

(5) Zuführungen der Gemeinde an die wirtschaftlichen Unternehmungen oder Ablieferungen derselben an den Haushalt der Gemeinde sind in den Wirtschaftsplan aufzunehmen.

(6) Dem Wirtschaftsplan sind Erläuterungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 anzuschließen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 GHO 1977
§ 18 GHO 1977