Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von der Gemeinde verwaltet werden, sind Sondervoranschläge aufzustellen, die dem Voranschlag der Gemeinde als Beilagen anzuschließen sind.
In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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