(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gemeinde sind (planmäßige Einnahmen und Ausgaben).
(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls zu veranschlagen:
1. | Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze; | |||||||||
2. | Vorschüsse gegen Ersatz sowie Teilzahlungen von Einnahmen und Ausgaben; | |||||||||
3. | Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sowie deren Erträge; | |||||||||
4. | Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen; | |||||||||
5. | Sachbezüge der Bediensteten; | |||||||||
6. | Tauschvorgänge; | |||||||||
7. | Vergütungen im Sinne des § 5 Abs. 11; | |||||||||
8. | Überschüsse und Abgänge aus dem Vorjahr. |
(3) Veranschlagt werden können:
1. | Verstärkungsmittel zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben. Ihre Höhe darf 5 von Tausend der veranschlagten Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages nicht übersteigen. Die Mittel sind nicht übertragbar. | |||||||||
2. | Verfügungsmittel, das sind die dem Bürgermeister zur Leistung von der Art nach im ordentlichen Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben zur Erfüllung von gemeindlichen Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel; sie sind nicht übertragbar. |
(4) Nicht zu veranschlagen sind:
1. | Einnahmen und Ausgaben, die endgültig nicht solche der Gemeinde sind (voranschlagsunwirksame Gebarung); | |||||||||
2. | Beträge, die zur vorübergehenden Stärkung der Kassenmittel aufgenommen werden und binnen Jahresfrist zurückzuzahlen sind (Kassenkredite). |
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