§ 8 GHO 1977 Deckungsfähigkeit der Ausgaben

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei Ausgaben, zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel durch einen Voranschlagsvermerk bestimmt werden, daß Ersparungen ohne besondere Beschlußfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Ausgaben herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit). Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefaßt sind, sind stets gegenseitig deckungsfähig, soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung handelt.

(2) Gelten Ausgabeposten als gegenseitig deckungsfähig, dürfen die bei einer Ausgabepost ersparten Mittel zur Begleichung von Mehrbedürfnissen verwendet werden, die sich bei anderen deckungsberechtigten Ausgabeposten ergeben. Sind Ausgabeposten mit anderen Ausgabeposten einseitig deckungsfähig, dürfen die bei den deckungspflichtigen Ausgabeposten ersparten Mittel zur Begleichung von Mehrbedürfnissen bei den deckungsberechtigten Ausgabeposten verwendet werden.

(3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind, kann durch Voranschlagsvermerk bestimmt werden, daß diese bis zur Höhe der erzielten Einnahmen geleistet werden dürfen (unechte Deckungsfähigkeit). Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer Rücklage für die gleichen Zwecke zuzuführen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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