Die Ausgaben des ordentlichen Voranschlages sind durch die Einnahmen desselben auszugleichen. Bei Gefährdung des Voranschlagsausgleiches dürfen Ausgaben für freiwillige Aufgaben nur veranschlagt werden, wenn ihre Abweisung im öffentlichen Interesse oder nach den besonderen Verhältnissen in der Gemeinde nicht vertretbar ist. Läßt sich der Voranschlag auch durch Zurückstellung von freiwilligen Aufgaben der Gemeinde nicht ausgleichen, sind die Einnahmen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Zahlungspflichtigen so festzusetzen, daß der Voranschlagsausgleich herbeigeführt oder der Abgang vermindert wird. Für die Heranziehung der Allgemeinen Rücklage gilt § 29 Abs. 2.
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