§ 7 GHO 1977 Grundsatz des Voranschlagsausgleiches

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Ausgaben des ordentlichen Voranschlages sind durch die Einnahmen desselben auszugleichen. Bei Gefährdung des Voranschlagsausgleiches dürfen Ausgaben für freiwillige Aufgaben nur veranschlagt werden, wenn ihre Abweisung im öffentlichen Interesse oder nach den besonderen Verhältnissen in der Gemeinde nicht vertretbar ist. Läßt sich der Voranschlag auch durch Zurückstellung von freiwilligen Aufgaben der Gemeinde nicht ausgleichen, sind die Einnahmen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Zahlungspflichtigen so festzusetzen, daß der Voranschlagsausgleich herbeigeführt oder der Abgang vermindert wird. Für die Heranziehung der Allgemeinen Rücklage gilt § 29 Abs. 2.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 GHO 1977
§ 8 GHO 1977