(1) Der Voranschlag wird in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Teil gegliedert.
(2) In den ordentlichen Voranschlag sind die im kommenden Haushaltsjahr voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.
(3) In den außerordentlichen Voranschlag sind die im Laufe des kommenden Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.
(4) Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach im Haushalt nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgabe ist jedoch nur insoweit zulässig, als das Vorhaben ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen bedeckt werden soll.
(5) Außerordentliche Einnahmen sind insbesondere:
1. | Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Anleihen, Darlehen); | |||||||||
2. | Erlöse aus der Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen und von beweglichem Gemeindevermögen, sofern diese für die Bedeckung von außerordentlichen Ausgaben bestimmt sind; | |||||||||
3. | Entnahmen aus Kapitalvermögen, die für außerordentliche Ausgaben verwendet werden sollen; | |||||||||
4. | Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind; | |||||||||
5. | Anteilsbeträge des ordentlichen Voranschlages an den außerordentlichen Voranschlag für solche Vorhaben, zu deren Finanzierung auch andere außerordentliche Einnahmen heranzuziehen sind; | |||||||||
6. | Bedarfszuweisungen, soweit sie zur Finanzierung außerordentlicher Vorhaben bestimmt sind; | |||||||||
7. | Überschüsse der einzelnen außerordentlichen Vorhaben aus dem Vorjahr; | |||||||||
8. | innere Darlehen (§ 35 Abs. 2); | |||||||||
9. | sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen sind. |
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