(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden, zu errechnen, sonst gewissenhaft und sorgfältig zu schätzen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen sind der Schätzung die Erfolgsziffern im Durchschnitt der vorangegangenen drei Haushaltsjahre zugrunde zu legen. Sonst sind die Entwicklung und die mittlerweile eingetretenen Änderungen der Rechtslage sowie die Änderungen in den Verwaltungseinrichtungen zu berücksichtigen.
(2) Die Unterlage für die Veranschlagung von Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, bildet der Dienstpostenplan, der ein Bestandteil des Voranschlages ist.
(3) Die Höhe der Vergütungen (§ 5 Abs. 11) ist auf Grund der Selbstkosten festzusetzen. Ist dies nicht möglich, ist sie zu schätzen. Hiebei können für gleichbleibende Leistungen Bauschbeträge vorgesehen werden.
(4) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie durch hundert teilbar sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
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