§ 4 GHO 1977 Ermittlung der Höhe der zu veranschlagenden Beträge

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden, zu errechnen, sonst gewissenhaft und sorgfältig zu schätzen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen sind der Schätzung die Erfolgsziffern im Durchschnitt der vorangegangenen drei Haushaltsjahre zugrunde zu legen. Sonst sind die Entwicklung und die mittlerweile eingetretenen Änderungen der Rechtslage sowie die Änderungen in den Verwaltungseinrichtungen zu berücksichtigen.

(2) Die Unterlage für die Veranschlagung von Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, bildet der Dienstpostenplan, der ein Bestandteil des Voranschlages ist.

(3) Die Höhe der Vergütungen (§ 5 Abs. 11) ist auf Grund der Selbstkosten festzusetzen. Ist dies nicht möglich, ist sie zu schätzen. Hiebei können für gleichbleibende Leistungen Bauschbeträge vorgesehen werden.

(4) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie durch hundert teilbar sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 GHO 1977
§ 5 GHO 1977