§ 15 GHO 1977 Nachtragsvoranschlag

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Liegen die Voraussetzungen des § 78 der Gemeindeordnung 1967 vor, ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, in den alle im Zeitpunkt seiner Erstellung erforderlichen Änderungen der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen sind. Die Änderungen sind im Nachtragsvoranschlag unter Anführung ihrer Voranschlagsstellen und deren namentlichen Bezeichnungen in der Art auszuweisen, daß den neuen Voranschlagsbeträgen die ursprünglichen Voranschlagsbeträge gegenübergestellt und in zwei weiteren Spalten die Unterschiedsbeträge, um die die neuen Voranschlagsbeträge gegenüber den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen höher oder niedriger sind, angegeben werden. Nachtragsvoranschläge dürfen nur für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden. Dabei sind die Vorschriften der §§ 75 und 76 der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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