Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Der Voranschlag ist für jedes Haushaltsjahr (Finanzjahr) so rechtzeitig zu erstellen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 GHO 1977
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 GHO 1977 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 GHO 1977