Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Der Voranschlag ist für jedes Haushaltsjahr (Finanzjahr) so rechtzeitig zu erstellen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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