§ 3 GHO 1977 Grundsatz der Bruttoveranschlagung

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag zu veranschlagen (Grundsatz der Bruttoveranschlagung). Bei der Feststellung der Voranschlagsbeträge ist jede Vorwegabrechnung der bei den einzelnen Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungsausgaben oder der bei einzelnen Aufwandszweigen bestehenden Einnahmen unzulässig.

(2) Ausgenommen vom Grundsatz der Bruttoveranschlagung sind:

1.

Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben;

2.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

3.

Rückersätze von Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen.

(3) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.

(4) Werden für wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde als Beilagen zum Voranschlag Wirtschaftspläne (§ 17) erstellt, ist in den Voranschlag nur der abzuführende Gewinn oder der zu deckende Verlust aufzunehmen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 GHO 1977
§ 4 GHO 1977