§ 9 GHO 1977 Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind gemäß dem in den Anlagen 1, 2 und 3b der VRV enthaltenen Gliederungsschema

a)

nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen (Haushaltshinweis),

b)

nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Ansätze) und

c)

nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch numerierten Postenverzeichnis zu gliedern (Posten).

(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs.1 lit.b können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit „0“ nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs.3 in Anspruch genommen wird.

(3) Werden die Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes nach der in der Anlage 4 der VRV vorgesehenen Ordnung zu geschehen.

(4) Bei Bedarf können die Posten gemäß Abs. 1 lit. c bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert werden.

(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 der VRV anzuwenden.

(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und – soweit angewendet – finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente sind voneinander durch einen Schrägstrich zu trennen.

(7) In den Voranschlägen sind

a)

den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen,

b)

den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Haushaltsjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Haushaltsjahres gegenüberzustellen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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